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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1987, Az.: 3 StR 176/87

Unzureichende Begründung des Gesamtvorsatzes durch allgemeinen und unkonkreten Tatentschluss; Ungenügende Feststellung im Bezug auf eine nicht geringen Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1987
Aktenzeichen
3 StR 176/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 09.10.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 436

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

1. Bauzeichner Uwe D. aus W., geboren am ... 1958 in H.

2. Teilezurichter Thomas Joachim V. aus A. geboren am ... 1956 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. Juli 1987
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf Antrag des Gneralbundesanwalts wird das Verfahren gegen den Angeklagten im Fall B II 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 9. Oktober 1986 gemäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2 StPO eingestellt beziehungsweise auf die verbleibenden Fälle beschränkt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten D. betrifft. Diese Entscheidung wird gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten V. erstreckt, soweit dieser in den Fällen B II 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben als Bandenmitglied und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

Soweit das Landgericht trotz der Anklage wegen einer insgesamt fortgesetzten Tat der Auffassung war, es habe hinsichtlich des festgestellten unerlaubten Handeltreibens aus der ersten Einkaufsfahrt gegenüber dem Angeklagten an einem Anklagevorwurf gefehlt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts dieses Verhalten des Angeklagten nach § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.

3

Zur Verurteilung des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt, daß dieser, der Mitangeklagte V. und der anderweit verfolgte Ralf S. etwa Mitte April 1985 übereinkamen, künftig öfter nach Amsterdam zu fahren, um dort LSD-Trips zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland sowie zum Eigenkonsum zu erwerben. Es wurden dann Ende Mai, am 25.726. Juni, im Juli sowie wohl im August 1985 Einkaufsfahrten durchgeführt, das LSD in die Bundesrepbulik Deutschland geschmuggelt, hier und in der Schweiz zum Teil gewinnbringend verkauft und im übrigen selbst konsumiert. Weil der Angeklagte - abgesehen vom unerlaubten Handeltreiben und Erwerb - nicht bei der ersten, sondern nur bei den weiteren Fahrten schmuggelte, hat das Landgericht ihn nur wegen dieses Verhaltens verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe sich insoweit dreier rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht.

4

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus (BGH bei Holtz MDR 1983, 449 und 622). Hier hatten der Angeklagte und seine Mittäter aber nach den Feststellungen eine Bande gebildet und wollten, da sie arbeitslos waren, mit dem Betäubungsmittelschmuggel und -handel ihren Lebensunterhalt weitgehend sichern. Bei den Einkaufsfahrten, an denen der Angeklagte mitwirkte, kauften sie stets bei demselben Dealer in Amsterdam und der Verkauf erfolgte plangemäß insbesondere in Zürich und in einer bestimmten Diskothek in Hockenheim, so daß durchaus von einem "eingespielten Bezugs- und Verkauf s System" gesprochen werden kann. Der Angeklagte schmuggelte das LSD stets in gleicher Weise. Das alles legt die Annahme eines Gesamtvorsatzes nahe, auch wenn vor den Fahrten jeweils ein neuer Tatentschluß gefaßt wurde. Denn es ist rechtlich möglich, daß sich ein Gesamtvorsatz vor Beendigung einer Tat auf weitere Teilakte der Handlungsreihe ausdehnt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg., Gesamtvors. erweiterter 1 bis 3; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1987 - 2 StR 208/87).

5

Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die Feststellungen zur nicht geringen Menge den Anforderungen nicht genügen. Denn die Bestimmung des Schuldumfangs und der Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen erfordern es, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15). Nach dem von mehreren Wissenschaftlern der Kriminaltechniken von Bund und Ländern erarbeiteten Gutachten, das das Bundeskriminalamt am 9. Juni 1987 dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu der noch anhängigen Sache 1 StR 191/87 vorgelegt hat, ist bei den im illegalen Verkehr befindlichen "LSD-Trips" von einer für einen bis zu zwölfstündigen Rausch wirksamen oralen Dosis von 20 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs LSD auszugehen. Vorsorglich bemerkt der Senat, daß die Schlußfolgerung des Gutachtens, die Grenzmenge zur nicht geringen Menge mit drei Milligramm reinem LSD (nämlich 150 wirksame Einzeldosen á 20 Mikrogramm) festzusetzen, rechtlichen Bedenken begegnet. Denn es wird zu berücksichtigen sein, daß der Bundesgerichthof 150 durchschnittliche Konsumeinheiten Heroingemisch (vgl. BGHSt 33, 8, 12) als nicht geringe Menge dieses Betäubungsmittels bewertet hat (BGHSt 32, 162 [BGH 07.11.1983 - 1 StR 721/83]) und daß bei sogenannten weichen Drogen nach den Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren eine Verdoppelung dieser Zahl der Konsumeinheiten naheliegt (BGHSt 33, 8, 13). Der Umstand, daß es nach LSD-Applikation, zu Todesfällen auf Grund von Verwirrtheitszuständen kommt (Verkehrsunfälle, Sprung aus dem Fenster), weswegen das 6. Symposium der Toxikologen der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamt es vorschlägt, die nicht geringe Menge bei LSD wesentlich unter den vom Bundesgerichtshof für Cannabisprodukte angenommenen 500 Konsumeinheiten festzusetzen (NStZ 1985, 163, 164), dürfte sich wohl teilweise dadurch ausgleichen, daß es auch "LSD-Trips mit weit höherer Wirkstoffkonzentration" (bis zu 150 Mikrogramm und mehr reinem LSD) gibt.

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