Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1990, Az.: I ZR 45/89
Gefahrgeneigte Arbeit; Schadensteilung; Gesamtumstandsabwägung; Normale Schuld des Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 45/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 626 (amtl. Leitsatz)
- DAR 1991, 137-139 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1179 (red. Leitsatz)
- JR 1991, 505-508 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1683-1686 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1040 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 599-602 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (wie BAGE 7, 290 und BAG VersR 88, 946 = NJW 88, 2816).
Tatbestand:
Die R. S. OHG (im folgenden: S. OHG), ein Spezialunternehmen für Betriebsverlagerungen, sollte am 14. Juni 1984 aufgrund eines Vertrages mit der R. K. Stiftung & Co KG (im folgenden: K. KG) in So. eine Funken-Erosionsmaschine von der Straße durch eine Montageöffnung im Mauerwerk in das erste Obergeschoß eines Betriebsgebäudes der K. KG schaffen. Sie bediente sich dazu der Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist. Die Beklagte zu 1 stellte einen Kranwagen mit Fahrer (den Beklagten zu 3) und eine Transportmulde zur Verfügung. Bei dem Umsetzen stürzte die Maschine aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, zu Boden. Der entstandene Schaden wurde von der H.-Versicherungsgesellschaft AG (im folgenden: H.), bei der die K. KG eine Transportversicherung abgeschlossen hatte, ersetzt.
Auf Klage der H. wurden die S. OHG und ihre Gesellschafter, zu denen auch der Kläger gehört, rechtskräftig zur Zahlung des entstandenen Schadens in Höhe von 307.541,-- DM nebst Zinsen verurteilt (LG Wuppertal, Urt. v. 24.4.1985 - 13 O 98/84). Die S. OHG klagte daraufhin gegen die Beklagte zu 1 auf Freistellung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der H. aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 1985. Das Landgericht wies die Klage ab (LG Wuppertal 2 O 201/85). Im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Zahlung des jetzigen Klägers an die Versicherung erklärte die S. OHG im Berufungsrechtszug die Hauptsache einseitig für erledigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung mit der Begründung zurück, eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten, weil die Beklagte zu 1 nicht verpflichtet gewesen sei, für den entstandenen Schaden einzustehen (Urt. v. 11.2.1987 - 8 U 41/86). Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Nunmehr macht der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche aus dem Schadensereignis geltend. Er hat sich dabei in erster Instanz sowohl auf Ansprüche gestützt, die ihn gemäß § 426 BGB aus eigenem Recht zustünden, als auch auf solche Ansprüche, die ihm die S. OHG abgetreten habe. Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 3 habe den Schaden durch unsachgemäßes Vorgehen schuldhaft verursacht. Die Beklagte zu 1, mit der die S. OHG einen Frachtvertrag geschlossen habe, hafte aufgrund dieses Vertrages für das Verhalten des Beklagten zu 3 als ihres Erfüllungsgehilfen. Aufgrund der an die H. geleisteten Zahlung habe die S. OHG gegen die Beklagten zu 1 und 3 Ausgleichsansprüche erworben, die durch Abtretung auf ihn übergegangen seien. Die Rechtskraft der Entscheidungen im Vorprozeß zwischen der S. OHG und der Beklagten zu 1 stehe der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gegen diese nicht entgegen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 304.541,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10. August 1984 sowie weiteren 2 % Zinsen seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben sich gegenüber den Ausgleichsansprüchen des Klägers auf die Rechtskraft der Entscheidung in dem Vorprozeß der Beklagten zu 1 mit der S. OHG berufen. Der Beklagte zu 3 hat vorgebracht, er hafte nicht für den entstandenen Schaden, weil er den Unfall nicht schuldhaft verursacht habe, zumindest aber deshalb nicht, weil die Grundsätze der Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit anzuwenden seien. Im übrigen hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig, gegen die Beklagten zu 2 und 3 als unbegründet abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger nur noch auf abgetretenes Recht der S. OHG gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat, soweit sie zulässig ist, teilweise Erfolg.
I. Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2
1. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 insgesamt für unbegründet erachtet. Soweit sich der Kläger auf behauptete Ansprüche stütze, die von der S. OHG an ihn abgetreten worden seien, könnten sich die Beklagten zu 1 und 2 auch gegenüber dem Kläger auf die Rechtskraft der Urteile berufen, die im Vorprozeß der S. OHG mit der Beklagten zu 1 ergangen seien.
Ansprüche aus eigenem Recht stünden dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht zu. Die Ansprüche, die der H. nach § 67 VVG zugestanden hätten, seien nicht gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf den Kläger übergegangen, weil er im Verhältnis zur H. mit der S. OHG nicht in einem Gesamschuldverhältnis gestanden habe und seine Zahlung an die H. zudem allein bezweckt habe, die Schuld der S. OHG gegenüber der H. zu erfüllen.
2. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 deshalb abgewiesen hat, weil dem Kläger keine Ausgleichsansprüche aus eigenem Recht nach § 426 BGB zustünden.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings insoweit dem Kläger prozessuale Ansprüche aberkannt, die er in der Berufungsinstanz nicht mehr verfolgt hatte. Es hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Diese Vorschrift wird nicht nur verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht erhoben hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Anspruch aberkannt wird, den er nicht zur Entscheidung gestellt hat (vgl. dazu Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl., S. 58; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 134 I 1 b; AK-ZPO/ Fenge, § 308 Rdn. 6).
Der in erster Instanz gestellte Klageantrag, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 307.541,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen, betraf trotz des einheitlichen Klageziels hinsichtlich jedes der beiden Beklagten zwei verschiedene Streitgegenstände. Denn der bezifferte Klageantrag war jeweils auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt, da er einerseits damit begründet wurde, daß dem Kläger Ansprüche aus eigenem Recht zustünden, andererseits aber damit, daß er Ansprüche geltend machen könne, welche die S. OHG an ihn abgetreten habe (vgl. dazu BGHZ 94, 29, 33 [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84]; BGH, Urt. v. 18.11.1982 - IX ZR 91/81, NJW 1983, 388, 389). Das Landgericht hat jedoch über die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 nur entschieden, soweit sie auf abgetretenes Recht gestützt ist, ohne daß der Kläger eine Urteilsergänzung beantragt hätte. Da die Rechtshängigkeit der übergangenen prozessualen Ansprüche mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO erlosch (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1965 - VIII ZR 300/63, LM ZPO § 322 Nr. 54; Zöller/ Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 537 Rdn. 3), hätte im Berufungsrechtszug über diesen Anspruch nur dann entschieden werden können, wenn ihn der Kläger durch Klageerweiterung wieder in den Prozeß eingeführt hätte, weil Ansprüche, über die das angefochtene Urteil nicht entschieden hat, in der Berufungsinstanz nicht anfallen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.9.1978 - X ZR 56/77, GRUR 1979, 48, 49 - Straßendecke; vgl. weiter Zöller/Schneider aaO m.w.N.).
Dies war jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug nicht mehr vorgetragen, er habe wegen seiner Zahlung an die H. gemäß § 426 BGB eigene Ansprüche gegen die Beklagten erworben, sondern lediglich geltend gemacht, er könne die verlangte Zahlung aus abgetretenem Recht der S. OHG beanspruchen. Die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der behaupteten eigenen Ansprüche war deshalb unzulässig.
b) In der Revisionsinstanz konnte der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht allein dadurch heilen, daß der Kläger nunmehr insoweit eine gegenteilige Entscheidung begehrt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.11.1989 - I ZR 15/88, GRUR 1990, 353, 355 - Raubkopien; Urt. v. 23.1.1980 - VIII ZR 218/78, WM 1980, 343, 344; BAG AP § 615 Nr. 30 mit Anmerkung Walchshöfer). Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht zulässig ist (BGH, Urt. v. 2.7.1973 - V ZR 50/69, WM 1971, 1251, 1252; Urt. v. 23 .1.1980 - VIII ZR 218/78, WM 1980, 343, 344). Aus Gründen der Prozeßökonomie wird jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz eine abschließende Entscheidung über einen Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO entschieden hatte, als zulässig angesehen, wenn auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1980 - VIII ZR 218/78, WM 1980, 343, 344; Urt. v. 7.11.1989 - VI ZR 278/83, BGHR ZPO § 308 Abs. 1 - Rente I; vgl. auch Musielak, Festschrift für Schwab, S. 349, 363 f.). So liegt der Fall auch hier. Denn das Revisionsvorbringen des Klägers, mit dem er eigene Ansprüche aus § 426 BGB gegen die Beklagten zu 1 und 2 begründen will, beruht entscheidend auf der Behauptung, daß er seine zur Schuldtilgung an die H. geleistete Zahlung für sich selbst erbracht habe, weshalb er selbst unmittelbar - unabhängig von der Abtretung der S. OHG - nach § 426 BGB Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 erworben habe. Diese Behauptung steht jedoch nicht nur in innerem Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz, weil die dort vorgetragene Rechtsansicht, die S. OHG habe Ansprüche aus § 426 BGB erworben und an den Kläger abgetreten, zu ihrer Schlüssigkeit voraussetzte, daß der Kläger für diese Gesellschaft gezahlt hat, sondern widerspricht auch der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger an die H. für die S. OHG gezahlt habe und allein deren Verbindlichkeit habe erfüllen wollen. Bei dieser Sachlage ist eine abschließende Entscheidung gegen den Kläger möglich und sachdienlich, weil seine Revision, soweit sie sich auf behauptete eigene Ansprüche aus § 426 BGB stützt, bereits aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben kann.
3. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich auch dagegen richtet, daß das Berufungsgericht die auf abgetretenes Recht gestützte Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 durch Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet abgewiesen hat, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Wird ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel angegriffen, muß dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde, begründet werden. Andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 23.5.1977 - II ZR 66/77, WM 1977, 941 (jeweils zu § 519 ZPO); BAGE 2, 58, 59; BAG, Urt. v. 24.3.1977 - 3 AZR 232/76, DB 1977, 1369, 1370). Die Revision hat jedoch nur begründet, warum die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 hinsichtlich der behaupteten eigenen Ausgleichsansprüche des Klägers zu Unrecht abgewiesen worden sei, nicht aber, warum dies auch hinsichtlich der an den Kläger abgetretenen Ansprüche der Fall sei.
II. Klage gegen den Beklagten zu 3
1. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 3, auch soweit sie darauf gestützt ist, daß der Kläger gegen diesen einen eigenen Ausgleichsanspruch erworben habe, abgewiesen und damit hinsichtlich dieses prozessualen Anspruchs die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die Revisionsangriffe des Klägers dagegen bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil er die Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht zulässig mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten hat. Der Kläger hat zwar gegen das landgerichtliche Urteil unbeschränkt Berufung eingelegt, diese aber nur insoweit begründet, als das Landgericht Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht verneint hat. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 3 auf eigene Ansprüche des Klägers gestützt ist, fehlt es daher an der nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen Berufungsbegründung (vgl. dazu BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 23.5.1977 - II ZR 66/77, WM 1977, 941; vgl. auch oben I 3). Die Berufung des Klägers ist deshalb hinsichtlich dieses prozessualen Anspruchs als unzulässig zu verwerfen.
2. a) Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 3 auf abgetretenes Recht gestützt ist, hat sie das Berufungsgericht abgewiesen, weil die S. OHG gegen den Beklagten zu 3 keine Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB erworben habe, die sie an den Kläger habe abtreten können.
Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der S. OHG nach § 426 Abs. 1 BGB seien schon deshalb nicht gegeben, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Beklagte zu 3 der K. KG neben der S. OHG als Gesamtschuldner gehaftet habe. Eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 3 gegenüber der K. KG habe sich nur aus einer unerlaubten Handlung wegen einer Eigentumsverletzung ergeben können, der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, daß die K. KG im Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits Eigentümerin der beschädigten Maschine gewesen sei. Selbst wenn aber der Beklagte zu 3 der K. KG nach § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung ihres Eigentums gehaftet hätte, wäre ein Ausgleichsanspruch der S. OHG gegen ihn zu verneinen, weil sich der Beklagte zu 3 im Verhältnis zu der S. OHG, die sein Leiharbeitgeber gewesen sei, auf die Grundsätze der Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit hätte berufen können. Nach diesen Grundsätzen treffe den Beklagten zu 3 keine Haftung, weil er den Schaden jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Auch ein Schadensersatzanspruch der K. KG, der nach § 426 Abs. 2 BGB auf die S. OHG hätte übergehen können, sei nicht gegeben, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß die K. KG im maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümerin der Maschine gewesen sei. Selbst wenn aber ein Schadensersatzanspruch der K. KG nach § 426 Abs. 2 BGB auf die S. OHG übergegangen sein sollte, hätte sich der Beklagte zu 3 dieser gegenüber - und damit auch gegenüber dem Kläger - bei Geltendmachung des Anspruchs auf den Einwand der Arglist berufen können, weil im Verhältnis zwischen ihm und der S. OHG die Grundsätze der Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit anzuwenden seien.
b) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe des Klägers haben Erfolg.
Eine gesamtschuldnerische Haftung der S. OHG und des Beklagten zu 3 gegenüber der K. KG kommt auch dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 3 dieser nur aus unerlaubter Handlung, die S. OHG nur aus Vertrag hafteten (vgl. BGHZ 59, 97, 102; 62, 351, 361).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, daß die beschädigte Maschine im Unfallzeitpunkt Eigentum der K. KG gewesen sei, entspricht - wie die Revision zutreffend rügt - nicht dem Sach- und Streitstand zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Die Beklagten haben die Behauptung des Klägers, die beschädigte Maschine habe damals im Eigentum der K. KG gestanden, nicht bestritten. Soweit die Beklagten nunmehr unter Berufung auf Anlagen, die der Kläger zu den Akten gegeben hat, anderes vortragen, handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen, das im Revisionsverfahren unzulässig ist. Zugunsten des Klägers ist daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen, daß die K. KG im Schadenszeitpunkt Eigentümerin war. Der Beklagte zu 3 wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seine Behauptungen zur Eigentumsfrage erneut vorzutragen.
Gegenüber der K. KG konnte sich der Beklagte zu 3 nicht auf die Grundsätze der Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit berufen (BGHZ 40, 203, 204) [BGH 23.10.1963 - V ZR 146/57]. Anderes gilt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für das Rechtsverhältnis zwischen der S. OHG und dem Beklagten zu 3, falls die S. OHG Leiharbeitgeber des Beklagten zu 3 war. Denn in diesem Fall sind im Verhältnis zwischen der S. OHG und dem Beklagten zu 3 die Grundsätze über die Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit anwendbar mit der Folge, daß der Schaden im Innenverhältnis von der S. OHG gegebenenfalls ganz oder teilweise zu tragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1973 - VI ZR 66/72, NJW 1973., 2020, 2021). Die S. OHG war Leiharbeitgeber des Beklagten zu 3, wenn sie mit der Beklagten zu 1 als vertragliche Grundlage für die Vermittlung des Beklagten zu 3 als Fahrer und die Bereitstellung eines Kranwagens für die beabsichtigte Umsetzung der Maschine lediglich einen Dienstverschaffungs- und einen Mietvertrag geschlossen haben sollte.
Seine Feststellung, daß zwischen der S. OHG und dem Beklagten zu 3 ein solches Rechtsverhältnis bestanden habe, hat das Berufungsgericht jedoch nicht verfahrensfehlerfrei getroffen, wie die Revision zu Recht geltend macht. Es hat bei seiner Sachverhaltswürdigung wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen, insbesondere seine Behauptung, daß die S. OHG der Beklagten zu 1 einen mündlichen Transportauftrag erteilt habe und daß im Anschluß an die Arbeiten - wie auch in früheren Fällen - ein schriftlicher Transportvertrag unterzeichnet worden sei (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom 4.5.1988, S. 14/GA 118 und v. 6.10.1988, S. 4/GA 160). Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von einem Leiharbeitsverhältnis zwischen der S. OHG und dem Beklagten zu 3 ausgehen. Treffen die Behauptungen des Klägers zu, wird allerdings im Rechtssinn nicht ein Transportvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 1 angenommen werden können, sondern ein Vertrag mit Werkvertragscharakter, weil es sich hier nicht um einen Transport, sondern lediglich um die Umsetzung einer Maschine handelte. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil dabei allein entscheidend ist, ob der Beklagte zu 3 als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1 gehandelt hat oder aufgrund eines Leiharbeitsverhältnisses mit der S. OHG.
Die Abweisung der auf abgetretenes Recht gestützten Klage gegen den Beklagten zu 3 kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung im Anschluß an eine frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 42, 130 [BAG 23.03.1983 - 7 AZR 391/79]) davon ausgegangen ist, daß ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit im Verhältnis zum Arbeitgeber jedenfalls dann nicht für einen Schaden hafte, wenn er ihn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht habe. Das Bundesarbeitsgericht hat, wie auch das Berufungsgericht nicht übersehen hat, diese seine frühere Rechtsprechung in seinem Urteil vom 24. November 1987 (8 AZR 524/82, NJW 1988, 2816) aufgegeben, weil das geltende Recht keine Grundlage dafür biete, die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei gefahrgeneigter Arbeit allgemein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken. Wie das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat (aaO S. 2817), sind vielmehr Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu teilen; dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadens folgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Dieser Rechtsansicht ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht konnte daher nicht offenlassen, ob den Beklagten zu 3 bei der Schadensverursachung wenigstens eine normale Schuld in diesem Sinn traf.
Ob etwaigen Ausgleichsansprüchen des Klägers die von dem Beklagten zu 3 erhobene Einrede der Verjährung entgegenstünde, hat das Berufungsgericht offengelassen. Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB wäre jedenfalls nicht verjährt (§ 195 BGB; vgl. BGHZ 58, 216, 218). Die Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch, den die S. OHG gemäß § 426 Abs. 2 BGB von der K. KG und von dieser der Kläger durch Abtretung erworben haben könnte, verjährt wäre, kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht beurteilt werden. Mit dem Berufungsgericht kann allerdings davon ausgegangen werden, daß die Verjährungsfrist eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB am 14. Juni 1987 ablief. Aus den Akten ergibt sich auch, daß die vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichte Klageschrift dem Beklagten zu 3 nicht zugestellt werden konnte, weil der Kläger in seiner Klageschrift eine falsche Anschrift des Beklagten angegeben hatte. Dieser Verfahrensmangel wurde allerdings durch rügelose Einlassung des Beklagten zu 3 in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geheilt (§ 295 ZPO). Die Verjährungsfrist wurde dadurch allerdings nur dann gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen, wenn die Klageeinreichung und der durch das Unterlassen der Rüge erfolgte Eintritt der Rechtshängigkeit zueinander in einem Verhältnis standen, das einer der Klageeinreichung folgenden Zustellung im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ("demnächst") entspricht (vgl. BGHZ 25, 66, 76; BGH, Urt. v. 27.5.1974 - II ZR 109/72, NJW 1974, 1557). Ob dies hier angenommen werden kann, ist vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.4.1977 - VIII ZR 246/75, ZMR 1978, 16, 18; Urt. v. 15.6.1987 - II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178, 1180 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - Zustellungsadresse 1).
III. Die Revision war danach, soweit das Berufungsgericht die Berufung gegen das die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hat, teils als unzulässig zu verwerfen, teils als unbegründet zurückzuweisen. Im übrigen, soweit die Klage auf abgetretenes Recht der S. OHG gestützt ist, führte die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht; soweit die Klage auf eigenes Recht des Klägers gestützt ist, war auszusprechen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird.