Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1993, Az.: 2 ARs 554/92

Wechsel der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1993
Aktenzeichen
2 ARs 554/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Staatsanwaltschaft beim LG Bochum - AZ: 8 Ms 9/71
LG Traunstein - AZ: 2 StVK 212/92
Generalstaatsanwaltschaft Hamm - AZ: 3 AR 2967/92
LG Paderborn - AZ: 12 StVK 339/91

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Hermann S. aus R., geboren am ... 1946 in W.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 8. Januar 1993
gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Führungsaufsicht und die gemäß § 68 d StGB zu treffenden nachträglichen Entscheidungen obliegen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein.

Gründe

1

Der Verurteilte verbüßte eine Freiheitsstrafe zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Bernau, die zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein gehört. Mit der Aufnahme in diese Anstalt wurde gemäß § 462 a Abs. 4 i.V.m. § 463 Abs. 6 StPO die dortige Strafvollstreckungskammer auch für die Führungsaufsicht und die gemäß § 68 d StGB zu treffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig. Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn blieb nicht etwa so lange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde; die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirks begründet (BGH NStZ 1984, 380).

Jähnke
Maier
Theune
Gollwitzer
Detter