Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1994, Az.: 2 ARs 359/94

Strafvollstreckungskammer; JVA; Führungsaufsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1994
Aktenzeichen
2 ARs 359/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Die Strafvollstreckungskammer führt die Aufsicht über den Verurteilten und trifft die diesbezüglichen Entscheidungen, sobald der Verurteilte in die JVA aufgenommen wird.

Gründe

1

Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B-O, die zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B gehört. Mit der Aufnahme in diese Anstalt wurde gemäß §§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO die dortige Strafvollstreckungskammer für die Führungsaufsicht und die mit ihr zusammenhängenden nachträglichen Entscheidungen zuständig (BGH NStZ 1984, 380).