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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1987, Az.: 1 StR 191/87

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Anforderungen an eine "geringe Menge"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1987
Aktenzeichen
1 StR 191/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 08.12.1986

Fundstellen

  • BGHSt 35, 43 - 50
  • MDR 1988, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2960-2962 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Werner R., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1948 in K. (Österreich).

Amtlicher Leitsatz

Bei Zubereitungen von Lysergsäurediäthylamid (LSD) beginnt die "nicht geringe Menge" im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG bei einem Wirkstoffgehalt von 6 Milligramm. Bei mindestens 300 "LSD-Trips" ist dieses Merkmal ohne weiteres gegeben.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 8. Dezember 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt (veröffentlicht in NStZ 1987, 179 sowie StV 1987, 109). Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Die Rüge, es liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO vor, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt die nähere Begründung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 30. Juni 1986, auf den sie sich bezieht, nicht mit. Sie schildert auch die übrigen Verfahrensvorgänge nicht vollständig.

4

Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Denn die Entscheidung eines höheren - wie hier - statt eines niedrigeren Gerichts ist in aller Regel unschädlich (vgl. § 269 StPO; BGHSt 9, 367, 368;  21, 334, 358;  BGH GA 1970, 25). Das Schöffengericht hat das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht Freiburg i. Br. verwiesen, weil es die ihm zur Verfügung stehende Strafgewalt angesichts der von der Staatsanwaltschaft weiter erhobenen Anklage vom 9. Juni 1986 (ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz) nicht mehr für ausreichend erachtete. Dieser Beschluß ist frei von Willkür. An ihn war das Landgericht mithin gebunden (vgl. BGHSt 29, 216, 219).

5

Es ist auch nicht dargetan, der Angeklagte sei durch das weitere Verfahren der Strafkammer seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Vorbringen der Revision hierzu ist unzureichend; so gibt sie den nach ihrer Darstellung bezüglich der neuen Anklage ergangenen Einstellungsbeschluß vom 18. Dezember 1986 nicht wieder. Im übrigen führt das Landgericht für sein Vorgehen vertretbare Gründe an (vgl. UA-S. 13/14).

6

2.

Auch die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO dringt nicht durch. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe die vom Angeklagten in seiner verantwortlichen Vernehmung gegenüber dem Zollbeamten F. gemachten Angaben (UA S. 6) sowie seine Einlassung in der früheren Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 30. Juni 1986 (UA S. 6/7) zur Überzeugungsbildung herangezogen, obwohl jene Erklärungen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, ist nicht erwiesen. Es ist durchaus möglich, daß die früheren Angaben des Angeklagten, der sich wiederum zur Sache äußerte (UA S. 5, 7), im Wege des Vorhalts - der nicht protokolliert zu werden brauchte - in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. BGHSt 21, 285, 286/287). Darüber kann das Revisionsgericht jedoch keine Feststellungen treffen, weil ihm eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme verwehrt ist.

7

II.

Die Sachbeschwerde

8

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

9

1.

Der Angeklagte hatte vor, zu einem Rauschgiftgeschäft nach Amsterdam zu fahren. Am 1. Mai 1986 kaufte er sich am Bahnhof in Feldkirch die entsprechenden Fahrausweise. Nachdem er mit dem Zug von Basel kommend die deutsche Grenze überquert hatte, wurde er am 2. Mai 1986 gegen 0.45 Uhr in der Höhe von Weil am Rhein einer Paß- und Zollkontrolle unterzogen. Die Frage des Abfertigungsbeamten nach mitgeführten Waren verneinte der Angeklagte. Bei der Überprüfung wurden in einem Plastikmäppchen in seiner Brieftasche insgesamt 368 LSD-Trips gefunden. Es handelte sich dabei um zwei farbig bedruckte Kartonstücke von ca. 6 cm Kantenlänge mit je 100 in Form eines Blumenstempels aufgedruckten quadratischen Trips sowie drei weitere Kartonstücke mit 93, 56 und 19 Trips. Jeder Trip enthielt 20 Mikrogramm Lysergsäurediäthylamid; die gesamte Menge des Wirkstoffs betrug 7,36 Milligramm. An Bargeld hatte der Angeklagte 290 Schweizer Franken sowie 27.940 österreichische Schillinge bei sich. Die LSD-Trips, die er zum Zwecke des Weiterverkaufs von Unbekannten erworben hatte, führte er mit sich, um sie entweder während einer Fahrtunterbrechung an irgendwelche Konsumenten mit Gewinn zu verkaufen oder sie unterwegs oder in Amsterdam seinem Lieferanten zurückzugeben oder gegen bessere Ware einzutauschen, da die Trips von seinen Abnehmern als nicht besonders stark in der Wirkung bemängelt worden waren. Der Angeklagte wußte, daß sein Tun verboten war.

10

Diese Feststellungen des Landgerichts tragen seine Annahme, der Angeklagte habe unerlaubt Betäubungsmittel "in nicht geringer Menge" eingeführt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) und - in Tateinheit damit - unerlaubt mit ihnen in einem besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG Handel getrieben.

11

2.

Der Senat ist der Auffassung, daß bei Zubereitungen von Lysergsäurediäthylamid (LSD) eine "nicht geringe Menge" im Sinne der angeführten Strafvorschriften bei einem Wirkstoffgehalt von 6 Milligramm beginnt. Bei mindestens 300 "LSD-Trips" ist dieses Merkmal ohne weiteres gegeben.

12

Die Bestimmung dieses Grenzwerts hatte sich an den in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommenen Festsetzungen für andere Betäubungsmittel zu orientieren. Zu berücksichtigen waren insbesondere Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit von LSD, das nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln gehört (schon die Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung vom 21. Februar 1967 hatte LSD dem damaligen Opiumgesetz unterstellt), sowie die bei dieser Droge bestehenden Handels- und Verbrauchsgewohnheiten. Zu diesem Fragenbereich hat der Senat Gutachten des Bundeskriminalamts und des Bundesgesundheitsamts eingeholt. Er entnimmt diesen Gutachten und anderen wissenschaftlichen Äußerungen folgendes:

13

a)

LSD ist eine halbsynthetische chemische Verbindung, die erstmals von Albert H. bei der Firma S. in Basel hergestellt wurde. Auf dem illegalen Markt wird LSD in aller Regel in Form von Zubereitungen vertrieben, die den Wirkstoff anteilig enthalten. Es handelt sich üblicherweise um sogenannte Trips: das sind - meist winzige - Tabletten, kleine - gleichmäßig mit dem Wirkstoff präparierte - Löschpapier- oder Filzstückchen oder entsprechend präparierte Blätter aus dünnem, bedrucktem Karton, der durch Perforation in einzelne kleine Quadrate aufgeteilt ist. LSD wird im allgemeinen oral aufgenommen.

14

Etwa eine halbe Stunde nach oraler Aufnahme kommt es zur Abnahme der Konzentrationsfähigkeit, gefolgt von einem Rauschzustand mit kaleidoskopartigen, plastischen Farbvisionen und einer charakteristischen Hyperakusis (so wird Musik fast körperlich empfunden). Die Haut wird gegenüber geringen Reizen hochempfindlich. Bei weitgehend erhaltenem Bewußtsein kann das Zeitgefühl stark verändert oder völlig aufgehoben sein. Charakteristisch für den LSD-Rausch ist auch, daß der Konsument glaubt, seinen Körper verlassen zu haben, und sich gleichsam von außen beobachtet. Er "reist" durch Raum und Zeit. Bereiche des Unbewußten und längst vergessene - oft unangenehme - Ereignisse kehren in das Gedächtnis zurück und können den Berauschten in Angst und Schrecken versetzen. Dieser Rauschzustand hält entsprechend der Dosierung bis zu 12 Stunden an. LSD gilt heute als das wirksamste aller Halluzinogene; es führt bei wiederholtem Gebrauch zu psychischer, nicht aber zu körperlicher Abhängigkeit (Logemann/Werp in Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 674, 770/771; Huber, Psychiatrie 3. Aufl. S. 332/333; Schmidbauer/vom Scheidt, Handbuch der Rauschdrogen, Neuausgabe 1986 S. 211 bis 244; Körner, BtMG 2. Aufl. Anhang C 1 Anm. 22 a cc). Art und Stärke der LSD-Erlebnisse hängen von biologischen, seelischen und sozialen Bedingungen beim einzelnen Konsumenten ab und sind daher sehr unterschiedlich ausgeprägt.

15

Als physische Wirkungen treten auf: Tremor und Schwindel, Paraesthesien, Übelkeit und Brechreiz, Ohrensausen, Blutdruckabfall, Hyperthermie. Eine letale Dosis von LSD kann nicht festgestellt werden. Todesfälle als direkte Folge einer LSD-Intoxikation sind bisher nicht bekannt geworden.

16

Doch kann es in jedem LSD-Rausch zu gefährlichen Zwischenfällen kommen. Im Vordergrund stehen Verkennungen der Situation, eine Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und schwere Verwirrtheitszustände. Dabei kam es bereits mehrfach zu Handlungsweisen mit tödlichem Ausgang (Verkehrsunfälle, Sprung aus dem Fenster). Die häufigste Komplikation, deren Eintritt und deren Folgen kaum vorhersehbar sind, stellt der sogenannte bad trip ("Horrortrip") dar: er führt zu Angstpsychosen und Panikreaktionen. Ferner kommt es nicht selten - auch lange nach dem letzten Konsum von LSD - zu einem Wiederauftreten der Wirkungen ("flash-back"). Bei LSD kann bereits der einmalige Konsum verhängnisvolle Folgen haben (Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht 1982 S. 90/91). Häufigkeit und Schwere gefährlicher Zwischenfälle beim Genuß von LSD - in dieser Beurteilung stimmen das Bundeskriminalamt und das Bundesgesundheitsamt überein - sind wesentlich höher einzuschätzen als beim Konsum von Cannabisprodukten.

17

Über die Quantität einer durchschnittlichen Konsumeinheit bei LSD herrschen sehr unterschiedliche Vorstellungen (vgl. Johann/Johnigk StV 1987, 346, 347). Wie das Bundeskriminalamt darlegt, können sich die typischen psychotropen Effekte bei disponierten Personen schon nach oraler Einnahme von 20 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs einstellen. Das hat auch die - sachverständig beratene - Strafkammer fehlerfrei angenommen. In der medizinischen Literatur wird eine Einzeldosis von 20 bis 50 Mikrogramm als geeignet angesehen, die Rauschwirkungen hervorzurufen (vgl. Logemann/Werp a.a.O. S. 771). Die früher von der Firma S. unter dem Handelsnamen Delysid vertriebene Rauschdroge - die psychotherapeutischen Zwecken diente - enthielt jeweils 25 Mikrogramm LSD als Tartrat, was rund 20 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs entspricht. Damit ist aber nicht gesagt, daß die Mindestdosis von 20 Mikrogramm in jedem Fall - unabhängig von der individuellen Empfindlichkeit - ausreicht, um die charakteristischen LSD-Wirkungen auszulösen. Hierzu führt das Bundesgesundheitsamt überzeugend aus, als "in der Regel sicher wirksame Einzeldosis" sei erst eine Menge von 50 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs anzusehen. Der Senat hält diese Wirkstoffmenge für maßgebend, da sie im Normalfall eine rauscherzeugende Dosis darstellt. An dieser Beurteilung ändert nichts, daß die bei einem LSD-Konsum übliche Dosis vielfach höher angegeben wird: sie soll 50 bis 100 Mikrogramm betragen (Logemann/Werp a.a.O. S. 771; vgl. auch Schmidbauer/vom Scheidt a.a.O. S. 217). Entgegen der Meinung der Revision ist es bei generalisierender Betrachtungsweise, wie sie hier geboten ist, nicht angezeigt, eine höhere Einzeldosis als 50 Mikrogramm zugrundezulegen.

18

Was die handelsübliche Verpackungseinheit angeht, so weist die Mehrzahl der heute im illegalen Verkehr befindlichen, meist perfekt konfektionierten LSD-Trips einen Wirkstoffgehalt von 20 bis 40 Mikrogramm auf, wie sich aus den Erkenntnissen des Bundeskriminalamts ergibt. Auch den gerichtlichen Erfahrungen entspricht es, daß oft jeder der zum Verkauf bestimmten LSD-Trips 20 Mikrogramm an reinem Wirkstoff enthält (so verhielt es sich im vorliegenden Fall und beispielsweise auch in demjenigen, der dem Urteil des Landgerichts Trier in StV 1987, 254 zugrundelag).

19

Bereits nach unmittelbar aufeinander folgender Anwendung mehrerer Tagesdosen LSD entwickelt sich ein hohes Maß an Toleranz gegen die psychedelischen Effekte. Diese Toleranz kann kaum, wie es bei anderen Betäubungsmitteln der Fall ist, durch Dosissteigerung ausgeglichen werden. Sie klingt nur nach Einhaltung einer Pause von mehreren Tagen wieder ab. Demgemäß ist eine Einnahmefrequenz von mehr als zwei wirksamen Dosen pro Woche nicht zu verzeichnen. Kennzeichnend für den LSD-Mißbrauch ist ein Gelegenheitskonsum von Einzeldosen, bei dem sich die geschilderte Toleranz gar nicht erst entwickelt. Deshalb erweist sich eine Dosissteigerung für den Konsumenten auch bei länger andauerndem Verbrauch von LSD nicht als notwendig.

20

b)

Diese Besonderheiten zeigen, daß die für andere Betäubungsmittel geltenden Kriterien nur bedingt auf die Festsetzung einer "nicht geringen Menge" von LSD übertragen werden können.

21

Bei Heroin errechnet sich der Grenzwert von 1,5 g Heroinhydrochlorid daraus, daß sich aus dieser Menge 30 "äußerst gefährliche" Dosen zu je 50 mg gewinnen lassen (BGHSt 32, 162 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]). Eine derartige - bei nicht drogenabhängigen Personen unter Umständen letal wirkende - Einzeldosis kommt nach den bisherigen Erfahrungen bei LSD nicht in Betracht. Bei diesem Betäubungsmittel droht auch - anders als beim Heroinkonsum - keine sich physisch auswirkende Sucht.

22

Bei Cannabisprodukten, bei denen der Grenzwert 7,5 g Tetrahydrocannabinol beträgt, scheidet die Ermittlung einer lebensbedrohlichen Einzeldosis aus. Hier ist der Bundesgerichtshof von einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 15 mg ausgegangen und hat wegen der wesentlich weniger gefährlichen Natur dieses Betäubungsmittels "die hohe Zahl" von 500 Konsumeinheiten zugrundegelegt (BGHSt 33, 8). Zu Recht haben die toxikologischen Sachverständigen schon bei ihrem Symposium vom 21. und 22. Mai 1984 vorgeschlagen, die Grenzmenge von LSD bei einer erheblich geringeren Anzahl von Konsumeinheiten als bei Haschisch anzusetzen (vgl. Megges/Steinke/Wasilewski NStZ 1985, 163, 164).

23

Bei Kokain hat der Bundesgerichtshof berücksichtigt, daß dieses Betäubungsmittel "gefährlicher ist als Haschisch, jedoch nicht so gefährlich wie Heroin" (BGHSt 33, 133). Die festgelegte Grenzmenge von 5 g Kokainhydrochlorid setzt sich zusammen aus einem Vorrat von 3 g für den Eigenverbrauch und einer Menge von 2 g, bei der eine erhebliche Gefahr der Weitergabe besteht. Indessen weicht die Beschaffenheit von LSD von derjenigen von Kokain wesentlich ab.

24

Den Grenzwert von 10 g Amphetamin-Base hat der Senat auf Grund einer Gesamtwürdigung festgesetzt, ohne auf eine bestimmte Anzahl von durchschnittlichen Konsumeinheiten abzuheben (BGHSt 33, 169). Er hat jedoch darauf hingewiesen, daß "die hohe Dosis für den nicht Amphetamingewöhnten bei 50 mg beginnt". Die erwähnte Grenzmenge umfaßt danach 200 solcher Dosen. Angesichts der Wirkungsweise von LSD liegt es nahe, den Grenzwert in einer geringeren Größenordnung anzusetzen.

25

c)

Der Auffassung des Landgerichts, der Grenzwert von LSD müsse sich aus 150 Konsumeinheiten zu je 20 Mikrogramm errechnen, er betrage also 3 Milligramm des reinen Wirkstoffs, kann nicht gefolgt werden. Auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 8. Juli 1987 - 3 StR 176/87) hat rechtliche Bedenken gegen diese Berechnung geäußert. Sie geht insbesondere von einer zu geringen Wirkstoffmenge bei der einzelnen Konsumeinheit aus. Der Senat hält es für angemessen, den Mindestwert der "nicht geringen Menge" bei LSD - unter Berücksichtigung der Eigenart dieses Betäubungsmittels und der für die anderweitigen Festsetzungen maßgeblichen Erwägungen - auf einen Wirkstoffgehalt von 6 Milligramm festzulegen.

26

Hierbei geht der Senat davon aus, daß eine Einzeldosis von 50 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs in aller Regel genügt, um einen LSD-Rausch herbeizuführen. Angesichts der schwerwiegenden Folgen, die ein solcher Rausch zumindest mittelbar nach sich ziehen kann, bestehen keine Bedenken, eine Summe von 120 derart wirksamer Konsumeinheiten als eine "nicht geringe Menge" im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG zu bewerten.

27

Zugleich kann der Senat für Fälle, in denen eine chemische Untersuchung des Betäubungsmittels nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre, aussprechen, daß bei mindestens 300 "LSD-Trips" dieses Merkmal ohne weiteres gegeben ist. Wie bereits dargelegt, kommen geringer als mit 20 Mikrogramm LSD dosierte Verpackungseinheiten auf dem illegalen Markt praktisch nicht vor. Die angenommene Menge von 300 Trips enthält daher regelmäßig mindestens 6 Milligramm Wirkstoff, unterschreitet also nicht den vom Senat festgesetzten Grenzwert.

28

Mit seiner Entscheidung trägt der Senat allen Unsicherheiten Rechnung, die in bezug auf die Wirkungsweise im Einzelfall und die Konsumgewohnheiten in Betracht kommen. Auf der anderen Seite war aber zu beachten, daß bei jeglichem Genuß von LSD gefährliche - weithin unberechenbare -Komplikationen auftreten können.

29

3.

Hiernach ist das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden.

30

Die Tat des Angeklagten bezog sich auf 368 LSD-Trips mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 7,36 Milligramm. Sein Vorsatz erstreckte sich zumindest auf die genannte Anzahl von "Trips".

31

Auch was die Strafzumessung angeht, stellt die vom Senat vorgenommene Festsetzung der "nicht geringen Menge" von LSD die Erwägung des Landgerichts, daß der Grenzwert "zwar leicht, doch auch deutlich" überschritten wurde (UA S. 14), letztlich nicht in Frage. Hierbei ist von Bedeutung, daß die verhängte Strafe nur um einen Monat über der in § 30 Abs. 1 BtMG bezeichneten Mindeststrafe liegt.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Maul
Granderath