Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1993, Az.: 2 ARs 554/92
Wechsel der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1993
- Aktenzeichen
- 2 ARs 554/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Staatsanwaltschaft beim LG Bochum - AZ: 8 Ms 9/71
- LG Traunstein - AZ: 2 StVK 212/92
- Generalstaatsanwaltschaft Hamm - AZ: 3 AR 2967/92
- LG Paderborn - AZ: 12 StVK 339/91
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
Hermann S. aus R., geboren am ... 1946 in W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 8. Januar 1993
gemäß § 14 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Führungsaufsicht und die gemäß § 68 d StGB zu treffenden nachträglichen Entscheidungen obliegen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein.
Gründe
Der Verurteilte verbüßte eine Freiheitsstrafe zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Bernau, die zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein gehört. Mit der Aufnahme in diese Anstalt wurde gemäß § 462 a Abs. 4 i.V.m. § 463 Abs. 6 StPO die dortige Strafvollstreckungskammer auch für die Führungsaufsicht und die gemäß § 68 d StGB zu treffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig. Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn blieb nicht etwa so lange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde; die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirks begründet (BGH NStZ 1984, 380).
Maier
Theune
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Detter