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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1995, Az.: BVerwG 1 VR 1.95

Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein Vereinsverbot bei Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses; Begriff der Partei im Sinne des Parteiengesetzes (ParteiG); Rechtmäßigkeit des Absehens von einer Anhörung der Betroffenen vor Erlass einer Vereinsverbotsverfügung; Rechtfertigung eines Vereinsverbotes durch den Bundesminister des Innern; Verhältnis der Nachteile für die Betroffenen bei Vollzug eines Vereinsverbotes zu dem bei Fortsetzung der Tätigkeit der Allgemeinheit drohenden Schäden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 VR 1.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung vom 22. Februar 1995 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die am 17. März 1979 gegründete Antragstellerin wurde durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. Februar 1995 mit der Begründung verboten und aufgelöst, sie richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens angeordnet. Die Antragstellerin hat am 9. März 1995 Anfechtungsklage gegen die Verfügung erhoben und gleichzeitig die "Anordnung" der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt, ohne diesen Antrag oder die Klage näher zu begründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten zwei Beweismittelbände (zitiert BA I/Anl. bzw. III/Anl.) sowie die Verwaltungsvorgänge (BA IV - XVIII) Bezug genommen.

2

II.

Der auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zielende Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, weil die Antragsgegnerin ohne Rechtsverstoß ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung angenommen hat und dieses das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.

3

Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfiele, wenn die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg hätte (Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 31). Davon kann jedoch nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem vorgelegten Beweismaterial ergeben, keine Rede sein.

4

1.

Von der nach § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlaß der Verbotsverfügung grundsätzlich vorgeschriebenen Anhörung der Antragstellerin durfte nach Abs. 2 abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Falles nicht geboten war. Es mag zweifelhaft sein, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob ein Absehen von der Anhörung, wie in der Verbotsverfügung in Anlehnung an frühere Verbotsverfügungen ausgeführt wird, deshalb gerechtfertigt war, weil bei Aufschiebung des Verbotsvollzugs Vermögensgegenstände, nicht veröffentlichte Unterlagen und Propagandamaterial der Antragstellerin beiseite geschafft und später zur Fortsetzung ihrer Vereinszwecke verwendet werden würden. Die Antragstellerin mußte seit langem, namentlich seit den im September 1993 beim Bundesverfassungsgericht gestellten Anträgen der Bundesregierung und des Bundesrates, mit Verbotsmaßnahmen rechnen und konnte daher einem Zugriff auf ihr Vermögen und ihr Propagandamaterial entgegenwirken. Soweit sie dies nicht getan hat, ist nicht ersichtlich, daß sie gerade aufgrund einer Anhörung vor Erlaß der Verbotsverfügung entsprechend verfahren wäre.

5

Ein in der unterbliebenen Anhörung liegender etwaiger Verfahrensfehler liegt allerdings dann nicht vor, wenn bei Anhörung keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht worden wären, die der Behörde bei Erlaß der Verbotsverfügung nicht ohnehin schon bekannt waren und ihrer Entscheidung zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 9. August 1990 - BVerwG 1 B 103.90 - InfAuslR 1990, 300 <301>). Hier hatte die Antragstellerin in der Antragserwiderung zum Verbotsantrag der Bundesregierung und des Bundesrates umfassend ihren Standpunkt dargelegt, auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen, so daß Verbotsmaßnahmen gegen sie nicht gerechtfertigt seien (vgl. zuletzt Schriftsatz der Antragstellerin vom 29. Juni 1994, BA IV). Es ist unter diesen besonderen Gegebenheiten des Falles nicht ersichtlich, daß sie bei einer Anhörung weitere entscheidungserhebliche Gesichtspunkte gegen ein Verbot vorgetragen hätte. Dies wird bestätigt durch den Umstand, daß sie auch im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ihren Antrag nicht begründet hat.

6

2.

Rechtsgrundlage für das Verbot und die Auflösung eines Vereins durch das Bundesministerium des Innern ist Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Eine politische Partei im Sinne des Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG ist kein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG. Ihr Verbot ist nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Antragstellerin ist keine politische Partei. Sie bietet angesichts ihrer mangelnden Organisationsdichte, einer nicht ausreichend handlungs- und arbeitsfähigen Parteiorganisation, ihres geringen Mitgliederbestandes, des fehlenden kontinuierlichen Hervortretens in der Öffentlichkeit und des Mangels an jeglichem Widerhall in der Bevölkerung keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung, auf die politische Willensbildung Einfluß zu nehmen und an der Vertretung des Volkes in den Parlamenten mitzuwirken (BVerfG, Beschluß vom 17. November 1994 - 2 BvB 2 u. 3/93 - DVBl 1995, 462 <464 f.>).

7

3.

Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der materiellen Verbotsvoraussetzungen bei der Antragstellerin.

8

a)

Nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82-, Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7 bzw. Nr. 14 S. 36 und Beschluß vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 -). Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muß ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, daß sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muß ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwGE 61, 218 <220>[BVerwG 02.12.1980 - 1 A 3/80]; Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - a.a.O.). Eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung ist zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, indem sie sich zu Hitler und anderen führenden Funktionären der NSDAP bekennt und wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - a.a.O.). Die Ziele einer Vereinigung sind in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger zu entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - a.a.O., S. 7; Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - a.a.O., S. 36 f.).

9

b)

Das dem Senat vorliegende Beweismaterial bietet hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß sich die Antragstellerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

10

aa)

Die Antragstellerin orientiert sich in ihrem Sprachgebrauch am Nationalsozialismus. In den "FAP-Nachrichten" von Oktober 1986 (BA III/Anl. 21, S. 3) ist von "Volksschädlingen" und "Gauleiter" die Rede. Im Kampfblatt der Antragstellerin "Der Volksgenosse" Juli 1988 (BA I/Anl. 15, S. 3 f., 6) werden die Begriffe "nationaler Sozialismus", "Arbeitsdienst", "Lebensraum", "Plutokratie", "Systempolitiker" und "Ostmark" verwendet, in der Ausgabe vom März 1989 (BA I/Anl. 17, S. 4 und 6) ist wiederholt von "Zinsknechtschaft" die Rede. Assoziationen an die Zeit des Nationalsozialismus ergeben sich auch aus der in der Einladung zu Veranstaltungen im Jahre 1992 (BA III/Anl. 24, 30) verwendeten Formulierung "Heil Deutschland" und der in einer vorbereiteten Beitrittserklärung enthaltenen Rubrik: "Ich bin nationaler Sozialist und will FAP-Mitglied werden" (BA I/Anl. 15, S. 8).

11

bb)

Die Antragstellerin bekennt sich zum Nationalsozialismus und dessen Repräsentanten und Einrichtungen. Die "FAP-Nachrichten" von Oktober 1986 (BA III/Anl. 21) enthalten eine Anzeige "zum Gedenken an unsere vor vierzig Jahren am 16. Oktober 1946 in Nürnberg ermordeten Kameraden der Deutschen Reichsregierung" H. G., W. K. A. J. A. R. W. F. E. K. J. v. R., A. S.-I. H. F., F. S. und J. S.; die Anzeige schließt mit den Worten:

Sie starben für Deutschlands Zukunft den Opfertod am Galgen der Sieger. Ihre letzten Worte: 'Es lebe Deutschland' (S. 3).

12

In einem Referat anläßlich der Gründung des FAP-Landesverbandes Bayern erklärte der Vorsitzende der Antragstellerin am 3. Oktober 1989 in Nürnberg (BA I/Anl. 11):

... für mich jedenfalls ist Adolf Hitler die größte historische Gestalt, die unsere deutsche Geschichte jemals hervorgebracht hat (S. 13). Wir stellen fest, daß sein geistiger Wegbereiter des Nationalsozialismus, Alfred Rosenberg, am 16. Oktober 1946 von den Alliierten hier in Nürnberg ermordet wurde. Das soll uns aber nicht hindern, daß wir diese Weltanschauung weiter entwickeln, denn wir sind nicht 1945 stehengeblieben. Wir haben uns auch weiterentwickelt. Und wir fragen nicht, was hat Adolf Hitler damals getan, sondern wir sagen, was würde ein Mann wie Adolf Hitler heute tun (S. 22 f).

Wenn wir von Europa reden, dann meinen wir auch nicht das Europa der Karlspreisträger, sondern wenn wir von Europa reden, dann meinen wir das Europa unserer gefallenen Kameraden der Waffen-SS (S. 17 f.).

13

In "Standarte", ebenfalls einer Publikation der Antragstellerin, wird noch im November 1993 unter der Überschrift "Skandal" folgende Nachricht verbreitet (BA IV/Anl. 8 zum Schriftsatz der Bundesregierung vom 29. März 1994):

Der bekannte 'Neonazi' Gottfried Küssel ist in Österreich wegen Verstoßes gegen das 'NS-Wiederbetätigungsgesetz' zu 10 Jahren Haft verurteilt worden! Küssel hatte in einem Interview mit einem US-Sender die Wiederzulassung der NSDAP und den Zusammenschluß von Deutschland und Österreich gefordert. Für diese politische Äußerung wurden zehn Jahre Haft verengt, ein einmaliger und beschämender Akt im heutigen Europa (S. 19).

14

Zu Ehren von Rudolf Hess, den die Antragstellerin als "Märtyrer" und "Vorbild" verehrt, wird alljährlich an seinem Todestag ein Gedenkmarsch veranstaltet (vgl. die von der Antragstellerin verwendeten Spruchbänder, abgebildet in "Standarte" Oktober 1992, S. 9, BA III/Anl. 25, S. 9 und "Standarte" September 1993, BA IV/Anl. 2, S. 16 zum Schriftsatz der Bundesregierung vom 29. März 1994). Der Vorsitzende der Antragstellerin bezeichnete in einem Rundschreiben vom 12. September 1993 den Rudolf-Hess-Gedenkmarsch am 14. August 1993, den "Tag von Fulda", als "ein Ruhmesblatt in der Geschichte unserer Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" und kündigte die Stiftung eines besonderen Abzeichens zur Erinnerung an diesen Tag an (BA IV/Anl. 1 S. 2 zum Schriftsatz der Bundesregierung vom 29. März 1994).

15

Die Antragstellerin fordert die Freilassung des wegen NS-Verbrechen angeklagten SS-Oberscharführers Schwammberger und nahm den Prozeßbeginn zum Anlaß, sich grundsätzlich gegen weitere derartige Strafverfahren zu wenden (Publikation des Landesverbandes Berlin "Aufrecht" vom August/September 1991 BA I/Anl. 8, S. 9).

16

cc)

Die Antragstellerin leugnet die Schuld des NS-Regimes am Zweiten Weltkrieg und verharmlost die von ihm begangenen Verbrechen. In dem bereits erwähnten Referat zur Gründung des FAP-Landesverbandes Bayern führte der Vorsitzende aus (BA I/Anl. 11):

...wenn es um die deutsche Frage geht, dann müssen wir den Mut haben, uns zu sagen, daß der letzte Krieg nicht der Krieg Adolf Hitlers gewesen ist, sondern der letzte Krieg war der Krieg der Kriegsverbrecher Roosevelt, Churchill und Stalin (S. 14).

17

In einem Schreiben ihres Kreisverbandes Köln an den Bundesminister des Innern vom 20. Februar 1992 (BA I/Anl. 20) heißt es:

Daß an den grausigen Zuständen besonders in den Konzentrationslagern die Alliierten durch ihren erbarmungslosen Bombenkrieg mit der Unterbindung der Versorgung durch planmäßige Zerstörung aller Transportmöglichkeiten die Hauptschuld trugen, danach fragte niemand. ... Nirgends konnte so beeindruckend und wirkungsvoll gefälscht werden wie im Film. ... Die in dem deutschen Dokumentarfilm festgehaltenen Leichenberge, wie schon zuvor angeführt, von der Vernichtung Dresdens wurden von den Umerziehern in den von ihnen gedrehten Film 'Todesmühlen' hineingefälscht als Leichenberge der deutschen KZ's. Die allierten Propagandabehörden führten die Hetze unbegrenzt weiter und schulten auch deutsche 'Hilfswillige' für ihre Zwecke, ... Bekannt ist, daß in dem von den Amerikanern übernommenen Konzentrationslager Dachau gefangene SS-Männer gezwungen wurden, 'Gaskammern' zu bauen. Sie wurden von den alliierten Journalisten fotografiert und mit dem Schauertext veröffentlicht, in diesen Gaskammern hätten die Nazis einige hunderttausend Gefangene, vornehmlich Juden, vergast. Leichenberge wurden teilweise mit Puppen vorgetäuscht (S. 5).

18

dd)

Die Antragstellerin ist rassistisch und antisemitisch ausgerichtet. Die "FAP-Nachrichten" Oktober 1985 (BA I/Anl. 6) drucken ein Gedicht von Renate Schütte mit u.a. folgendem Text ab:

Nur die Gott schuf nach seinem Bilde, die wollen dumm und arrogant, vermischen Schwarze, Weiße, Wilde in grenzenlosem Unverstand. Zum Rassenmischmasch zu verleiten, ist Völkermord im großen Stil. Manch stolzes Reich starb so vor Zeiten, wenn es in diesen Wahn verfiel (S. 2).

19

Die "FAP-Nachrichten" März 1986 (BA III/Anl. 23, S. 4) zeigen die Umarmung eines Schwarzen mit einer Weißen mit dem Text: "So nicht!, Rassenmischung ist Völkermord!" In "Standarte" Oktober 1992 (BA III/Anl. 25) wird ausgeführt:

Nur Kinderreichtum ist die Garantie für den Fortbestand unseres Volkes. Hinter der kinderfeindlichen Politik des Staates und den Bestrebungen, Abtreibungen zu legalisieren, vermuten wir die Anstrengung, durch ein Geburtendefizit der Deutschen Platz zu schaffen für die hunderttausenden von Afrikanern und Asiaten, die nach Deutschland getrieben werden. Zahlreiche Mischehen, die das Ende unseres Volkes sind, werden die Folge sein (S. 6).

20

Zum Thema "multikulturelle Gesellschaft" und Ausländerintegration enthält die vom Berliner Landesverband der Antragstellerin herausgegebene Zeitschrift "Aufbruch" November 1993 (BA IV/Anl. 7 zum Schriftsatz der Bundesregierung vom 29. März 1994) folgenden Beitrag:

"Berliner Justizsenatorin will Türken als Richter" Nicht nur, daß Neger und sonstige kulturfremde Menschen dann in Polizeiuniform dem deutschen Bürger Weisungen im eigenen Land erteilen dürfen, und natürlich als willfährige Prügeltruppe gegen die nationale Interessenvertretung auf den Straßen dienen; man wird auch noch von einem Ausländer verurteilt ... (S. 5).

21

In "FAP Intern", 11/89 (BA X) wird ausgeführt:

Es ist eine Schande, daß es hier geborene Halbstarke gibt, die einem fremden Kulturkreis angehören und nichts anderes im Sinn haben, als deutsche Mädchen zu verderben und sie mit fremden Perversitäten ins Unglück zu stürzen. Fremde Tänze und Gebräuche verändern den Volkscharakter der Deutschen. Und manche der fremdvölkischen Gestalten, die da zum Teil so in Diskotheken und Jugendkneipen herumlungern, ziehen unsere Frauen und Mädchen schon mit ihren Blicken aus (S. 5).

22

In "Standarte" Juli 1992 (BA I/Anl. 3) wird im Leitartikel die Schaffung des EG-Binnenmarktes durch die Verträge von Maastricht kritisiert und u.a. ausgeführt:

"Außerdem wird eine 'Ausweitung der Vielfalt kultureller Angebote' erwartet. Wahrscheinlich ist damit die gnadenlose Durchmischung unseres Volkes durch den ungehinderten Zuzug von Millionen europäischer Ausländer gemeint (die Türkei soll in ca. fünf Jahren EG-Mitglied sein!!!)" (S. 5).

23

Die antisemitische Tendenz der Antragstellerin offenbart sich in öffentlicher Kritik an den Wiedergutmachungsleistungen und an dem nach ihrer Ansicht bestehenden jüdischen Einfluß auf Politik und Gesellschaft in Deutschland, der von einem religiös begründeten Rachegedanken geprägt sei. In einem Leitartikel "Der Fall Nachmann" in "Der Volksgenosse" Juli 1988 (BA I/Anl. 15) heißt es:

Schluß mit dem Spuk der angeblichen "Wiedergutmachung" - Schluß mit der Ausbeutung unseres Volkes. Wir haben den Juden von jeher empfohlen, unser Land zu verlassen, wenn es ihnen hier nicht gefällt, - jetzt dürfen sie sich nicht wundern, wenn sie der Argwohn des schaffenden Volkes trifft! (S. 1).

24

und in derselben Publikation März 1989 (BA I/Anl. 17):

Wir möchten unsere Freunde und Kameraden darum bitten, uns mit Spenden zu unterstützen. Das fällt uns zwar schwer, denn wir sind schließlich keine Juden, die irgendwelche "Wiedergutmachungsgelder" erschleichen wollen (S. 7).

25

In seinem Referat anläßlich der Gründung des FAP-Landesverbandes Bayern erklärte der Vorsitzende der Antragstellerin (BA I/Anl. 11):

Wir von der FAP, wir sind keine Antisemiten. ... wir sind Antikolonialisten, d.h. daß wir uns gegen den imperialen Anspruch des auserwählten Volkes wehren. Wir wehren uns dagegen, daß sie sagen, wie es ja in ihrem Talmud steht, daß ihr Herr und ihr Gott, der fürchterliche Gott, dem auserwählten Volk Israel alle Völker zum Fraße vorwirft und sie ihm alle Unterfall sein sollen.

Ich habe nichts dagegen, wenn sich ein Israeli, ein Jude, orthodoxer Jude als Auserwählter sieht. Nun das will er bleiben, ich respektiere das. Aber gleichzeitig will ich aber auch, daß er respektiert, daß ich ein arischer Herrenmensch bin und dann werden wir uns geistig auseinandersetzen. Und am Ende dieser Auseinandersetzung wird nicht die Weltanschauung der Finsternis sein, sondern die Weltanschauung des Lichts. Diese Weltanschauung des Lichts kann nur ein volkstreuer Sozialismus sein (S. 21 f.).

26

In "Neue Nation" Juli 1991 (BA III/Anl. 27), ebenfalls eine Publikation der Antragstellerin, führt der Vorsitzende aus:

Wir sind aber auch gegen jene unerwünschten Ausländer aus dem vorderen Orient, die keine Gelegenheit auslassen, fast täglich im Fernsehen, im Rundfunk, im Kino und in den Massenmedien der Presse gegen unser deutsches Volk (zu) hetzen, und versuchen, unser Volk politisch, kulturell und wirtschaftlich zu bevormunden. Ich möchte an dieser Stelle nicht näher ins Detail gehen. Wer aber in unserem Lande noch unabhängig politisch denken, hören und sehen kann, der weiß, wie die Dinge in der BRD liegen. Ich jedenfalls habe die Meinung und den Eindruck, daß der Vorsitzende der jüdischen Kultusgemeinde in Berlin mitunter mehr Einfluß hat als der amtierende Bundespräsident oder gar der Bundeskanzler (S. 2).

27

Am Ende des Beitrags befindet sich das Bild eines an einen Judenstern geketteten Menschen mit folgendem Text: "Sterben für die Juden? Kein deutsches Blut für Isra-Öl".

28

Der Kreisverband Köln der Antragstellerin schreibt am 20. Februar 1992 zur Umerziehung des deutschen Volkes an den Bundesinnenminister (BA I/Anl. 20):

... wurde vornehmlich unter jüdischem Druck der aus dem Alten Testament stammende Kollektivschuldgedanke sorgfältig weiter gezüchtet und den Deutschen eingeimpft: 'Kollektivschuld' - ein Rechtsdenken ins frühe Judentum. Die Idee der Bestrafung der besiegten deutschen Nation ist jüdischer Herkunft. Nahum Goldmann, langjähriger Präsident des Jüdischen Weltkongresses und maßgeblicher Mitgestalter der Nachkriegswelt durch Rache und Wiedergutmachung, rühmt in seinen Schriften das Verdienst der amerikanischen Juden im allgemeinen - den Amerikanern im besonderen, die jüdische Rache, die 'rechtliche' Formulierung dazu, zur Ausführung gebracht zu haben. ... Unter Präsident Roosevelt wurde das Judentum in den USA nahezu allmächtig. Der Präsident, weitgehend von jüdischen Beratern umgeben, wurde als Vorkämpfer für das Zentralanliegen der Juden, Rache an Deutschland, gewonnen (S. 2).

Die Macher und Interessenten dieses alttestamentarischen Rachefeldzuges, die Juden der Diaspora und Zionisten Israels ... leben geistig von der Verneinung der Vergangenheit, von der Verteufelung der Personen, Ideale und Werte des Dritten Reiches, seiner Verbündeten und Anhänger (S. 6).

29

ee)

Die Antragstellerin verunglimpft die Demokratie und ist bestrebt, sie durch eine andere Staatsordnung zu ersetzen. Die "Standarte" September 1993 (BA IV/Anlage 2, S. 19 zum Schriftsatz der Bundesregierung vom 29. März 1994) enthält die Anzeige: "Deutsche Politiker: Lügner, Heuchler, Betrüger Nie wieder etablierte Parteien!". Im "Aufbruch" Dezember 1993 (ebenda Anlage 5) wird das Schlagwort "Demokratie - ein anderes Wort für nationale Schande?" gebraucht (S. 1) und von der "Diktatur der etablierten Parteien" (S. 3) gesprochen. Der Vorsitzende der Antragstellerin erklärte anläßlich der Gründung des FAP-Landesverbandes Bayern (BA I/Anl. 11):

Ich habe auch andere Vorstellungen vom Wesen des Staates. Aber wenn uns das System schon zwingt, in etwa nach ihren Spielregeln zu handeln, dann werden wir diese Spielregeln unterlaufen und eines Tages mit einer starken Mannschaft in den Parlamenten sitzen und denen die Hosen so runterziehen, daß sie dem Volk den nackten Hintern zeigen müssen (S. 4).

30

ff)

Weiterhin stellt die Antragstellerin die Unabhängigkeit der Justiz in Abrede. In "Standarte" November 1993 (BA IV/Anl. 8 zum Schriftsatz der Bundesregierung vom 29. März 1994) heißt es:

Da verbietet man munter Parteien, Demonstrationen, Parteitage und Symbole, oft sogar ohne Rechtsgrundlage. Und beim Thema Recht wird das ganze Ausmaß des Verfalls deutlich. Die Gerichte sehen teilnahmslos zu oder unterstützen die Regierenden auch noch. ... Das Bundesverfassungsgericht ... nichts als politische Entscheidungen im Sinne der Regierenden. Noch schlimmer die Entscheidungen der Amts- und Verwaltungsgerichte (S. 4 f.).

31

und im "Aufbruch" Dezember 1993 (ebenda Anl. 5):

Die meisten Mitteldeutschen befinden sich in einer Zwickmühle. Bekennen sie sich offen zu ihrem Volk und ihrer Heimat, werden sie kriminalisiert und rücksichtslos durch die BRD-Justiz und die gleichgeschalteten Massenmedien diffamiert und verfolgt (S. 3).

32

gg)

Aus dem vorliegenden Beweismaterial ergibt sich, daß die Antragstellerin ihre politischen Ziele aktiv-kämpferisch vertritt. Sie propagiert den Widerstand gegen den Staat und die Überwindung des von ihr abgelehnten staatlichen Systems. In "Der Volksgenosse" März 1989 (BA I/Anl. 17) wird ausgeführt:

Wer sich aber der Tatsache wirklich bewußt ist, daß wir die totale Opposition gegen das herrschende System verkörpern, der muß auch einsehen, daß wir unsere Revolution nur durchzuführen in der Lage sind, wenn unser Kampf um ein erhebliches Maß radikaler wird. Entweder siegt unsere Weltanschauung, oder der Minusmensch, der Teufel in Menschengestalt würde triumphieren. Daher gilt es, Widerstand zu leisten, und zwar Widerstand um jeden Preis. Der Widerstand kämpft (S. 2).

33

Der Vorsitzende der Antragstellerin erklärte anläßlich der Gründung des FAP-Landesverbandes Bayern am 23. September 1989 (BA I/Anlage 11):

"Und da hab ich mir geschworen, die Haare, die wir einmal als Volk gelassen haben, die werden wir wiederholen. Wehe, es kommt dann eines Tages anders, dann werden wir genau das durchsetzen, was Adolf Hitler 1933 versäumt hat, wir werden erst mal einen Teil der Bourgeoisie an die Wand stellen ..." (S. 3).

34

In "FAP Intern" 11/89 (BA X) heißt es:

Wir haben in der BRD immer wieder unser militantes Auftreten unter Beweis gestellt. Man kennt uns als entschlossen und schlagfertig, radikal und energisch. Wir müssen eine starke FAP schaffen, die militant für Deutschland eintritt und dessen Rechte einfordert. Militant für Deutschland! Die FAP bürgt für eine neue Qualität des nationalen Widerstandes - DDR und BRD - eine Front, ein Sieg! (S. 17 f.).

35

und in "Neue Nation" Juli 1991 (BA III/Anl. 27):

Wenn jedoch diese Volksvertreter das in sie gesetzte Vertrauen brechen; wenn das Volk unaufhörlich Grund zur Klage findet und gewahr wird, daß es sich in seiner Wahl getäuscht hat oder die von ihm Auserwählten korrumpiert worden sind; wenn - in einem Wort - die Nationalvertretung den Staat in Gefahr bringt, statt ihn zu schützen, dann, Bürger, muß sich das Volk selber retten. Es besitzt dann keine andere Hilfsquelle als seine eigene Tatkraft. Erhebe dich also, Souverän Volk! (S. 8).

36

Im "FAP-Rundschreiben" des Vorsitzenden der Antragstellerin vom 12. September 1993 (BA IV/Anl. 1 zum Schriftsatz der Bundesregierung vom 29. März 1994) führt dieser aus:

Die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei ist keine sabbernde 'Stammtischgesellschaft', sondern eine politische Kampfgemeinschaft. ... Sollte die Partei verboten werden, woran ich nicht glaube, geht der Kampf verstärkt und unvermindert weiter. Am Ende wird Bonn der Verlierer sein, denn die Stühle der 'Parlamentssessel-Inhaber' wackeln und wenn sie stürzen, sind wir die Sieger (S. 2).

37

Im "Aufbruch" November 1993 (BA IV/Anl. 7 zum Schriftsatz der Bundesregierung vom 29. März 1994) heißt es schließlich:

Wir lassen uns unsere Heimat, unsere Kultur und unser Volk nicht einfach widerstandslos zerstören. Wir wehren uns!!! (S. 4).

38

gg)

Aus den vorstehend wiedergegebenen Belegen ergibt sich, daß die Antragstellerin ihre gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Zielrichtung aktiv-kämpferisch bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung verfolgt hat. In der "Anordnung Nr. 1" des Referats für juristische Fragen der Antragstellerin vom 11. März 1993 (BA III/Anl. 44) fordert der Referatsleiter und Vorsitzende des Landesverbands Hamburg Goertz (BA I/Anl. 1, S. 6), mit Rücksicht auf die derzeitige Rechtsprechung verfängliche oder militante Begriffe wie "Gau" oder "Kampf" nicht mehr zu verwenden und alle zur Veröffentlichung bestimmten Schriften vorab durch das Referat genehmigen zu lassen. In einem weiteren Rundschreiben an alle FAP-Funktionäre vom 29. Dezember 1993 (BA IV/Anl. 4 zum Schriftsatz der Bundesregierung vom 29. März 1994) verlangt die Antragstellerin,

39

tunlichst darauf zu achten, daß Gegenstände und Schriften, die diese (verfassungswidrige) Grundeinstellung dokumentieren könnten, nicht gefunden werden. Bei diesen Gegenständen und Schriften kann es sich auch um 'legale' Dinge handeln, wie zum Beispiel Poster und Wandschmuck oder Bilder, Tonträger und Orden mit NS-Bezug.

40

Diese Schreiben zeigen, daß die Antragstellerin zuletzt lediglich um die Beseitigung des gegen sie verwertbaren Beweismaterials bemüht war, ohne ihre verfassungswidrige Grundeinstellung zu ändern oder sich von ihr zu distanzieren.

41

c)

Die Würdigung des ausgewerteten Beweismaterials bestätigt nach summarischer Prüfung die Annahme des Verbotstatbestandes durch das Bundesministerium des Innern. Anhaltspunkte dafür, daß die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Damit hat nach dem gegenwärtigen Sachstand die von der Antragstellerin erhobene Klage auf Aufhebung der Verbotsverfügung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

42

4.

Die Wiederherstellung der aufschiebendem Wirkung der Klage ist auch sonst nicht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten gerechtfertigt. Denn die der Antragstellerin entstehenden Nachteile, ihre Vereinstätigkeit nach Klageerhebung nicht fortsetzen zu dürfen, erscheinen gering im Verhältnis zu dem bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit der Allgemeinheit drohenden Schaden, wenn sich im gerichtlichen Verfahren der Hauptsache die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung als begründet erweisen sollte, daß die Ziele der Antragstellerin eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweisen und gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

43

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Kemper
Mallmann