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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1995, Az.: I ZR 67/93
„Versäumte Klagenhäufung“

Revision; Versäumte Klagenhäufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1995
Aktenzeichen
I ZR 67/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15161
Entscheidungsname
Versäumte Klagenhäufung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1995, 518-519 (Volltext mit amtl. LS) "Versäumte Klagenhäufung"
  • JurBüro 1995, 501-502 (Kurzinformation)
  • MDR 1995, 1259-1260 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2170-2171 (Volltext mit amtl. LS) "Versäumte Klagenhäufung"

Amtlicher Leitsatz

Hatte der Kläger im Vertrauen auf die leichtere Durchsetzbarkeit seines Anspruchs auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsnorm seinen Sachvortrag allein auf die für deren Anwendbarkeit erforderlichen Tatsachen beschränkt und hat das Berufungsgericht über diesen Streitgegenstand vollständig zu Lasten des Klägers entschieden, so rechtfertigt es die nachträgliche Aufhebung der im Urteil zu Recht allein herangezogenen Rechtsnorm nicht, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Kläger die Gelegenheit zur Einführung eines weiteren Streitgegenstands eröffnet erhalten will; dies jedenfalls dann nicht, wenn die Einführung des weiteren Streitgegenstands - wie vorliegend die zusätzliche Berufung auf § 3 UWG neben § 6e UWG - von vornherein möglich war und nicht erst als Folge der Gesetzesänderung zulässig geworden ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein Verband, der satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb bekämpft.

2

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Sportartikeln und Sportbekleidung. Sie ließ Anfang 1991 als Zeitungsbeilage einen mehrseitigen Prospekt verteilen, in dem sie unter der Anschrift ihrer Niederlassung in W. eine Vielzahl von Wintersport- und Sportbekleidungsartikeln bewarb. Die Preisangabe für den jeweiligen Artikel erfolgte in der Weise, daß über den jeweils blickfangmäßig herausgestellten Preisen höhere durchgestrichene Preise kleinerer Drucktype angebracht waren. Die durchgestrichenen Preise waren mit einem kleinen Sternchen versehen, das am unteren Rand der Innenseiten des Prospekts mit dem kleingedruckten Hinweis "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" erklärt wurde.

3

Der Kläger hat hierin einen Verstoß gegen § 6 e UWG gesehen und beantragt,

4

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

5

zu Wettbewerbszwecken in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, einzelne Sportartikel und/oder Sportbekleidungsgegenstände unter Gegenüberstellung des nunmehr geforderten niedrigeren Preises mit einem durchgestrichenen höheren Preis zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift.

6

Bei der erwähnten Anlage handelt es sich um den erwähnten Prospekt der Beklagten.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag in geänderter Fassung gestellt, nämlich unter Ersetzung des mit den Worten "wenn dies geschieht ..." eingeleiteten letzten Satzteils durch die Fassung:

10

"... selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise den durchgestrichenen höheren Preis aufgrund entsprechender deutlicher Hinweise als den Betrag der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers erkennen".

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Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

13

Dem Kläger stehe der allein auf § 6 e UWG gestützte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Vorschrift verbiete eine Bezugnahme auf die (höhere) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Rahmen einer Werbung, bei der die tatsächlich geforderten Preise für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren höheren Preisen gegenübergestellt würden, nicht. Verboten sei allein die Werbung mit eigenen früheren Preisen des Werbenden. Diesen Tatbestand erfülle der Werbende nur dann, wenn er den Eindruck hervorrufe, daß er den empfohlenen Preis früher als eigenen Preis gefordert habe. Ein solcher Eindruck werde nicht bereits dadurch hervorgerufen, daß der (als empfohlener Preis des Herstellers erkennbare) Preis durchgestrichen sei. Den Mitgliedern des Senats, die - wie die Mitglieder der erkennenden Kammer der Vorinstanz - zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählten, werde dieser Eindruck allein durch das Gestaltungsmittel des Durchstreichens nicht vermittelt. Letzteres mache ohne sonstige Werbezusätze lediglich deutlich, daß der durchgestrichene Preis, also die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, nicht gelte.

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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

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1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 UWG in der Fassung der Novelle vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) prozeßführungsbefugt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei ihm, einem seit Jahrzehnten satzungsgemäß mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs befaßten Verband, die personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen für ein prozessuales Vorgehen erfüllt. Hinsichtlich der schon vor der erwähnten Gesetzesänderung aufgestellten Erfordernisse war dies bereits Gegenstand der Prüfung durch die Rechtsprechung, auch des erkennenden Senats (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676 f. = WRP 1986, 467 - Bekleidungswerk). Anhaltspunkte dafür, daß in den damals beurteilten Verhältnissen wesentliche Veränderungen eingetreten sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

Auch hinsichtlich des durch die UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 eingeführten zusätzlichen Erfordernisses der Verbandszugehörigkeit einer erheblichen Anzahl von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat durch Vortrag in der Revisionsinstanz die - im übrigen aus früheren Prozessen gerichtsbekannte und auch von der Beklagten im Revisionsverfahren nicht in Frage gezogene - Tatsache bestätigt, daß ihm u.a. eine Reihe von Kaufhaus- und Versandhandelsunternehmen angehören, die bundesweit Niederlassungen unterhalten und ebenso wie die Beklagte Sportbekleidung veräußern.

17

2. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 6 e UWG geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung - kein Unterlassungsanspruch des Klägers nach dieser Vorschrift - kann auf der Grundlage der jetzt gegebenen und für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch allein maßgeblichen Gesetzeslage schon deshalb nicht beanstandet werden, weil § 6 e UWG durch die bereits genannte UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 mit Wirkung ab 1. August 1994 ersatzlos aufgehoben worden ist.

18

3. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den ihm vorgetragenen Sachverhalt auch darauf prüfen müssen, ob er ein Unterlassungsgebot nach § 3 UWG rechtfertigt. Hierfür bot der für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Sachvortrag des Klägers keine Veranlassung; denn der Kläger, der die von ihm beanstandete Handlungsweise der Beklagten erklärtermaßen nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 6 e UWG zur Überprüfung gestellt hat, hat in den Tatsacheninstanzen an keiner Stelle behauptet, die Beklagte habe die durchgestrichenen Preise selbst vorher nicht verlangt, und auch die Beklagte selbst hat es sorgfältig vermieden, dies in einer Weise vorzutragen, die den Schluß hätte rechtfertigen können, der Kläger mache sich solchen Vortrag in konkludenter Weise zusätzlich oder hilfsweise zu eigen. Ein im Sinne des § 3 UWG schlüssiger Sachvortrag hätte eine solche Behauptung jedoch einschließen müssen; denn nur dann, wenn die Beklagte die durchgestrichenen Preise vorher tatsächlich nicht verlangt hätte, wäre die vom Kläger (allein) behauptete Tatsache, der Verkehr verstehe diese Durchstreichung als Hinweis darauf, daß der Anbieter den durchgestrichenen Preis selbst früher verlangt habe, unrichtig und damit irreführend.

19

4. Entgegen der von der Revision für den Fall einer solchen Beurteilung des bisherigen Streitstoffs geäußerten Rechtsmeinung bietet die nach Erlaß des Berufungsurteils erfolgte Aufhebung des § 6 e UWG durch den Gesetzgeber keinen Rechtsgrund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um damit dem Kläger eine Gelegenheit zur Änderung seines Sachvortrags zu eröffnen.

20

Zwar kann grundsätzlich - insoweit ist der Revision zuzustimmen - auch eine nachträgliche Änderung der Gesetzeslage die Aufhebung eines Berufungsurteils rechtfertigen, da maßgeblich im Sinne des § 549 ZPO die zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Rechtsnormen sind (vgl. Münch-KommZPO/Walchshöfer, § 549 Rdn. 7 m.w.N.); jedoch setzt eine solche Aufhebung voraus, daß durch die Änderung der Rechtsnorm die Grundlage der zu Lasten des Revisionsführers ergangenen Entscheidung in einer Weise berührt wird, die sie nachträglich als nicht mehr gesetzeskonform erscheinen läßt.

21

An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

22

Der Kläger hatte in für das Gericht verbindlicher Weise (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis) einen bestimmten Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt; über diesen Streitgegenstand hat das Berufungsgericht vollständig entschieden, und zwar in einem Sinne, der durch die Gesetzesänderung in keiner Weise zugunsten des Klägers und Revisionsführers beeinflußt werden kann.

23

Letzterer kann sich auch nicht darauf berufen, daß durch die Gesetzesänderung erst die Voraussetzung für die jetzt beabsichtigte Streitgegenstandsänderung geschaffen worden sei; denn die Existenz des § 6 e UWG hinderte den Kläger nicht, von vornherein auch den Irreführungstatbestand des § 3 UWG als zusätzlichen Streitgegenstand (mindestens hilfsweise) in den Rechtsstreit einzuführen, da die Anwendung dieser Vorschrift durch § 6 e UWG nicht ausgeschlossen war (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl. § 6 e UWG Rdn. 7; GroßkommUWG/Lindacher § 3 Rdn. 908, 910; GroßkommUWG/Piper § 6 e Rdn. 27).

24

III. Die Revision des Klägers ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.