Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1956, Az.: BVerwG I B 81.56
Festsetzung einer Baulinie; Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen eine Baulinienfestsetzung; Charakter der Baulinie nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 81.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.03.1956 - AZ: 162 I 55
Rechtsgrundlagen
- § 58 bayer. Bauordnung
- § 64 bayer. Bauordnung
- Art. 14 GG
Fundstelle
- Bundesbaubl 1957, 9
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. August 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 1956 - Nr. 162 I 55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen eine nach den §§ 58 ff. der bayerischen Bauordnung erfolgte Festsetzung einer Baulinie, durch welche ein Teil des Grundstücks der Klägerin als Straßengelände ausgewiesen war, hat die Klägerin nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Sie bestreitet die Vereinbarkeit der angefochtenen Festsetzung mit Art. 14 des Grundgesetzes und hält die gesetzlichen Voraussetzungen für die Baulinienfestsetzung nicht für gegeben. Die Klage ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 13. März 1956 abgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die Vorschriften über die Baulinienfestsetzung hielten sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Schranken des Eigentums. Die angefochtene Baulinienfestsetzung sei daher keine Enteignung. Die nach der bayerischen Bauordnung für die Festsetzung einer Baulinie erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben, wie im einzelnen näher ausgeführt wird.
Die Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Baulinie gegeben seien, beruht auf der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der bayerischen Bauordnung. Diese gehören nicht dem revisiblen Bundesrecht an. Die bezeichneten Ausführungen unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Eine Klärung dieser Rechtsfragen in einem etwaigen Revisionsverfahren wäre daher schon aus diesem Grunde nicht zu erwarten.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung von der Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen eine Baulinienfestsetzung aus. Er sieht die Baulinienfestsetzung nach bayerischem Recht als Verwaltungsakt an (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1955 - 80 I 52 -, Bundesbaublatt 1956 S. 127). Diese Ansicht betrifft zwar die grundsätzliche, dem revisiblen Recht angehörende Rechtsfrage nach der Auslegung des Begriffs des Verwaltungsakts (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -, BVerwGE 1, 39). Doch ist die Zulassung der Revision wegen dieser Frage deswegen nicht erforderlich, weil bereits im Beschwerdeverfahren offenbar ist, daß sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Revisionsverfahren als richtig erweisen würde (Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Januar 1954 - BVerwG I B 49.53 -, BVerwGE 1, 67). Der Senat hat den Fluchtlinienplan nach dem preußischen Fluchtliniengesetz und den Ortsbauplan oder den Bebauungsplan nach dem württembergischen Baurecht sowie die in diesem Planfestsetzungsverfahren ergangenen Einwendungsbescheide nicht als anfechtbare Verwaltungsakte angesehen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 29.54 und I C 89.55 -). Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die verfahrensmäßige Ausgestaltung der erwähnten Planverfahren mit der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung, der Offenlegung des Planes und der Öffentlichen Bekanntmachung sowohl der Auslegung als auch der Feststellung des Planes für das Vorliegen einer Rechtsnorm spreche, aber auch die Merkmale des Verwaltungsaktes trage, sobald die Offenlegung und die Bekanntmachung durch eine Mitteilung an die beteiligten Grundeigentümer ersetzt werde. Der Senat hat daher die Entscheidung der Frage nach der Rechtsnatur der Pläne aus dem Sinn und Zweck des Begriffs des Verwaltungsaktes gefunden. Dieser letztere Gedankengang läßt sich auf den Baulinienplan nach der bayerischen Bauordnung deswegen nicht übertragen, weil die verfahrensmäßige Ausgestaltung des bayerischen Baulinienverfahrens eindeutig die Merkmale eines Verfahrens zum Erlaß eines Verwaltungsaktes trägt und daher für die obenerwähnte, auf den Zweck des Begriffs des Verwaltungsakts ausgerichtete Erwägung keinen Raum läßt. Die Baulinie wird nach §§ 58, 64 der bayerischen Bauordnung durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgesetzt, der in § 2 Abs. 2 der bayerischen Bauordnung ausdrücklich von distrikts- und ortspolizeilichen Vorschriften unterschieden ist. Der Bescheid wird nur der betreffenden Gemeinde und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht, also nicht öffentlich bekanntgemacht, wie es für eine Rechtsnorm üblich ist. Die Baulinie nach der bayerischen Bauordnung ist daher auch nach der Ansicht des erkennenden Senats keine Rechtsnorm, sondern ein Verwaltungsakt und unterliegt daher der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Vorschriften der bayerischen Bauordnungüber die Baulinienfestsetzung sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Inhaltsbestimmung des Eigentums halten, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 6. Oktober 1954 - BVerwG I B 131.53 - ausgeführt hat, schafft die Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes - GG - keinen neuen Eigentumsbegriff etwa des Inhalts, daß das Eigentum eine nach allen Richtungen hin unbeschränkte Herrschaftsbefugnis gewähre, sondern übernimmt den aus der Rechtsentwicklung überkommenen Eigentumsbegriff, nach dem das Eigentum gewisse Bindungen und Schranken in sich trägt, die zum Inhalt des Eigentums gehören. Auf diese weisen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG sogar ausdrücklich hin.
Ein unbegrenztes Recht, Grundstücke mit baulichen Anlagen zu besetzen, hat es in der deutschen Rechtsgeschichte nicht gegeben; vielmehr ist dieses Recht stets mit Rücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit eingeengt worden. Zu diesen Beschränkungen gehörten insbesondere Vorschriften über die Notwendigkeit der Festsetzung von Baulinien und deren Innehaltung bei der Bebauung von Grundstücken.
Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 62 der bayerischen Bauordnungüber die Grundabtretung ist hier nicht zu untersuchen, da ein Abtretungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering