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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1964, Az.: V ZR 169/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1964
Aktenzeichen
V ZR 169/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 12.07.1962

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg, vom 12. Juli 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Eigentümer des in der Nähe des Bodensees gelegenen Hofgutes R.. Mit schriftlichem Vertrag vom 18. September 1957 räumten sie dem beklagten Zweckverband, der die Versorgung großer Gebiete mit Bodenseewasser betreibt, das Recht ein, durch das Gutsgelände eine unterirdische Wasserleitung nebst Betriebszubehör zu verlegen. Sie verpflichteten sich, diese Einrichtungen dauernd dort zu belassen, jederzeit die für Betrieb, Untersuchungen, Unterhaltung, Änderung und Erneuerung erforderlichen Arbeiten und Aufgrabungen zu dulden und ihre Grundstücke zu solchen Zwecken durch Beauftragte des Beklagten betreten zu lassen. Ferner übernahmen die Kläger die Verpflichtung, sich aller Vorkehrungen und Handlungen zu enthalten, durch die der Bestand und die Benutzung der Leitung sowie die weiteren Rechte des Beklagten erschwert, vereitelt oder beeinträchtigt würden, und verzichteten darauf, auf dem Geländestreifen, durch den die Wasserleitung führt, in einer beiderseitigen, von der Rohrmitte gemessenen Breite von 3 m (d.h. insgesamt auf einer Fläche von 7.200 qm) Einrichtungen zu treffen, welche die Sicherheit der Rohrleitung gefährden könnten, sowie Gebäude zu errichten oder Bäume anzupflanzen. Zur Sicherung dieser Verpflichtungen bestellten die Kläger dem Beklagten an den in Betracht kommenden Grundstücken eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Darüber, was der Beklagte als Gegenleistung zu erbringen habe, konnten sich die Parteien nicht einig werden; der Vertrag enthält insoweit nur eine Teilregelung für die tatsächlichen Ernteschäden, und im übrigen heißt es dort unter Nr. IV:

"Der Zweckverband hat für die Einräumung der Rechte ... eine einmalige Abfindung angeboten. Die Eigentümer sind jedoch der Auffassung, daß sie dafür sowie für die folgen dieser Rechtseinräumung eine laufende Entschädigung beanspruchen können. Über diesen Punkt soll in nochmaliger Verhandlung eine Einigung versucht werden, gegebenenfalls soll das Gericht entscheiden."

2

In der Folgezeit errichtete der Beklagte auf den Grundstücken der Kläger die vorgesehene Wasserleitungsanlage, bestehend insbesondere aus einer Hauptleitung von 1.200 m Länge, einer kürzeren Nebenleitung, zwei Kabeln und vier Betonschächten; letztere liegen mit ihrer Oberfläche von jeweils etwa 6,5 qm annähernd auf gleichem Niveau wie das Gelände. Die Verhandlungen der Parteien über die Vergütung blieben auch weiterhin erfolglos; ein Anerbieten des Beklagten als einmalige Abfindung je laufenden Meter der Leitung 1 DM zu zahlen (wie er das auch sonst für Inanspruchnahme fremden Grundbesitzes zu tun pflege), wurde von den Klägern abgelehnt.

3

Diese fordern mit der Klage eine Geldrente. Sie halten den Beklagten, dem sie durch ihr vertragliches Entgegenkommen ein schwieriges und zeitraubendes Enteignungsverfahren erspart hätten, für verpflichtet, an sie oder ihre Rechtsnachfolger, die künftigen Eigentümer des R. Hofes, solange regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu leisten, als das Vertragsverhältnis bestehe und die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei. Eine einmalige Geldabfindung wäre nach ihrer Ansicht keine angemessene Gegenleistung für die zeitlich unbegrenzte Bereitstellung des Gutsgeländes und die damit verbundenen Duldungspflichten; hierdurch werde ihr Eigentum dauernd beeinträchtigt, zumal da das Vorhandensein der Leitungsanlagen ständig die maschinelle Feldbearbeitung erschwere und da auch die Umgebung der Betonschächte immer wieder mittels Handarbeit vom Unkraut gesäubert werden müsse. Die Kläger - die mit ihrem ursprünglichen Klageantrag sowohl die Höhe der Geldbeträge als auch die einzelnen für die Zahlungen in Betracht kommenden Zeitabschnitte der Festsetzung durch das Gericht hatten überlassen wollen - haben zuletzt Verurteilung des Beklagten beantragt, mit Wirkung vom 1. Januar 1958 jährlich nachträglich 625,50 DM zu entrichten. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er macht geltend, den Klägern stehe lediglich eine Kapitalabfindung zu; die Zahlung laufender Geldrenten wurde für ihn, da seine Versorgungsleitungen etwa 12.000 Grundstücke durchquerten, zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand führen.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr bisheriges Begehren weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

1.

Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bestehen keine Bedenken. Der beklagte Zweckverband ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, jedoch hat er seine Versorgungsleitung nicht kraft Hoheitsaktes in das Gutsgelände der Kläger verlegt, sondern mit ihnen einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen, über dessen Auswirkung die Parteien nunmehr streiten. Das ist keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 VerwGO), vielmehr handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG.

6

2.

Daß die Parteien sich am 18. September 1957 über Art und Umfang der vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistung - also über einen Punkt, den sie ersichtlich für vertragswesentlich erachteten - nicht geeinigt haben, steht der Bejahung eines wirksamen Vertragsabschlusses nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 154 Abs. 1 BGB, wonach in derartigen Fällen noch kein Vertrag zustandekommt, gilt nur im Zweifel; den Beteiligten bleibt unbenommen, sich zunächst, falls sie dies wünschen, nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die Bereinigung der übrigen, offen gebliebenem Punkte einer späteren Verständigung vorzubehalten (Soergel/Mezger, BGB 9. Aufl. § 154 Anm. 6; vgl. auch BGHZ 41, 271, 274 f) [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62]. Einen solchen Vorbehalt haben hier die Parteien in Nr. IV der Vertragsurkunde ausdrücklich erklärt.

7

Da auch die vorbehaltene nachträgliche Verständigung nicht erzielt werden konnte, kommt der letzte Halbsatz der angeführten Vertragsbestimmung zum Zuge, d.h. es "soll das Gericht entscheiden". Diese Regelung stellt, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, kein Schiedsabkommen im Sinne von § 317 BGB dar (RGZ 169, 232, 237; BGH Urteil vom 5. Januar 1955, VI ZR 256/53, LM BGB § 317 Nr. 3). Ebensowenig liegt ein Anwendungsfall des § 316 BGB vor; das hat der Berufungsrichter unter Würdigung des Vertragsinhalts und der beiderseitigen Interessenlage rechtsirrtumsfrei dargelegt, und insoweit werden auch von den Klägern, die in den Vorinstanzen einen abweichenden Standpunkt vertreten hatten, jetzt keine Einwendungen mehr erhoben. Die in Nr. IV des Vertrages vorgesehene gerichtliche Entscheidung darüber, welche Gegenleistung den Klägern für die Bereitstellung ihres Grundbesitzes gebührt, ist mithin nicht ein Akt der Rechtsgestaltung, sondern dem Gericht obliegt es, die auf Grund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien bestehende Rechtslage zu ermitteln und verbindlich festzustellen (RGZ a.a.O. S. 236). Dies hat im Wege der Vertragsauslegung zu geschehen (BGH a.a.O.). Daß die erwähnte Gegenleistung in Geld zu erbringen ist, steht außer Streit; es geht lediglich um die Höhe sowie vor allem darum, ob der Beklagte eine einmalige Kapitalabfindung oder wiederkehrende Zahlungen in Rentenform schuldet.

8

Inwieweit das Fehlen einer Einigung hierüber mittels ergänzender Vertragsauslegung (BGHZ 9, 273 [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52];  23, 282 [BGH 06.02.1957 - IV ZR 263/56]; Urteil vom 16. Oktober 1963, IV ZR 339/62, WM 1964, 234, 235) behoben werden könnte, erscheint bei der Besonderheit des Sachverhaltes zweifelhaft; ein "hypothetischer Parteiwille", an den man dabei anknüpfen müßte (Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 864), ließe sich angesichts des im Vertrage ausdrücklich verlautbarten Mangels an Willensübereinstimmung kaum ausfindig machen. Das mag jedoch auf sich beruhen. Denn es bedarf aus dem Grunde keiner Vertragsergänzung, weil das Berufungsgericht die am 18. September 1957 getroffenen Vereinbarungen unmittelbar, d.h. unter Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragschließenden ausgelegt hat. Im angefochtenen Urteil (S. 8) wird dazu festgestellt, nach den Umständen des Falles sei der übereinstimmende Wille der Parteien dahin gegangen, daß die Kläger eine Entschädigung erhalten sollten, die "ihrer Art und Höhe nach angemessen" sei. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet; daß sie auf einem Rechtsverstoß beruhe, ist nicht ersichtlich; sie wird auch von keiner der Parteien beanstandet. Einigkeit bestand also laut tatrichterlicher Vertragsauslegung wenigstens über den Maßstab, nach welchem die Gegenleistung des Beklagten sich im einzelnen, insbesondere was ihre Höhe und Zahlungsweise betrifft, regeln sollte. Die von den Parteien vereinbarte "Angemessenheit" ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, aber es gibt, wie das Berufungsurteil richtig ausführt (unter Bezugnahme auf Neumann-Duesberg, JZ 1952, 705), bei derartigen Begriffen keinen Ermessensspielraum; sie erhalten ihre inhaltliche Bestimmtheit jeweils durch Anwendung auf den konkreten Sachverhalt; was im einzelnen Fall angemessen ist, hat der Richter nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) zu ermitteln.

9

3.

Erweist sich daher der Ausgangspunkt des Berufungsrichters als rechtlich bedenkenfrei, so werden indessen die Erwägungen, mit denen er zu dem Ergebnis gelangt ist, im vorliegenden Fall sei allein eine Kapitalentschädigung angemessen von der Revision mit Recht bemängelt.

10

Das angefochtene Urteil stellt maßgeblich darauf ab, daß die Leitungen des Beklagten unterirdisch verlegt seien und daß lediglich die vier Betonschächte störend in Erscheinung träten, und meint, die Notwendigkeit von Aufgrabungsarbeiten sei nach der Lebenserfahrung bei Wasserleitungen verhältnismäßig gering. Ein grundsätzliches Bepflanzungsverbot sei nicht vereinbart worden; über eine Absicht, auf dem Geländestreifen Gebäude zu errichten, dort Baumkulturen anzupflanzen oder ihn aufzuforsten, hätten die Kläger nichts vorgetragen. Ihre Darstellung der zu erwartenden Schwierigkeiten, das Unkraut in der Nähe der vier Schächte zu beseitigen, erschienen nicht frei von Übertreibungen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bietet auch ein Vergleich mit der gesetzlichen Regelung ähnlicher Fälle keinen Anlaß, den Klägern eine Rentenentschädigung zuzubilligen: im Schadensersatzrecht bilde, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, die Kapitalentschädigung die Regel, und im Sachenrecht - dessen entsprechende Anwendbarkeit auf die schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien ohnehin zweifelhaft erscheine - sei sowohl bei der Überbau- als auch bei der Notwegrente die Interessenlage eine andere als hier.

11

Diese Urteilsausführungen vermögen die klageabweisende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Bei der Beurteilung vertraglicher Beziehungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, um die es hier geht, ist der Richter gehalten, die widerstreitenden Interessen der Beteiligten sorgfältig gegeneinander abzuwägen; dazu muß er, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (LM BGB § 242 Ba Nr. 27, § 242 Bb Nr. 39 und § 779 Nr. 2), sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. An einer solchen umfassenden Prüfung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und inwieweit dabei den Belangen gerade der gegenwärtigen Parteien und den Folgen einer Inanspruchnahme gerade der hier in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Grundstücke Rechnung getragen worden ist. Auch der Versuch, aus der gesetzlichen Regelung anderer Tatbestände Rückschlüsse auf die Angemessenheit einer Kapitalabfindung in dem zur Entscheidung stehenden Fall zu ziehen, leidet darunter, daß das Berufungsgericht nicht alle einschlägigen Gesetzesvorschriften herangezogen hat.

12

4.

Für die Frage, welche Art der Vergütungszahlung unter den gegebenen Umständen angemessen ist, kann es von Wichtigkeit sein, ob nur ein einmaliger Eingriff in das Eigentum der Kläger vorliegt oder ob sie mit wiederkehrenden Belästigungen innerhalb eines längeren Zeitraumes zu rechnen haben; im ersten Fall erscheint eine Kapitalabfindung ausreichend, während im zweiten es mehr der Natur der Sache entspräche, wenn die Gegenleistung des Beklagten zeitlich aufgeteilt und in Gestalt einer während der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses laufenden Rente gewährt wird. Dieser Gedanke hat ersichtlich auch dem Berufungsgericht vorgeschwebt, als es in seiner Urteilsbegründung erörtert, in welchem Umfange die Wasserleitungsanlagen auf dem Gutsgelände der Kläger störend in Erscheinung träten und wie groß die Gefahr sei, daß Aufgrabungsarbeiten vorgenommen werden müßten. Wenn es aber letzteres mit der knappen Bemerkung abtut, die genannte Gefahr sei bei Wasserleitungen nach der Lebenserfahrung verhältnismäßig gering, so erweckt das, wie der Revision zuzugeben ist, Zweifel nach der Richtung, ob dabei die Besonderheiten des konkreten Falles beachtet worden sind. Die Parteien haben den Benutzungsvertrag ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen; über eine Kündigungsmöglichkeit seitens der Kläger ergibt der bisherige Sachvortrag nichts. Es ist also keineswegs ausgeschlossen, daß das Vertragsverhältnis sehr lange bestehen wird und daß sich die Leitungsrohre für die Dauer in dem Gutsgelände befinden werden. Mag die Notwendigkeit, eine Wasserleitung zwecks Instandsetzung oder Auswechslung der Rohre aufzugraben, nicht allzu häufig eintreten, so liegen doch solche Aufgrabungsarbeiten nicht außerhalb des Bereichs des Möglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier nach dem von der Klägerin zu den Akten überreichten und vom Beklagten inhaltlich nicht bestrittenen Lageplan um eine recht umfangreiche Anlage handelt; allein die Hauptleitung ist mehr als ein Kilometer lang, und hinzu kommen noch Zuleitungen, Quellfassungen, gedeckte Gräben und dergleichen mehr.

13

Nicht unbedenklich sind auch die Überlegungen, aus denen das Vorliegen einer sich auf eine längere Zeitspanne erstreckenden Eigentumsbeeinträchtigung verneint wird. Hatten die Kläger wirklich, wie das angefochtene Urteil mangels gegenteiligen Sachvortrages annimmt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht die Absicht, auf dem 6 m breiten und 1.200 m langen Geländestreifen Gebäude zu errichten oder Bäume anzupflanzen, so besagt das keineswegs, daß nicht doch eines Tages im Laufe eines zeitlich unbegrenzten Vertragsverhältnisses der sachlich gerechtfertigte Wunsch, etwas Derartiges zu tun, auftreten könnte; die Dinge ändern sich in dieser Hinsicht, wie die Revision zutreffend hervorhebt, manchmal überraschend schnell. Dauernd beeinträchtigt wird das Grundeigentum ferner durch die behaupteten und vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Schwierigkeiten bei der Unkrautbeseitigung in der Umgebung der vier Betonschächte; an Hand welcher Tatsachenfeststellungen das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, die zahlenmäßigen Angaben der Kläger hierzu (Schriftsatz vom 30. September 1961) seien nicht frei von Übertretungen, geht aus der Urteilsbegründung nicht hervor.

14

5.

Das Oberlandesgericht bezeichnet die Darlegungen im landgerichtlichen Urteil, wonach bei Schadensersatz eine Entschädigung in Kapital die Regel sei und ein Anspruch auf Rentenzahlung nur in Ausnahmefällen bestehe, als zutreffende Allein im vorliegenden Fall handelt es sich nicht darum, für Schäden - wie sie etwa infolge vertragswidrigen Verhaltens oder unerlaubter Handlung eintreten können - Ersatz zu leisten. Eingeklagt wird vielmehr die ursprüngliche, als Äquivalent für die Bereitstellung des Geländes geschuldete Vertragsleistung des Beklagten. Und sofern man bei Bemessung von Art und Umfang dieser Leistung die Grundsätze des Schadensersatzes entsprechend heranziehen will, darf nicht außer acht gelassen werden, daß auch dort sehr häufig - z.B. in den praktisch bedeutsamen Fällen der §§ 843, 844 Abs. 2, 845 BGB, also gerade dann, wenn die Beeinträchtigung von längerer Dauer ist - Entschädigung in Rentenform gewährt wird (vgl. ferner die BGH-Rechtsprechung zur Schmerzensgeldrente, BGHZ 18, 149, 167 [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55]; Urteil vom 11. Dezember 1956, VI ZR 286/55, NJW 1957, 383).

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Dem angefochtenen Urteil kann nicht zugegeben werden, daß die Interessenlage unter den Parteien wesentlich anders sei als in den Fällen des Überbaues und des Notweges, für die das Gesetz Geldrenten vorschreibt (§§ 912 Abs. 2, 917 Abs. 2 BGB). Hier wie dort müssen Grundeigentümer eine Beeinträchtigung ihres Eigentums durch Maßnahmen Dritter dulden. Ob grundsätzlich - was das Berufungsgericht bezweifelt - jene dem Sachenrecht angehörenden Vorschriften entsprechend auf schuldrechtliche Beziehungen angewendet werden können, mag dahinstehen; denn es geht weniger um entsprechende Anwendung als darum, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Vergleiche zu ziehen und aus der Art, wie der Gesetzgeber in anderen Situationen den Interessenwiderstreit gelöst hat, Anhaltspunkte für eine angemessene Lösung im vorliegenden Fall zu gewinnen; außerdem hat die Duldungspflicht der Kläger hier durch Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die auch die späteren Rechtsnachfolger bindet, eine Verdinglichung erfahren. Wenn das Berufungsgericht meint, bei Grenzüberbau habe das Gesetz gegen den Willen des Betroffenen deshalb keine Kapitalentschädigung anordnen können, weil dies auf eine "Zwangsveräußerung des überbauten Grundstücksteils" hinausliefe, so wird verkannt, daß der überbaute Grund und Boden auf jeden Fall und unabhängig von der Art der Entschädigung Eigentum des Nachbarn bleibt; von einer Veräußerung kann also keine Rede sein. Die Erwägung, bei Notwegen sei der Zeitfaktor ungewiß, da sich in der Regel nicht voraussehen lasse, wann der Mangel einer Verbindung zu einem öffentlichen Weg behoben sein werde, spricht ebenfalls nicht unbedingt gegen die Angemessenheit einer Rentenvergütung im vorliegenden Fall.

16

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Oberlandesgericht, als es die gesetzliche Regelung ähnlicher Fälle zum Vergleich heranzog, die Vorschriften über den Mietvertrag (§§ 535 ff BGB) unerörtert gelassen hat. Die Vereinbarung der Parteien, wonach der Beklagte seine Wasserletiung über das Gutsgelände verlegen und für lange Zeit dort belassen darf während die Kläger diese Benutzung ihres Grund und Bodens zu dulden haben, weist unverkennbar gewisse Übereinstimmungen mit dem Tatbestand der Grundstücksmiete auf, so daß der Schluß, die angemessene Gegenleistung müsse ähnlich wie der Mietzins aus regelmäßig wiederkehrenden Geldzahlungen bestehen, nicht von vornherein abwegig ist. Das wäre auch keine "petitio principii", wie der Beklagte einwendet (Revisionsbeantwortung vom 9. Oktober 1964, S. 2). Er meint, die Übereinkunft, Mietzins zu zahlen, sei gerade eine Voraussetzung dafür, daß man ein Schuldverhältnis als Miete ansehen könne, und deshalb gehe es nicht an, das Verhältnis der Parteien als Miete zu "typisieren", um Antwort auf die Frage zu erhalten, ob eine Partei das Entgelt als "Mietzins" schulde. Eine solche Typisierung liegt aber nicht vor; daß das, was die Parteien vereinbart haben, kein Mietvertrag, sondern ein Schuldverhältnis eigener Art ist, steht außer Zweifel, und zu entscheiden bleibt lediglich, ob die Ähnlichkeit zwischen dem, was ein Vermieter laut gesetzlicher Bestimmung (insbesondere nach §§ 535 Satz 1, 536 BGB) zu leisten hat, und dem, wozu sich die Kläger im Vertrag vom 18. September 1957 verpflichtet haben, es angemessen erscheinen läßt, daß auch die Gegenleistung des Beklagten in ähnlicher Form erbracht wird, wie dies üblicherweise seitens eines Bieters geschieht, nämlich in Gestalt einer Geldrente.

17

Mit der gesetzlichen Regelung des Kaufes (§§ 433 ff BGB), bei dem eine einmalige Geldzahlung die Regel bildet, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Sie kommt indessen als Vergleichsmaßstab schwerlich in Betracht. Zwar haben sich die Kläger im Vertrag verpflichtet, dem Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen (vgl. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Dienstbarkeitseinräumung bildete aber, wie die Revision einleuchtend darlegt, nicht den eigentlichen Vertragsgegenstand, sondern sie geschah nach dem ausdrücklichen Vertragswortlaut (Nr. I 3; vgl. die Wiedergabe im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils) nur zu dem Zweck, die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Kläger "sicherzustellen".

18

6.

Unerörtert geblieben ist im Berufungsurteil, ob die Grundsätze über die Enteignungsentschädigung einen Anhalt dafür bieten, welche Art von Vergütungszahlung im vorliegenden Fall angemessen sei. Der Beklagte, der diesen Gesichtspunkt bereits in den Vorinstanzen hervorgehoben hatte, ist im jetzigen Rechtszug erneut darauf zurückgekommen. Er macht geltend (Revisionsbeantwortung S. 3 f), die Parteien hätten den Vertrag vom 18. September 1957 nur deshalb geschlossen, weil sie gewillt gewesen seien, ein zeitraubendes und kostspieliges Enteignungsverfahren zu vermeiden; hätte ein solches Verfahren stattgefunden, dann wäre die den Klägern für die Inanspruchnahme ihres Geländes gebührende Entschädigung sicherlich in Gestalt einer einmaligen Kapitalabfindung festgesetzt worden, wie das bei Verlegung von Versorgungsleitungen über fremde Grundstücke allgemein üblich sei (unter Bezugnahme auf Joachim, NJW 1963, 473, 475); hieraus folgert der Beklagte, daß die Kläger auch die von ihm auf Grund Vertrages geschuldete Gegenleistung nach Treu und Glauben allein in jener Form beanspruchen könnten.

19

Mit diesen Erwägungen ließe sich indessen das Berufungsurteil höchstens dann gemäß § 563 ZPO halten, wenn feststünde, daß beide Parteien - also insbesondere auch die Kläger - bei Vertragsabschluß nicht nur davon ausgegangen seien, ein Enteignungsverfahren werde andernfalls mit Sicherheit durchgeführt, sondern daß sie außerdem übereinstimmend die Absicht gehabt hätten, ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten vertraglich im wesentlichen nicht anders zu regeln als sie im Rahmen eines behördlichen Verfahrens geregelt werden würden (sog. Expropriationsvertrag; vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1. Band 8. Aufl. § 14, S. 252; Urteil des Senats vom 25. September 1963, V ZR 203/61, WM 1963, 1281, 1283). Eine derartige Willensrichtung der Vertragschließenden haben die Kläger aber in den Tatsacheninstanzen bestritten. Nach ihrer Darstellung soll der Beklagte "allen Grund" gehabt haben und "heilfroh" gewesen sein, der mühseligen und höchst zeitraubenden Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens durch ihr vertragliches Entgegenkommen enthoben zu werden (Schriftsatz vom 12. März 1962, S. 8); er habe diese Vereinbarung "mit allen Mitteln angestrebt und ihr zuliebe Konzessionen gemacht", um ein Enteignungs- oder ein Zwangsbenutzungsverfahren nach § 32 des badischen Wassergesetzes zu vermeiden, da er nicht nur die Langwierigkeit eines solchen Verfahrens gescheut habe, sondern sich auch darüber klar gewesen sei, daß ein Anspruch auf Zwangsbefugung nicht bestanden habe und daß die gegebenenfalls festzusetzende Entschädigung nacht Art und Höhe keineswegs auch nur mit einiger Sicherheit vorauszubestimmen gewesen sei (Schriftsatz vom 22. Juni 1962, S. 2; vgl. auch S. 3 mit Beweisantritt; ähnlich Revisionsbegründung S. 6: der Beklagte habe "offensichtlich gute Gründe" gehabt, von einem Enteignungsverfahren abzusehen).

20

Treffen diese Behauptungen zu - ihre Richtigkeit ist, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger zu unterstellen -, so ist nicht einzusehen, wieso der Beklagte gleichwohl verlangen könnte, daß seine vertragliche Gegenleistung lediglich nach Enteignungsgrundsätzen bemessen werde. Wenn er von einer Enteignung bewußt Abstand nahm und stattdessen mit den Klägern auf dem Boden der Gleichberechtigung verhandelte und Vereinbarungen traf, mußte er auch in Kauf nehmen, daß hinsichtlich der Art seiner Vergütungsleistung - über die laut Nr. IV dee Vertrages "das Gericht entscheiden" sollte - in erster Linie die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze Anwendung finden würden.

21

7.

Die angefochtene Entscheidung hält daher einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie mußte gemäß §§ 564, 565 Abs. 1 ZPO aufgehoben und die Sache in die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden. Die noch erforderliche weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht kann es angezeigt erscheinen lassen, daß das Oberlandesgericht die Hilfe eines Sachverständigen für landwirtschaftliche Betriebslehre in Anspruch nimmt. Im Rahmen des Problems der Angemessenheit (§ 157 BGB) wird es ferner zu prüfen haben, inwieweit der Einwand des Beklagten, die Zahlung einer Geldrente an die Kläger werde für ihn mit Rücksicht auf etwa noch vorhandene gleichliegende Fälle zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand führen, berechtigt ist. Sollte der Beklagte sich in diesem Zusammenhang oder bei Erörterung der Vergütungshöhe auf den Gesichtspunkt des Allgemeininteresses berufen, der ihn gebiete, seine der Gesamtbevölkerung zugute kommenden Leistungen zu möglichst günstigen Preisen zur Verfügung zu stellen, so wird zu beachten sein, daß es jedenfalls nicht gerechtfertigt wäre, die für eine ordnungsmäßige Wasserversorgung erforderlichen Aufwendungen anstatt von der Gesamtheit der Empfänger teilweise allein von den durch Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümern tragen zu lassen und ihnen weniger als den angemessenen Wertausgleich für ihre Vermögenseinbuße zu gewähren (BGH Urteil vom 20. Dezember 1963, III ZR 60/63, WM 1964, 229, 230 = NJW 1964, 652, 653) [BGH 20.12.1963 - III ZR 60/63].

22

8.

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, da sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Dr. Augustin
Schuster
Rothe
Dr. Freitag
Offterdinger