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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.1995, Az.: 2 ARs 215/95

Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit der Kammer; Justizvollzugsanstalt; Aufnahme in die Strafanstalt; Bezirk

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1995
Aktenzeichen
2 ARs 215/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg
LG Tübingen

Redaktioneller Leitsatz

Die Strafvollstreckungskammer ist ab der Aufnahme des Verurteilten in die Strafanstalt zuständig, die im Bezirk der Kammer liegt.

Gründe

1

Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Rottenburg wurde die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen begründet (BGH NStZ 1984, 380; Beschlüssedes Senats vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92 undvom 28. Oktober 1994 - 2 ARs 359/94).