Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2010, Az.: 4 StR 435/10
Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der Urteilsformel bzgl. einer Entscheidung über Einziehung und Verfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.2010
- Aktenzeichen
- 4 StR 435/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dessau-Roßlau - 12.05.2010
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. September 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf die Entscheidung über die Einziehung und den Verfall beantragte Ergänzung bzw. Klarstellung der Urteilsformel besteht kein Anlass. Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Beschluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85).
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Bender