Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1988, Az.: BVerwG 9 C 276.86
Spruchkörper; Geschäftsverteilung; Rechtsfehler; Ausländer; Glaubenszugehörigkeit; Politische Verfolgung; Asylrecht; Staatsschutzbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 276.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 22.10.1984 - AZ: 7985 - IV/79 (XX)
- VGH Bayern - 22.08.1986 - AZ: 11 B 84 C. 697
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1988, 653 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 725 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein nach Maßgabe einer rechtswidrigen Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans besetztes Gericht ist nur dann nicht vorschriftsgemäß besetzt im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO, wenn der dem Geschäftsverteilungsplan anhaftende Rechtsfehler gleichzeitig eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt.
- 2.
Wird eine Regelung der Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers statt von dessen Vorsitzendem vom Präsidium des Gerichts getroffen, so liegt darin keine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
- 3.
Ein Ausländer, der die Glaubenssätze seiner Religionsgemeinschaft nicht mehr als für sich verpflichtend anerkennt, kann durch Behinderungen der Glaubensgemeinschaft nicht in asylerheblicher Weise betroffen werden.
- 4.
Zur Frage, inwieweit die Bestrafung aufgrund von Staatsschutzbestimmungen politische Verfolgung darstellt (wie Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 1986 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger ist Kurde; er gehört der Glaubensgemeinschaft der Jeziden an. Er reiste, nachdem er sich zuvor bereits etwa ein Jahr lang in Deutschland aufgehalten hatte, im Jahre 1977 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und bat mit der Begründung, er sei als Jezide in besonderem Maße einer Verfolgung durch die moslemischen Türken und einer Benachteiligung im Arbeitsleben ausgesetzt, um die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Klage, die er nach Ablehnung seines Antrags durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Mai 1978 erhoben hat, hat er ergänzend vorgetragen, er habe sich gegen Ende des Jahres 1974 einer politischen Gruppe angeschlossen, die für die Autonomie Kurdistans und die Änderung der dortigen überkommenen feudalen Strukturen eingetreten sei. Für diese Gruppe, die Vorläuferin der PKK gewesen sei, habe er in Gesprächen mit den Dorfbewohnern und durch das Verteilen von Flugblättern geworben. Im Dezember 1975 habe er sich einer polizeilichen Festnahme gerade noch entziehen können, durch Bestechung habe er sich einen Paß verschafft und sei ausgereist. In der Bundesrepublik Deutschland habe er seine Tätigkeit für die inzwischen offiziell gegründete PKK verstärkt fortgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Kläger als ein wegen seines Glaubens Vorverfolgter bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor einer Verfolgung durch Moslems, die sich der türkische Staat zurechnen lassen müsse, sicher sei. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt: Die Werbung des Klägers für die Loslösung Kurdistans vom türkischen Staat sei nach dem türkischen Strafrecht eine Straftat. Die "als wahr unterstellte" Suche der türkischen Polizei nach dem Kläger in der Zeit vor seiner Ausreise sei deshalb nicht politische, sondern strafrechtliche Verfolgung gewesen. Aus demselben Grunde seien auch die Maßnahmen, die der Kläger für den Fall einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner im wesentlichen glaubhaft geschilderten Betätigung für die PKK in Deutschland zu erwarten habe. Keine politische Verfolgung. Das Vorgehen der türkischen Behörden und Gerichte gegen die Mitglieder und Anhänger der PKK diene allein der Bekämpfung der separatistischen, auch mittels Gewaltanwendung verfolgten Bestrebungen der PKK. Eine über die Bestrafung hinausgehende politische Verfolgung sei nicht beabsichtigt. Es bestünden schließlich auch keine Anhaltspunkte für eine der Nationalität oder Religion geltende Verfolgung der kurdischen Jeziden, die ihren Aufenthalt in den Großstädten der West-Türkei nehmen. Für die engere Heimat des Klägers in der Südost-Türkei lasse sich dies im übrigen gleichfalls nicht feststellen.
Zur Begründung seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger ausgeführt: Das Berufungsgericht sei mit dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Czermak und den Richtern am Verwaltungsgerichtshof Dr. Linhard und Deckert nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Infolge der Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 1986, wonach dem u.a. für das Rechtsgebiet "446 Asylrecht für Bewerber aus der Türkei" zuständigen 11. Senat der "Richter Friedl mit Ausnahme der Rechtsgebiete Nr. 446, 448 und 481" angehöre, habe Richter Friedl an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt. Die Regelung des Geschäftsverteilungsplanes über die in dieser Weise sachlich eingeschränkte Zugehörigkeit des Richters Friedl zum 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes verletze § 21 g GVG, wonach innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers der Vorsitzende die Geschäfte verteile. Der Ausschluß des Richters Friedl von der Mitwirkung beim Erlaß des Berufungsurteils aufgrund der rechtswidrigen Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verletze sein verfassungsrechtliches Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Ferner entspreche das Berufungsurteil nicht den Begründungsanforderungen nach § 133 Nr. 5 VwGO, jedenfalls aber nicht denjenigen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn es gehe nicht auf das Vorbringen des Klägers ein, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Tätigkeit für die PKK gefoltert zu werden. Außerdem habe das Berufungsgericht dadurch, daß es seine Feststellungen zur Situation der Jeziden in der Südost-Türkei allein auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gestützt habe, ohne dieses Erkenntnismittel zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben, gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. In der Sache sei davon auszugehen, daß die Einleitung eines Strafverfahrens nach der die exilpolitische Betätigung des Klägers erfassenden Vorschrift des Art. 140 TürkStGB, jedenfalls aber die Verurteilung nach dieser Strafbestimmung, politische Verfolgung sei. Regelungstradition und Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes offenbarten, daß der Verfassungsgeber die auslieferungsrechtlich geschützten politischen Straftäter immer zugleich als Asylberechtigte angesehen habe. Als Konsequenz des Inhalts des Begriffs "politisch", wie ihn der parlamentarische Rat verstanden habe, ergebe sich, daß politische Straftäter generell asylberechtigt seien. In Art. 140 TürkStGB gehe es aber um ein politisches Delikt.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Es ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Allerdings greift die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der dem 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angehörende Richter am Verwaltungsgerichtshof Friedl infolge einer rechtswidrigen Regelung im Geschäftsverteilungsplan an dem Berufungsurteil nicht habe mitwirken können, nicht durch. Der Revisionsgrund nach § 133 Nr. 1 VwGO wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß das Tätigwerden des entscheidenden Gerichts in seiner konkreten personellen Zusammensetzung den Vorschriften zuwiderläuft, die festlegen, welcher Spruchkörper unter Mitwirkung welcher Richter zur Entscheidung berufen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit derjenigen des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, führt die unrichtige Anwendung einer Besetzungsvorschrift zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann, wenn sich der Gesetzesverstoß gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11; Beschluß vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 1 = NJW 1988, 219; Bundesgerichtshof Urteil vom 30. Juli 1975 - III StR 27-28/75 - Goltdammers Archiv für Strafrecht, 1976, S. 141; Urteil vom 21. Oktober 1975 - I StR 445/75 - a.a.O. S. 142, beide mit Anmerkung von Rieß a.a.O. S. 133; Urteil vom 14. Oktober 1975 - I StR 108/75 - BGHSt 26, 206 <210 [BGH 14.10.1975 - 1 StR 108/75]/211>). Dies gilt auch für einen dem Geschäftsverteilungsplan, nach dessen Bestimmungen das entscheidende Gericht personell zusammengesetzt war, anhaftenden Rechtsmangel (Beschluß vom 2. Juli 1987 - BVerwG 9 CB 7.87 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11 sowie Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O. Nr. 17). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet es, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Die Verfassungsbestimmung soll der Gefahr vorbeugen, daß die Auswahl des im einzelnen Rechtsstreit zuständigen Richters aufgrund sachfremder Erwägungen manipuliert wird (BVerfGE 17, 294 <299>; 24, 33 <54>[BVerfG 25.06.1968 - 1 BvR 307/68]; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - I StR 108/75 - a.a.O.). Dieser Zweck der Verfassungsbestimmung wird aber durch die Festlegung im Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für das Jahr 1986, wonach Richter am Verwaltungsgerichtshof Friedl dem 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs als Mitglied angehört, das nur an Rechtsstreitigkeiten aus einigen der von diesem Senat zu bearbeitenden Sachgebieten mitwirkt, nicht berührt. Durch die sachlich beschränkte Zuweisung dieses Richters zum 11. Senat wird die verfassungsrechtlich garantierte Gesetzlichkeit der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung im Sinne einer sich im Einzelfall "blindlings" ergebenden Entscheidungszuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers in einer bestimmten personellen Zusammensetzung nicht betroffen. Die in dieser Regelung des Geschäftsverteilungsplanes möglicherweise liegende Verletzung des § 21 g Abs. 1 GVG betrifft allein die in dieser Vorschrift festgelegten gerichtsverfassungsrecntlichen Zuständigkeiten des Senatsvorsitzenden in Abgrenzung zu den Kompetenzen des Präsidiums. Die gesetzgeberische Entscheidung in § 21 g Abs. 1 GVG, daß der Vorsitzende des Spruchkörpers und nicht das Präsidium die Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers verteilt, ist aber nicht getroffen worden, weil so das Prinzip des gesetzlichen Richters am besten gewahrt erscheint. Ihrem Charakter nach handelt es sich bei der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung um eine Maßnahme der Arbeitsverteilung unter die dem Spruchkörper angehörenden Richter. Als solche kann sie der Vorsitzende wegen seiner besseren Kenntnis der für eine sinnvolle Verteilung der Arbeit innerhalb des Spruchkörpers maßgebenden Umstände in aller Regel sachgerechter als das Präsidium vornehmen; hierauf beruht die Zuerkennung der Regelungskompetenz an den Vorsitzenden.
Die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen zur Lage der Jeziden in der Südost-Türkei auf Erkenntnismittel gestützt, die nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, greift nicht durch. Die genannte Feststellung betrifft keinen die angefochtene Entscheidung tragenden Gesichtspunkt, sondern lediglich eine Hilfserwägung ("im übrigen") zur Lage der Jeziden in ihren ursprünglichen Heimatgebieten, auf die es angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Großstädten der West-Türkei für die Berufungsentscheidung nicht ankam. Die weitere, unter Zitierung der Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers, er habe in dem zu erwartenden Strafverfahren Folter zu befürchten, übergangen, ist als Begründungsrüge, als die sie der Kläger ansieht, nicht schlüssig erhoben. Der Senat sieht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 565 a, 551 ZPO von einer weiteren Begründung ab, weil die Revision aus einem anderen Grunde erfolgreich ist.
Das angefochtene Urteil verletzt in sachlich-rechtlicher Hinsicht Bundesrecht und ist deshalb aufzuheben.
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruch auf Asyl nicht wegen einer ihm drohenden, in seinem jezidischen Glauben begründeten Verfolgung zusteht. Zur Religion des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, daß er zwar Jezide ist, seinen Glauben aber entsprechend der marxistischen Auffassung, daß Religionsfragen sekundär sind, "nicht mehr so wichtig nimmt" (vgi. u.a. den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsatz des Klägers vom 2. Mai 1983 sowie seine Ausführungen auf Seite 8 seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 1986). Ein Ausländer, der zwar einer Religionsgemeinschaft formal als Mitglied angehört, die Glaubenssätze und Gebote dieser Gemeinschaft jedoch nicht mehr als verpflichtend für sich ansieht und damit auch nicht mehr nach ihnen lebt, kann durch eine Behinderung bei der Ausübung seines Glaubens und selbst durch einen Zwang, sich in seinem äußerlichen Verhalten weitgehend der andersgläubigen Umgebung anpassen zu müssen, jedenfalls nicht in einer Weise betroffen werden, die den Grad asylrechtlich relevanter Verfolgung erreicht. Denn Eingriffe in die Religionsausübung bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 962/86 - S. 20; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31; Beschluß vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 149.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 67). Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubige durch die ihm auferlegten Einschränkungen als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er in eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht möglich ist. In eine solche Lage kann der Kläger aber nach seinen eigenen Angaben sowie den tatrichterlichen Feststellungen nicht gelangen, weil er keine vom Glauben geprägte Persönlichkeit ist und kein religiös ausgerichtetes Leben führt.
Weil eine Behinderung bei der Ausübung der jezidischen Religion dem Kläger gegenüber schon keine Verfolgungsmaßnahme darstellen würde, kommt es für die Frage nach einem ihm wegen religiöser Verfolgung zustehenden Asylrecht nicht mehr darauf an, ob es in den Großstädten der West-Türkei als den Orten einer möglichen Fluchtalternative zu solchen Behinderungen kommen wird und ob die Revisionsrüge des Klägers gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dergleichen sei nicht zu befürchten, durchgreift. Soweit der Kläger geltend macht, er müsse wegen seiner - formalen - Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft der Jeziden gewalttätige Angriffe auf Leib und Leben befürchten, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dies jedenfalls bei einem Aufenthalt in den Großstädten der West-Türkei nicht der Fall ist. Hiergegen sind Verfahrensrügen nicht erhoben.
Materiellrechtlich fehlerhaft ist das Berufungsurteil aber insoweit, als es einem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren nach Art. 140 TürkStGB wegen exilpolitischer Betätigung für die PKK den politischen Charakter abspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen politischen Charakter einer Strafverfolgung des Klägers wegen Verwirklichung des Tatbestandes des Art. 140 TürkStGB deshalb verneint, weil nicht ersichtlich sei, daß die türkischen Behörden sich bei der Einleitung eines solchen Strafverfahrens von einem anderen Beweggrunde leiten lassen könnten als demjenigen, das geltende (Straf-)Recht anzuwenden oder daß, wie es der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrückt, bestimmte oder alle Rechtspflegeorgane in der Türkei die Rechtsanwendung hintanstellen und nur oder zumindest auch eine politische Unterdrückung ausüben wollten. Mit diesem Ansatz verfehlt das Berufungsgericht die Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob einer administrativen oder legislativen staatlichen Maßnahme die Motivation politischer Verfolgung innewohnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verfolgung politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder dis politische Überzeugung des Betroffenen zielt (vgl. etwa Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195, vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68). Für den politischen Charakter der Verfolgung kommt es somit entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motive an. Auch im Bereich der im Heimatstaat des Asylbewerbers in Kraft stehenden Normen, insbesondere der Vorschriften, die Grundlage für die Auferlegung einer Strafe sind, ist deshalb entscheidend, ob der Heimatstaat mit dem Erlaß dieser Vorschriften lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Da eine derartige Motivation auch der jeweiligen Norm selbst innewohnen kann, reicht zur Verneinung des politischen Charakters einer Strafverfolgung nicht aus, daß der die Norm anwendenden Behörde eine über den Willen zur Rechtsanwendung hinausgehender Beweggrund fehlt.
Für die Beantwortung der Frage, ob Vorschriften des Staatsschutzstrafrechts eines Staates von einer politischen Verfolgungsmotivation getragen sind, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.) die in dem Staat herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Eigenart dieses Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen sowie die Behandlung von Minderheiten gewürdigt werden. Der strafrechtliche Zugriff des Staates auf seine Bürger, der allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, wobei dieses Innehaben auch ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeit einschließt, indiziert in aller Regel die Absicht politischer Verfolgung. Entscheidend ist mithin der Umfang der im Heimatstaat des Asylbewerbers rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit. Ein Staat, der eine Bestrafung an Leib, Leben oder an persönlicher Freiheit schon daran Knüpft, daß einer seiner Staatsbürger seine - mit der Staatsräson nicht übereinstimmende - Meinung nicht für sich behält, sondern sich mit ihr Dritten gegenüber hören läßt und damit zwangsläufig meinungsbildend auf andere einwirkt, greift in asylerheblicher Weise auf die politische Gesinnung zu. Deshalb ist es für den politischen Charakter der in Art. 140 TurKStGB angedrohten Strafsanktion von wesentlicher Bedeutung, ob diese und die anderen Bestimmungen des türkiscnen Staatsschutzstrafrechts es zulassen, daß die durch sie geschützten Prinzipien in Wort und Schrift kritisiert werden Können und ihnen mit dem Ziel, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken, andere Prinzipien als die "richtigen" entgegengestellt werden dürfen. Ist - schon - das Äußern einer mit der Staatsräson nicht konformen Meinung zum Straftatbestand erklärt, wirkt diese Grundeinstellung des rechtsetzenden Staates zwangsläufig auch in solche den Schutz dieses Staates bezweckende Straftatbestände hinein, die an ein über das bloße Äußern einer politischen Meinung hinausgehendes Verhalten anknüpfen und kann damit auch in diesen Fällen für die Motivation der Bestrafung mitbestimmend sein (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.).
Unter diesen materiellrechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht das Asylbegehren des Klägers nicht geprüft. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen zum Wortlaut des Art. 140 TürkStGB sowie zur Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung durch die türkischen Gerichte getroffen hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 und 2 BvR 962/86 - S. 23), muß es als das zur Ermittlung und Auslegung ausländischen Rechts in erster Linie berufene Tatsachengericht dies nunmehr nachholen.
Falls der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, Art. 140 TürkStGB liege die Absicht politischer Verfolgung zugrunde, wird er weiteren, bisher nicht aufgeklärten Fragen nachzugehen haben. Zum einen wird er ermitteln müssen, ob dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei ein Strafverfahren nach Art. 140 TürkStGB tatsächlich droht. In dem angefochtenen Urteil ist dies letztlich offengelassen worden. Ob dabei der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung oder der herabgestufte Maßstab des Fehlens hinreichender Sicherheit vor ihr anzulegen ist, hängt davon ab, ob es zutrifft, daß der Kläger, wie er behauptet, bereits vor seiner Ausreise in der Türkei für seine politische Betätigung für die Vorläufer-Organisation der PKK von der Polizei politisch verfolgt worden und deshalb als Vorverfolgter anzusehen ist. Droht dem Kläger wegen seiner in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten politischen Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung, wird das Berufungsgericht schließlich zu prüfen haben, ob es sich bei dieser Verfolgung auslösenden exilpolitischen Betätigung um die Fortführung einer schon in der Türkei vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung des Klägers handelt (vgl. BVerfGE 74, 51; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.). Daran würde es fehlen, wenn sich der Kläger nicht bereits in der Türkei für politische Ziele, wie sie nunmehr von der PKK vertreten werden, in erkennbarer Weise eingesetzt hätte. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger, wie er behauptet hat, in seinem Heimatdorf und in der Umgebung Flugblätter verteilt und für die Vorläufer-Oragnisation der PKK geworben hat, sondern hat dies lediglich "als wahr unterstellt".
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin