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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1977, Az.: II ZR 66/77

Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift; Kurze Zusammenfassung des Vorbringens eines Berufungsführers bezüglich einer abweichenden Auffassung gegenüber einem Erstrichter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1977
Aktenzeichen
II ZR 66/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 25.05.1976

Prozessführer

Kaufmann H. S., K.straße ..., L.

Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c. Schneider

Prozessgegner

D. B., O.-S.-Allee ..., B.,
vertreten durch a) die Vorstandsmitglieder F. H. U. und K. M.
sowie b) den Aufsichtsrat, bestehend aus den Mitgliedern H. J. A., F. O. und M. O. v. H.

Rechtsanwälte Paulsen und Gürich

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel
und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Mai 1976 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 als unzulässig verworfen worden ist.

Der Kläger trägt auch die von dem Beschluß vom 28. April 1977 nicht erfaßten Kosten der Revisionsinstanz.

Gründe

1

Der Kläger hat als Aktionär der Beklagten beantragt, drei Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Dezember 1974 für nichtig zu erklären, durch die

  1. 1.

    dem Vorstand der Beklagten für 1953 bis 1973 Entlastung erteilt wurde,

  2. 2.

    dem Aufsichtsrat der Beklagten für dieselbe Zeit Entlastung erteilt wurde,

  3. 3.

    die Herren H. J. A., F. G. und M. v. H. in den Aufsichtsrat gewählt wurden.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Anträge zu 1 und 2 richtete, als unzulässig verworfen und sie im übrigen zurückgewiesen.

3

Der Senat hat durch Beschluß vom 28. April 1977 die Revision des Klägers nicht angenommen und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Diese Entscheidung bezieht sich, wie die beigefügte Begründung ergibt, auf die gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3 gerichtete Revision. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die Berufung wegen der übrigen Anträge als unzulässig verworfen wurde, ist sie nach § 547 ZPO unbeschränkt zulässig und bedurfte sie daher keiner Annahme.

4

Der Kläger beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil, soweit es die Klageanträge zu 1 und 2 betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

Die Revision ist in dem jetzt noch zu erörternden Umfang unbegründet.

6

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung unter anderem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Diese Vorschrift will den Berufungskläger im Interesse der sorgfältigen Vorbereitung und Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu zwingen, sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug straff zusammenzufassen und dahin zu prüfen, inwieweit es angesichts der abweichenden Auffassung des Erstrichters noch aufrechterhalten oder ergänzt und dem Berufungsrichter unterbreitet werden soll (Urt. d. BGH v. 4.12.67 - II ZR 91/65 u. v. 15.2.71 - III ZR 188/67, LM ZPO § 519 Nr. 58 u. 61). Umfaßt die Klage, wie hier, mehrere Punkte, so muß der Berufungskläger zu jedem von ihnen ausführen, warum er das angefochtene Urteil insoweit für fehlerhaft hält (BGHZ 22, 272, 278).

7

Diese Anforderungen hat der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts mit seiner Berufungsbegründung nicht erfüllt, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung seiner Klageanträge zu 1 und 2 richtete. Die gesamte Begründung wendet sich mit ihrer Kritik ausschließlich gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob die angefochtene Aufsichtsratswohl unter Verletzung der Gesellschaftstreue oder Mehrheitsmißbrauch zustande gekommen sei. Auf die ebenfalls angefochtenen Entlastungsbeschlüsse und die darauf bezüglichen, von den Ausführungen zur Aufsichtsratswahl gedanklich verschiedenen Teile des landgerichtlichen Urteils geht sie mit keinem Wort ein. Demgemäß hat die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung (S. 2) ausdrücklich vermerkt, daß der Kläger sich auf Ausführungen zur Anfechtung der Aufsichtsratswahl beschränke. Dem hat der Kläger nicht mehr widersprochen.

8

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Berufung insoweit wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO).

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe