Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1985, Az.: 4 StR 344/85
Verwerfung einer unzulässigen Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 344/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 21.02.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
VersuchteVergewaltigung
Prozessführer
Kenneth L. aus Le., geboren am ... 1949, in W. (Gr.),
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 4. Juli 1985
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. Februar 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung (§§ 177, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), soweit sie, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen, die Verletzung formellen Rechts rügt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Der Generalbundesanwalt meint zwar, der Schuldspruch müsse geändert und dahin neu gefaßt werden, daß der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung (§§ 178, 22 StGB) verurteilt wird. Das trifft aber nicht zu. Die Strafkammer hat sich ohne Rechtsfehler die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte die Zeugin Sch. "bei seinem Überfall zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und nicht zur Duldung minder schwerer sexueller Handlungen nötigen wollte".
Diese aus der "Art seines Vorgehens" (UA S. 6) gezogene Schlußfolgerung stellt keine bloße Vermutung dar; sie ist möglich, sogar naheliegend, zwingend braucht sie nicht zu sein.
Die Revision des Angeklagten hat deshalb keinen Erfolg. Der Senat kann dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß aussprechen. Er folgt zwar nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch zu ändern, wohl aber seinem Antrag, die "weiter gehende Revision des Angeklagten zu verwerfen". Darin liegt der für das Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO maßgebliche Antrag, durch Beschluß zu entscheiden, daß die Revision im Sinne der genannten Entscheidung unbegründet ist.
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