Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1980, Az.: 4 StR 170/80
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 170/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 26.09.1979
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. September 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwen-
[xxxxx]
Gründe
2.
Mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung hat das Landgericht auch das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlickeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StPO) bejaht.
a)
Es sieht, gestützt auf die Gutachten der beiden Sachverständigen, diese besonderen Umstände darin, daß die Taten "ihre Wurzel" in der seelischen Abartigkeit des Angeklagten haben, der "seinen natürlichen Geschlechtstrieb massiv und kontinuierlich unterdrückt" habe, "obwohl ein entsprechendes heterosexuelles Verlangen auf Triebabfuhr bei ihm vorhanden" gewesen sei; die dadurch ausgelösten "traumhaft erlebten Konflikte" habe er schließlich in den beiden sexuellen Nötigungen "in die Wirklichkeit" umgesetzt. Im ersten Fall sei er "an ein weitgehend verständnisvolles, sich geschickt auf ihre gefährliche Situation einstellendes Opfer" geraten und dabei zur sexuellen Befriedigung gelangt. "In seiner Weltfremdheit" habe er vermutet, "so etwas könne sich wiederholen", es sei "ihm jedoch nachhaltig vor Augen geführt worden, daß das nicht der Fall ist". Diese "aus seiner Persönlichkeitsstruktur heraus zu verstehenden" Umstände hat das Landgericht - das übersieht die Revision - auch als besondere in den Taten liegende Umstände gewertet. Dagegen bestehen keine Bedenken. Umstände in der Persönlichkeit des Täters können nämlich auch den Charakter der Tat mitprägen und sind dann bei der Prüfung, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, mit zu berücksichtigen ( BGH NJW 1977, 1247/1248; vgl. auch BGHSt 24, 360, 364 ). Lassen sich die in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegenden Umstände nicht scharf voneinander trennen, so kommt es letztlich auf eine Gesamtwertung an ( BGH NJW 1976, 1413 [BGH 29.04.1976 - 4 StR 137/76]).
Hier war der Charakter der beiden sexuellen Nötigungshandlungen, von denen die zweite in die weitere Tat - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - eingemündet ist, weitgehend durch die dargelegten persönlichkeitsbedingten Umstände geprägt. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung der in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände, die zugleich die Tat mitbestimmt haben, ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden.
b)
Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß der vorliegende Fall dem Bereich zuzuordnen ist, in welchem es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffassungen vertretbar sind. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Wertung des Tatrichters ist jedoch hinzunehmen. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413 [BGH 29.04.1976 - 4 StR 137/76]; 1977, 639; BGH DRiZ 1979, 187, 188 [BGH 18.01.1979 - 4 StR 712/78]; BGH, Urteile vom 26. Juli 1979 - 4 StR 688/78 - und vom 8. Mai 1979 - 1 StR 476/79 ). Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung von Tat und Täterpersönlichkeit erscheint nicht unvertretbar.
c)
Die von der Revision im einzelnen aufgezeigten Umstände, die bereits bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt worden sind und der hohe Schuldgehalt, der sich aus ihnen ergibt und der in den beiden Fällen der sexuellen Nötigung zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr geführt hat, stehen der Strafaussetzung nicht entgegen (vgl. BGH DRiZ 1979, 187, 188 [BGH 18.01.1979 - 4 StR 712/78]; BGH, Urteil vom 26. Juli 1979 - 4 StR 688/78 ). Mit dem Ergebnis der Gesamtwertung von Tat und Täterpersönlichkeit sind auch die weiteren von der Revision hervorgehobenen Umstände vereinbar, die zwar in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sich aber aus den Feststellungen ergeben und bei der Strafzumessung ersichtlich ebenfalls berücksichtigt worden sind ("Gesamtschau", vgl. UA 9).
3.
Entgegen der Ansicht der Revision ist schließlich auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht nicht die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) für geboten gehalten hat. Die knappe Begründung, daß die dargelegten Umstände "bei einer Gesamtschau auch die Taten trotz ihres sich in der Strafhöhe widerspiegelnden Unrechts- und Schuldgehaltes in einem - verhältnismäßig - so milden Licht erscheinen lassen, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann", reicht hier aus. Denn bei den Besonderheiten des Falles ist nicht davon auszugehen, daß der Bestand der Rechtsordnung - auch in den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die näheren Umstände kennen - durch die Strafaussetzung gefährdet sein könnte (vgl. BGH NJW 1976, 1413, 1414 [BGH 29.04.1976 - 4 StR 137/76] m.w.Nachw.).
Die Revision muß deshalb verworfen werden.