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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1995, Az.: BVerwG 1 VR 9.94

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Verbots eines Vereins; Anforderungen an das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verbotsverfügung; Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung einer Verbotsverfügung; Verbot eines Vereins wegen eines Verstoßes gegen die verfassungsmäßige Ordnung; Voraussetzungen für ein Untergraben der verfassungsmäßigen Ordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 VR 9.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1995, 811-812 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 427 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 2505-2507 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1103 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Vereinsverbot gegenüber der "Wiking-Jugend."

  2. 2.

    Wird eine Publikation im Auftrag der Vereinsleitung herausgegeben, so sind die dort erschienenen Artikel, namentlich solche der Schriftleitung, in aller Regel der Vereinigung zuzurechnen. Auf die presserechtliche Verantwortlichkeit des Verlegers, Herausgebers oder verantwortlichen Redakteurs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

  3. 3.

    Eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung ist zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, indem sie sich zu Hitler und anderen führenden Funktionären der NSDAP bekennt und wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 III GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt.

  4. 4.

    Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muß ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, daß sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muß ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung vom 10. November 1994 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die am 2. Dezember 1952 gegründete Antragstellerin wurde durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 10. November 1994 mit der Begründung verboten und aufgelöst, sie richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens angeordnet. Die Antragstellerin hat am 8. Dezember 1994 Anfechtungsklage gegen die Verfügung erhoben und einen Tag zuvor die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Sie macht im wesentlichen geltend, in der Verbotsverfügung werde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung entgegen § 80 Abs. 3 VwGO nicht begründet. Der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit sei weder schlüssig dargetan noch in der Sache begründet. Er stütze sich lediglich auf Publikationen, für die die Antragstellerin presserechtlich nicht verantwortlich sei. Die Antragsgegnerin hat diesem Vorbringen widersprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge IS 2-612 331/5 (BA I), IS 2-619 312-6/1 (BA II-IV) und einen besonderen Beweismittelband mit 48 Anlagen (BA V) Bezug genommen.

2

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Aufhebung der Vollziehung der Verbotsverfügung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, weil die Antragsgegnerin ohne Rechtsverstoß ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung angenommen hat und dieses Interesse das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.

3

Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfiele, wenn die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich Erfolg hätte (Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14 S. 31). Davon kann jedoch nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Vortrag der Beteiligten und dem vorgelegten Beweismaterial ergeben, keine Rede sein.

4

1.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. Am Ende der Verbotsverfügung wird unter D ausgeführt, ein wirksames Vorgehen gegen die Antragstellerin sei nur möglich, wenn der Vollzug nicht aufgeschoben werde, da andernfalls Vermögensgegenstände, nicht veröffentlichte Unterlagen, Propagandamaterial und dergleichen, die Grundlage der Tätigkeit der Antragstellerin seien, beiseite geschafft und später zur Fortsetzung derselben verfassungsfeindlichen Zwecke verwendet werden würden. Die verfassungsfeindlichen Zwecke der Antragstellerin werden zuvor unter A der Verbotsverfügung umfassend dargelegt. Damit wird dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ohne Rücksicht darauf Genüge getan, ob die materiellen Verbotsvoraussetzungen in der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern zu Recht angenommen worden sind.

5

2.

Insoweit bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

6

a)

Nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - undBeschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7 bzw. Nr. 14 S. 36). Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muß ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, daß sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, sie muß ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwGE 61, 218 <220>[BVerwG 02.12.1980 - 1 A 3/80];Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - a.a.O.). Eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung ist zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, indem sie sich zu Hitler und anderen führenden Funktionären der NSDAP bekennt und wie diese die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt (Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - a.a.O.).

7

b)

Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm und eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - a.a.O., S. 7;Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - a.a.O., S. 36 f.). Bei Publikationen kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die presserechtliche Verantwortlichkeit des Verlegers, Herausgebers oder verantwortlichen Redakteurs an, der u.a. dafür zu sorgen hat, Druckwerke von Artikeln mit strafbarem Inhalt freizuhalten (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl. 1986, § 13 Rn. 24 unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften des Landespresserechts). Vereinsrechtlich entscheidend ist vielmehr, was der Vereinigung zuzurechnen ist (BVerwGE 80, 299 <306 f.>[BVerwG 18.10.1988 - 1 A 89/83]). Wird eine Publikation im Auftrag der Vereinsleitung herausgegeben, so sind die dort erschienenen Artikel, namentlich solche der Schriftleitung, in aller Regel der Vereinigung zuzurechnen(Beschluß vom 31. März 1993 - BVerwG 1 ER 300.93 - Buchholz 402.45 Nr. 15 S. 47). Etwas anderes wird man nur dann annehmen können, wenn es sich wie beispielsweise bei Leserbriefen um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die Vereinigung derartige Äußerungen mißbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert.

8

c)

Das dem Senat vorliegende Beweismaterial bietet hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß sich die Antragstellerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

9

aa)

Nach Abschnitt I 4 der Bundessatzung (BA V/Anl. 2) ist die Antragstellerin im Jahre 1952 aus einem Zusammenschluß von drei Jugendverbänden, darunter der "R.", entstanden, die das Bundesverfassungsgericht als eine von der verbotenen Sozialistischen Reichspartei abhängige Organisation bezeichnet hat (BVerfGE 2, 1 <78>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]). Nach Abschnitt II 2 der Bundessatzung will die Antragstellerin "in einem bestimmten Rahmen die Anteilnahme der jungen Generation am politischen Geschehen wecken". In Abgrenzung zur bündischen Jugend, die die Jugendarbeit als Selbstzweck ansieht, versteht sich die Antragstellerin als "politische Jugendbewegung" (BA V/Anl. 4, vgl. auch Anl. 10), "die sich für Volk und Art einsetzt" (BA III/16). Nach ihrer Grundsatzerklärung (BA V/Anl. 3) steht die Antragstellerin auf dem Boden des Grundgesetzes, wobei sie, wie es in Abschnitt I 3 a der Bundessatzung heißt, Art. 146 GG, der das Ende der Gültigkeit des Grundgesetzes regelt, "unter besondere Betonung" stellt. Die Bezugnahme auf Art. 146 GG enthält daher weniger ein Bekenntnis zu den Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes, sondern deutet eher auf die Entschlossenheit hin, das Grundgesetz durch eine andere Verfassung zu ersetzen.

10

bb)

Die Periodika "O.", "O." und "B." geben ausdrücklich die Antragstellerin und ihre Anschrift an (BA III/15; BA V/Anl. 4, 6, 10, 21, 33). Sie werden unmittelbar von der Antragstellerin herausgegeben, was diese auch nicht bestreitet. Die Zeitschrift "W." wird laut Impressum im Auftrag der Bundesführung unter Angabe des 1. Vorsitzenden und der Anschrift der Antragstellerin herausgegeben. Die besonders genannte Schriftleitung ist in die Antragstellerin integriert; sie verwendet, wie sich aus einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben vom 31. März 1990 ergibt (Bl. 45 d.A.), bei ihrer Korrespondenz den Briefkopf der Antragstellerin. Nach Abschnitt IX. der Kassenordnung (BA V/Anl. 2) erhält jedes zahlende Mitglied der Antragstellerin den "W." kostenlos. Ihre G. sind verpflichtet, vierteljährlich Berichte für den "W." zu schreiben (Bl. 45 d.A.). In einem Bericht über die Tätigkeit und Ziele der Antragstellerin heißt es zum "W." (BA V/Anl. 12 S. 1):

"gibt reichsweit Zeugnis von unserer Arbeit, findet als Grundlage für Schulungen auf Heimabenden Anwendung und will Denkanstöße für Aussprachen geben".

11

Diese Umstände zeigen, daß es sich beim "W." um eine Publikation der Antragstellerin handelt und die dort erschienenen Artikel als Äußerungen der Antragstellerin zu verstehen sind. "Der M. S., v. N. J. in B." enthält im Impressum das Emblem der Antragstellerin sowie die regionale Postadresse der Antragstellerin in Bayern (Bl. 62 d.A.). Die Schriftleitung bildeten der damalige G. von Bayern und der damalige H. von München (BA V/Anl. 34). Auch insoweit hat der Senat keine Bedenken, die in den genannten Publikationen veröffentlichten Artikel der Antragstellerin zuzurechnen.

12

cc)

Die Antragstellerin verwendet Symbole und Begriffe des Nationalsozialismus. Die Grußworte "H. B." bzw. "N. H." sowie die Begriffe "F." "G." "P.", "J." "L." a. v. G. (BA V/Anl. 3) oder "K. d. F." (BA III/Bl. ... 8) erwecken Assoziationen zum Nationalsozialismus und sollen dies offensichtlich auch. Der "O." 1993 (BA V/Anl. 21) zeigt die Abbildung des Kopfes eines Soldaten mit Stahlhelm, Eisernem Kreuz und SS-Runen am Helm und auf dem Uniformkragen sowie mehrere hakenkreuzähnliche Symbole. Diese Symbole tauchen auch im "W." 3/92 (BA V/Anl. 7) im Rahmen einer Anzeige auf. Mit Rücksicht auf die Strafbarkeit der Verwendung von NS-Kennzeichen nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gebraucht die Antragstellerin zwar nicht offen das Hakenkreuz, bekennt sich aber in versteckter Form dazu. So heißt es im "M. S." (BA V/Anl. 48, S. 9):

"W. s. C.! Auch wir glauben an das Kreuz, doch bei uns hat alles einen Haken!"

13

dd)

Die Antragstellerin will eine positive Erinnerung an maßgebliche Repräsentanten des Nationalsozialismus vermitteln. Im "W." 2/89 (BA V/Anl. 40) wird unter der Rubrik "Gedenktage - Lebensdaten bekannter Persönlichkeiten" auf den Geburtstag Hitlers und auf Äußerungen Dritter hingewiesen, die Hitler "als einen der größten Männer, welche die Weltgeschichte aufzuweisen hat", als "Heiliger" und "Märtyrer" und als "Kampfer für die Menschheit und Verkünder der Botschaft vom Recht für alle Nationen" würdigen. Der "Wikinger" 2/91 (BA V/Anl. 5) druckt zum 50. Jahrestag des deutschen Überfalls auf die Sowjetunion die Rede Hitlers "an das deutsche Volk" vom 22. Juni 1941 ab. Einer "Einberufung zum Jungenschafts-, Unterführer- und Unterführeranwärtertreffen" (BA V/Anl. 38) sind ebenfalls Zitate Hitlers als Motto vorangestellt. Im "O." 1993 (BA V/Anl. 21) werden unter der Rubrik "Gedenktage" die Daten der Machtergreifung Hitlers, sein Geburtstag und das auf ihn 1944 verübte Attentat erwähnt. Im "O." 1994 (BA V/Anl. 4) wird Adolf Hitler als eine der Personen gewürdigt, "die einen Überlebenskampf für die Nation führten". Der "W." 1/94 (BA III/23 f.) zeigt unter dem Motto "B." ein Bild Hitlers vor Soldaten der Waffen-SS.

14

Neben Hitler wird in den Publikationen der Antragstellerin insbesondere das Gedenken an Rudolf Heß wachgehalten. Im "W." 1/87 (BA V/Anl. 41) heißt es in einem Gedicht: "Wir neigen das Haupt voll Ehrfurcht und Trauer vor Rudolf Hess, dem Miterbauer Großdeutschlands." Die Ausgabe 3/87 des "W." (BA V/Anl. 18) enthält ein ganzseitiges Portrait von Rudolf Heß sowie Berichte über einen Gedenkmarsch, auf dem der damalige Bundesführer der Antragstellerin die Gedenkrede hielt. Im "O." 1993 (BA V/Anl. 21) finden sich Hinweise auf seinen Geburtstag, den Tag, an dem er zum "Stellvertreter des Führers" ernannt wurde, und den Tag, an dem er "ermordet" worden sein soll.

15

Der "W." 1/93 (BA V/Anl. 36) enthält auf S. 2 ein Foto von Göring und Heydrich mit dem Text: "8.12.1934: 'Tag der Nationalen Solidarität', Hermann Göring sammelt für das WHW" und eine ganzseitige Würdigung Alfred Rosenbergs mit Foto.

16

Der Antragsteller bewahrt auch das Andenken an den Nationalsozialismus selbst. So werden im "O." 1993 (BA V/Anl. 21) unter der Überschrift "Gedenktage" der Marsch zur Feldherrenhalle, die Rückgabe des "geraubten" Memellandes, der Röhm-Putsch und der Erlaß des Erbgesundheits- und des Reichserbhofgesetzes genannt. Bei Kriegsgräberfahrten würdigte man nach einem Bericht im "W." 4/92 (BA V/Anl. 12) die "in der Zeit alliierter Gewaltherrschaft ermordeten Würdenträger des Deutschen Reiches".

17

ee)

Die Antragstellerin ist rassistisch und antisemitisch ausgerichtet. Der I. Halbjahresplan 1993 des Gaus Sachsen steht unter dem Motto "Rasse ist Lebensgesetz" (BA V/Anl. 29). In einem Artikel im "W." 3/92 (BA V/Anl. 7) heißt es:

"Ganz Europa ist bedroht von Fremdrassen... Die alliierten Besatzungstruppen hinterließen viele tausend Bastarde mongolider, negroider und sonstiger fremder Herkunft in Deutschland. Fremdrassige Asyl- oder Arbeitssuchende branden gegen die nordländische (= europide) Rassenfamilie an. Gegen diese Bedrohung muß das deutsche Volk wie auch die anderen Völker Europas geschützt werden.

Jede Vermischung mit Rassefremden (z.B. Türken, Negern, Mongolen) führt zwangsläufig zum Untergang des Volkstums...

Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich die Forderungen: Zurückdrängung der Fremdrassigen und Reinerhaltung unserer Rassenfamilie, besondere Förderung des nordischen Bestandteils im deutschen Volk".

18

Der "W." 1/91 (BA V/Anl. 30) enthält speziell zum deutsch/jüdischen Verhältnis folgende Ausführungen:

"Zehntausende Juden wollen ans Euter der goldenen deutschen Kuh, die so bereitwillig für den Stamm Israel zahlt, Milliarden über Milliarden. Zehntausende Juden werden für weitere Überfremdung unseres Volkes sorgen... Damit muß nun Schluß sein... Seit Jahrzehnten schlägt unserem Volk der alttestamentarische Haß des Stammes Israel entgegen, ihre unbändige Schuldzuweisung an unser Volk...

Nun kommen sie wieder nach Deutschland, wissend um die enorme wirtschaftliche Kraftentfaltung, die Deutschland in den nächsten Jahren ergreifen wird... Da läßt sich doch sicher ein fettes Scherflein abzweigen, da wird Geldverleih benötigt in großem Ausmaße, also hin da, darin waren die Auserwählten schon immer gut, das bereitete ihnen ihre Weltmachtstellung."

19

Im "W." 3/91 (BA V/Anl. 35) wird ein Aufsatz aus dem Jahre 1942 von Ernst Herbert Lehmann über "Die Kennzeichnung der Juden: ein jahrhundertealtes Problem" abgedruckt, in dem es u.a. heißt:

"... die Juden müssen in allen Staaten Europas als die Feinde des Aufbauwillens schon äußerlich gekennzeichnet werden, damit die Bevölkerung den notwendigen Abstand von ihnen wahren kann. Der siegreiche Ausgang des gegenwärtigen Krieges aber wird auch die endgültige Entscheidung in der jüdischen Frage bringen."

20

Die Schriftleitung des "W." hat diesen Artikel mit folgender Anmerkung versehen:

"Der vorstehende Aufsatz stammt aus dem Jahr 1942. Eine neuere Arbeit zu diesem Thema lag der Schriftleitung nicht vor, auch würde eine solche sachlich nichts wesentlich anderes bringen können, da sich die geschichtlichen Tatsachen, um deren Vermittlung es uns allein geht, seit jener Zeit nicht geändert haben".

21

ff)

Die Antragstellerin verunglimpft die Bundesrepublik Deutschland und möchte die parlamentarische Demokratie durch einen Führerstaat nationalsozialistischer Prägung ersetzen. Im "W." 2/91 (BA V/Anl. 5) heißt es:

"Das System der Bonner Republik ist die Maximalsteigerung alles dessen, was im System der Weimarer Republik schlecht und faul war. Was in 'Weimar' vielleicht nur Instinkt- und Hilflosigkeit entsprang, in Bonn wurde es gesetzmäßiges Verbrechen, verübt von willfährigen Kreaturen deutschfeindlicher Hintermänner."

22

Daß der Führerstaat als Ersatzlösung für die parlamentarische Demokratie angestrebt wird, wird besonders deutlich im Artikel "Parlamentarismus und Führertum - Masse gegen Leistung" im "W." 1/92 (BA V/Anl. 9):

"Die Parlamentarier vertreten nicht die Volksgemeinschaft, sondern meist eine bestimmte Klasse oder Gruppe... Dadurch wird eine einheitliche zielbewußte Staatsführung unmöglich gemacht... Die parlamentarische Demokratie ist die zum Staatsprinzip erhobene Verantwortungslosigkeit. Sie führt zur Beseitigung jeder Autorität, damit schließlich zum völligen Niedergang von Volk und Staat ... Die Wirtschaft ist in Deutschland nur deshalb stark, weil sie auf der entscheidenden Ebene nicht nach dem Prinzip der parlam. Demokratie gelenkt wird, sondern nach dem Prinzip germanischer Demokratie. Diese ist immer mit dem Führertum verbunden. Führertum ist die Leitung einer Organisation durch eine überragende Persönlichkeit... Der Gedanke der germanischen Volksherrschaft stützt sich auf eine zielbewußte Auslese nach Charakter und Fähigkeit innerhalb der Gemeinschaft. So ergibt sich eine Rangordnung. Wie ein Kegel baut sich das ganze Volk organisch auf, so daß die Tüchtigsten und Genialsten des Volkes, die sich durch ihre überragenden Leistungen durchgesetzt haben, an der Spitze als Führerebene stehen... Dem parlamentarisch-demokratischen Gedanken der Masse setzen wir Volkstreuen den Gedanken der Persönlichkeit gegenüber ... Die parlamentarische Demokratie ist eine Verfallserscheinung sterbender Völker... Die Praxis hat bewiesen, daß die parlamentarische Demokratie zum Untergang des Volkes führt. Ein Volk kann nur dann einen Aufstieg erleben, wenn es von fähigen Persönlichkeiten geführt wird. 'Männer machen die Geschichte'!... Führertum ist höchster Dienst am Ganzen, sowohl im Staat als auch in anderen Organisationen, z.B. in der Wiking-Jugend."

23

gg)

Die Verbotsverfügung enthält zu der für den Verbotstatbestand erforderlichen kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung keine nähere Begründung. Aus dem vorgelegten Beweismaterial ergibt sich jedoch, daß die Antragstellerin ihre politische Zielrichtung aktivkämpferisch vertritt. So schreibt ihr Vorsitzender im "Fahrtenplan" 1992 (BA V/Anl. 10):

"Alle Versuche, die davon ausgingen, daß ein besonderes politisches Bewußtsein für die Leistung volkstreuer Jugendarbeit nicht notwendig sei, sind letztlich gescheitert. Aufgrund dieser Schau gewann der Kampf mit den Feinden unseres Volkes im In- und Ausland im Sinne der geistigen Auseinandersetzung in der Wiking-Jugend von Anfang an eine herausragende Bedeutung. Da wird es, wie viele von Euch schon erlebt haben, gelegentlich auch härter und rauher, weil wir uns eben nicht anpassen wollen. Da werden wir auch mal geschlagen, aber wir schlagen auch zurück. Das Segeln auf unserem "Wikinger"-Boot in unruhigen Gewässern hält uns körperlich und geistig in Bewegung, und das ist uns gerade recht."

24

Im gleichen Jahr schreibt er in einer Einladung zu den "38. Tagen volkstreuer Jugend in Hetendorf" (BA V/Anl. 28):

"Das sog. etablierte System der Siegermachtsdemokraten kann sein Versagen in allen wichtigen Bereichen der Politik nur noch spärlich verdecken. Insbesondere die junge Mannschaft wird die katastrophalen Ergebnisse dieser zerstörerischen Wahnvorstellung zu ertragen und zu bewältigen haben, um nicht bald - wie andere sog. multikulturelle Gesellschaften - vor einem Trümmerhaufen des öffentlichen und privaten Lebens zu stehen. Zusammenkünfte wie die Tage volkstreuer Jugend geben für diesen täglichen Kampfauftrag den kameradschaftlichen Rückhalt."

25

Im "Fahrtenplan" 1994 (BA V/Anl. 6) spricht er von einer "kämpferisch volkstreue(n) Jugend", die den "alten Kampfgeist hinüberzutragen" habe. Abschließend heißt es:

"Wir reihen uns ein in die immer breiter werdende Front derer, die um den Erhalt deutscher Zukunft kämpfen."

26

In der Besprechung eines im Jahre 1935 erschienenen Romans zum Kampf der Freikorps im "Wikinger" 1/94 (BA V/Anl. 8) wird ausgeführt:

"Vor allem unsere jüngeren Kameraden sollten diesen Roman lesen, zeigt er doch, zu welchem Heldenmut deutsche Soldaten fähig sind. Wie sie sich gegen übermächtige Feinde behaupten, und wie sie, von einem Willen beseelt, von einem Glauben getrieben, Dinge zu leisten vermögen, die das Wort 'unmöglich' aus dem Sprachschatz verbannen."

27

Deutlich wird die aktiv-kämpferische Haltung der Antragstellerin bereits in einem Artikel des "Münchener Spießerschreck" (BA V/Anl. 48):

"Ein Demokrat bleibt immer in sein System eingebunden und ergreift nur Lösungsmöglichkeiten, die er mit dem System der Demokratie vereinbaren kann. Und er wird dies auch tun, obwohl er sieht, daß diese Maßnahmen nie und nimmer zum Erfolg führen werden... Volkstreue und heimatliebende Menschen aber erkennen nur die Gesetze der Natur an; und diese Gesetze verbieten nicht Militanz und Gewalt, sondern machen sie zur Grundbedingung eines jeden Lebens überhaupt... Von diesem Standpunkt aus gesehen war Gewalt und militante Erscheinung das einzig Mögliche, um die satten Spießer aus dem satten Wohl Stands träum aufzuschrecken und die Parteibonzen zur Stellungnahme und zum Handeln zu bringen. Denn nichts kann eine Demokratie schwerer verdauen als eine militante rebellische Jugend, die für ihre Zukunft kämpft und sich dabei nicht an die lächerlichen Spielregeln der Demokraten hält... Die Militanz ist der Schlüssel zum Erfolg, wer ihn verliert, hat in unserem Staat die politische Zukunft verspielt."

28

d)

Die Würdigung des ausgewerteten Beweismaterials bestätigt nach summarischer Prüfung die Annahme des Verbotstatbestandes durch das Bundesministerium des Innern. Anhaltspunkte dafür, daß die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Damit hat nach dem gegenwärtigen Sachstand die von der Antragsteller in erhobene Klage auf Aufhebung der Verbotsverfügung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

29

2.

Die Aussetzung des sofortigen Vollzugs ist auch sonst nicht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten gerechtfertigt. Denn die der Antragstellerin entstehenden Nachteile, ihre Vereinstätigkeit nach Klageerhebung nicht fortsetzen zu dürfen, erscheinen gering im Verhältnis zu dem Schaden für die Allgemeinheit bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit, wenn sich im gerichtlichen Verfahren die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung, daß die Ziele der Antragstellerin eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweisen und gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, als begründet erweisen sollte.

30

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Kemper
Mallmann