Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1985, Az.: 4 StR 638/85
Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung eines Schuldspruchs bei Fehlen eines Rechtsfehlers; Änderung eines Schuldspruchs bei späterer Erkenntnis des Vorliegens einer Zueignungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 638/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 26.07.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessführer
1. Herbert K. geborener D. aus Ho., dort geboren am ... 1962, zur Zeit in Haft
2. Manfred Ko. aus G.-Re., geboren am ... 1962 in He., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhhörung der Beschwerdeführer
am 17. Dezember 1985
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. Juli 1985 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Freiheitsberaubung und mit zwei tateinheitlich begangenen Nötigungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten Ko. wegen derselben Straftaten, jedoch darüber hinaus in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten lassen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen.
Der Generalbundesanwalt meint zwar, der Schuldspruch des angefochtenen Urteils müsse geändert und dahin neu gefaßt werden, daß die Angeklagten statt wegen Raubes wegen räuberischer Erpressung verurteilt werden. Das trifft aber nicht zu. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Angeklagten in E. dem 75jährigen Ludwig S. unter Anwendung von Gewalt dessen Pkw Mercedes 280 SE wegnahmen, um damit nach Hamburg zu fliehen. Nachdem sie S. zu Boden geschlagen hatten, kam ihnen erst der Gedanke, diesen "gegen dessen Willen mitzunehmen, um sich seiner Person zu versichern und eine frühzeitige Entdeckung ihrer Taten zu verhindern" (UA 15). Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, "daß die Mitnahme des Zeugen S. nicht etwa zu dem Zweck geschah, ihm sein Fahrzeug später zurückzugeben" (UA 26). Diese "aus dem Gesamtverhalten der Angeklagten" gezogene Schlußfolgerung stellt keine bloße Vermutung dar; sie ist möglich, sogar naheliegend, zwingend braucht sie nicht zu sein.
Damit ist aber die für § 249 StGB erforderliche Zueignungsabsicht gegeben (vgl. BGHSt 22, 45, 46). Die Entscheidung des Senats vom 24. August 1978 - 4 StR 449/78 -, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt: Dort hatten der Angeklagte und sein Mittäter von vornherein nur vor, mit den zu entwendenden Pkw eine Spazierfahrt zu machen; es konnte nicht festgestellt werden, wo sie das Fahrzeug schließlich stehenlassen wollten. Daher war zu ihren Gunsten davon auszugehen, daß sie bei Wegnahme des Pkw keine Zueignungsabsicht hatten.
Die Revisionen der Angeklagten haben deshalb keinen Erfolg. Der Senat kann dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß aussprechen. Er folgt damit dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revisionen der Angeklagten durch Beschluß zu entscheiden und die Rechtsmittel zu verwerfen, da sie im Sinne der Genannten Bestimmung unbegründet sind (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85).
Hürxthal
Knoblich
Jähnke
Meyer-Goßner