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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.03.1977, Az.: 3 AZR 232/76

Zeugnis; Nachteilige Leistungsbeurteilung; Beweispflicht; Unrichtige Leistungsbeurteilung; Darlegungserleichterungen; Beweiserleichterungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.03.1977
Aktenzeichen
3 AZR 232/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 03.11.1975 - 2 Sa 102/72

Fundstelle

  • DB 1977, 1369-1370 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. War ein Physiker sechs Jahre in der Forschungsabteilung eines großen Unternehmens tätig und enthält bei seinem Ausscheiden das ihm erteilte Zeugnis neben einer sehr ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung über seine Leistung im wesentlichen nur die Wendung: "Er führte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch", dann ist das die Erklärung, der Arbeitnehmer habe sich bemüht, aber im Ergebnis nichts geleistet. Für die Richtigkeit einer solchen nachteiligen Leistungsbeurteilung ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

2. Dafür, daß eine unrichtige Leistungsbeurteilung den davon betroffenen Arbeitnehmer geschädigt hat, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dabei können ihm die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zugutekommen, wobei die Gerichte nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO schätzen und würdigen können.