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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.11.2001, Az.: 2 BvR 1242/01

Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Rechtswegerschöpfung; Rechtsweg; Rechtliches Gehör; Nachverfahren; Nachholung; Revision; Strafverfahren; Stellungnahme

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.11.2001
Aktenzeichen
2 BvR 1242/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 17927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 1 Ss 269/00
LG Trier - 8002 Js 12165/99 6 Ns

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 (24 ff. [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] )). Die Verfassungsbeschwerde hat derzeit keine Aussicht auf Erfolg.

2

Zwar kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Denn das Oberlandesgericht hat möglicherweise durch die Berücksichtigung der Verfahren 210 Js 13553/87 der Staatsanwaltschaft Traunstein und 103 Js 18376/91 der Staatsanwaltschaft Koblenz für seine Entscheidung maßgebliche Informationen, die zuvor nicht Gegenstand des Verfahrens waren, verwertet, ohne zuvor dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben zu haben, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 64, 135 (144) [BVerfG 17.05.1983 - 2 BvR 731/80];  70, 180 (189) [BVerfG 05.06.1985 - 2 BvL 23/84]; stRspr).

3

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg jedoch nicht erschöpft. Zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Nachverfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO (vgl. BVerfGE 42, 243 (247 f. [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 164/76] )).

4

Dabei ist der nicht an eine Frist gebundene Rechtsbehelf des § 33 a StPO durch die Instanzgerichte so auszulegen und anzuwenden, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im strafprozessualen Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfG, a. a. O. , S. 250). Dies hat der Beschwerdeführer bislang versäumt.

5

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

7