Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1968, Az.: BVerwG VI C 67/63
Berechnung des anzurechnenden Rentenanteils; Anrechnung bei freiwilliger Weiterversicherung durch den Beamten; Anrechnungsmodus bei Einbeziehung von Rententeilen; Subtraktionsprinzip bei freiwilliger Weiterversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 67/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 21.02.1963 - AZ: B 35.61
Rechtsgrundlagen
- § 106 b Abs. 1 S. 1 LBG Berlin
- § 115 Abs. 2 S. 1 BBG
- § 86 Abs. 2 Hess. LBG
Fundstelle
- DöD 1969, 18
Amtlicher Leitsatz
Ist nach dem Landesbeamtengesetz für B... und entsprechend gefaßten anderen Beamtengesetzen bei der Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge ein Rententeil, der auf freiwilliger Weiterversicherung des Beamten beruht, gänzlich außer Ansatz zu lassen - sei es unmittelbar durch Subtraktion, sei es durch Anrechnung nach dem wirklichen Verhältnis der nicht vom Versicherten geleisteten Beiträge zu den gesamten Versicherungsbeiträgen der ganzen Versicherungszeit?
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 VwGO folgende Frage vorgelegt:
Ist nach dem Landesbeamtengesetz für B... und entsprechend gefaßten anderen Beamtengesetzen bei der Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge ein Rententeil, der auf freiwilliger Weiterversicherung des Beamten beruht, gänzlich außer Ansatz zu lassen - sei es unmittelbar durch Subtraktion, sei es durch Anrechnung nach dem wirklichen Verhältnis der nicht vom Versicherten geleisteten Beiträge zu den gesamten Versicherungsbeiträgen der ganzen Versicherungszeit?
Gründe
I.
Der im Jahre 1891 geborene Kläger war seit 1919 bei verschiedenen B... Gerichten im Angestelltenverhältnis tätig. Mit Wirkung vom 20. August 1953 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Justizobersekretär übernommen. Mit Ablauf des 31. Juli 1956 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
Vom 1. August 1956 an erhält der Kläger vom Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamtengesetz für B.... Außerdem zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger auf Grund seiner Sozialversicherung Ruhegeld, das auf Pflichtversicherung während seines Angestelltenverhältnisses, auf Überversicherung (die im Rahmen dieses Beschlusses ohne Bedeutung ist und daher im folgenden außer Betracht gelassen wird) und auf freiwilliger Weiterversicherung während seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit beruht.
Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 29. Februar 1960 die nach § 106 b des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG - auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeile fest. Er ging dabei davon aus, daß Versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten mit einer Dauer von 27 vollen Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sind, und entnahm aus den Unterlagen der Versicherungsanstalten eine "Gesamtversicherungszeit einschließlich der Inflationsbeiträge und Ersatzzeiten" mit einer Dauer von 44 Jahren, von der 42 Jahre auf die Zeit der Pflichtversicherung und zwei Jahre auf die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung nach der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entfallen. Zur Ermittlung des anzurechnenden Rententeils wandte der Beklagte die folgende sich aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 106 b LBG vom 25. Mai 1960 (Amtsblatt für Berlin S. 645 [651]) ergebende Berechnungsformel an:
Versicherungspflichtige
Ruhegehaltzeiten Angerechnete Versicherungsjahre x Rente x 1/2 = Anzurechnender Rententeil.
Dabei setzte der Beklagte als Versicherungspflichtige Ruhegehaltzeiten (im folgenden Beamtendiensttuerzeiten genannt) die oben erwähnten 27 Jahre ein, als angerechnete Versicherungsjahre 44 - also ohne Abzug der auf die freiwillige Weiterversicherung entfallenden zwei Jahre -, als Rente den Rententeil, der auf die vorerwähnten 44 Jahre entfiel, mit 373,03 DM - also ohne Abzug des Rententeils, der auf die zwei Jahre der freiwilligen Weiterversicherung entfiel (Auf späteren Rentenerhöhungen beruhende Änderungen können hier als für die grundsätzlichen Fragen bedeutungslos außer Betracht bleiben.) Danach ermittelte der Beklagte einen anzurechnenden Rententeil von
27/44 x 373,03 x 1/2 = 114,45.
Dabei sollte der in diese Formel eingesetzte Bruch 1/2 nach der VV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d zu § 106 b LBG zum Ausdruck bringen, daß insoweit der Rententeil nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Beamten beruht.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen diese Festsetzung und begründete ihn mit der Auffassung, daß die Rententeile, die auf der freiwilligen Weiterversicherung beruhten, und die Versicherungsjahre der freiwilligen Weiterversicherung bei der Ermittlung des anzurechnenden Rententeils außer Ansatz zu bleiben hätten. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Der Kläger hat Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag erhoben,
den Bescheid vom 29. Februar 1960 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1960 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 21. Februar 1963 zurückgewiesen. Zur Begründung vertritt das Berufungsgericht im wesentlichen folgende Auffassung:
Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge des Klägers sei in der Art, in der sie der Beklagte vorgenommen habe, rechtswidrig.
Die gesetzliche Regelung der Rentenanrechnung gehe, wie auch der Kommentar von Plog-Wiedow zum Bundesbeamtengesetz zu § 115 Randnummer 38 (jetzt 45) ausführe, von zwei Grundtendenzen aus: Einmal solle dem Versicherten die Rentenleistung insoweit verbleiben, als er selbst zu ihrer Höhe durch eigene Beitragsleistungen beigetragen habe, zum anderen sollten die Rentenleistungen nur im Verhältnis der tatsächlich von den Versicherungspflichtigen Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigten zu den Versicherungsjahren angerechnet werden. Dies besage, daß auf freiwilliger Weiterversicherung beruhende Rententeile von der Anrechnung ausgenommen seien und daß der Berechnung nur die Versicherungsjahre zugrunde zu legen seien, in denen der Arbeitgeber sich an den Beiträgen beteiligt habe. Dieser Forderung des Gesetzgebers werde der Beklagte nicht gerecht, weil er von einem Rentenbetrag ausgehe, der den aus der freiwilligen Weiterversicherung stammenden Rententeil mitenthalte, und weil er in die Gesamtversicherungszeit auch die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung einbeziehe, obwohl er in dieser Zeit zu den Beiträgen keine Zuschüsse geleistet habe. Dieser Fehler werde auch nicht dadurch ausgeglichen, daß der Beklagte in den Nenner des für die Anrechnung zu bildenden Bruches eine 44 statt eine 42 einsetze, also sämtliche Versicherungsjahre des Klägers einschließlich der beiden der freiwilligen Weiterversicherung anstelle der Jahre, in denen der Kläger pflichtversichert gewesen sei. Auch bei einem solchen ziffernmäßig höheren Nenner ergebe sich eine Differenz zuungunsten des Klägers, wie die vom Verwaltungsgericht Berlin angestellten Berechnungen erwiesen, nach denen seine Versorgungsbezüge durch die Anrechnungsweise des Beklagten monatlich um 7,28 DM bzw. 7,75 DM bzw. 8,21 DM verkürzt worden seien; dem Teil der Rente, der auf die Weiterversicherung zurückgehe (es handele sich um Beträge von monatlich rund 39,50 bis 44,50 DM), der zu Unrecht im Zähler des Bruches erscheine, stehe die unbedeutende Veränderung des Nenners gegenüber.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er Verletzung der Vorschrift des § 106 b LBG rügt und Abweisung der Klage erstrebt.
II.
1.
Der erkennende Senat stimmt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz zu, sieht sich an einer Bestätigung des Berufungsurteils aber durch die Urteile des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - und vom 11. November 1965 - BVerwG II C 99.63 - gehindert.
2.
In diesen Urteilen hat der II. Senat zu den der Vorschrift des § 106 b Abs. 1 Satz 1 LBG (Berlin) entsprechenden Vorschriften des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG und des § 86 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (Fassungen 1954 und 1957) entschieden,
a)
bei der Berechnung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeils sei eine Kürzung der Rente um den auf eine Zeit freiwilliger Weiterversicherung entfallenden Rententeil und eine Kürzung der Gesamtzahl der Versicherungsjahre um die Zahl der Jahre der freiwilligen Weiterversicherung nicht statthaft,
b)
von den Regelfällen ausgehend, daß während einer Beamtendiensttuerzeit der spätere Beamte und der Dienstherr die Versicherungsbeiträge je zur Hälfte aufgebracht hätten, bestimme die Anrechnungsvorschrift generell, daß die Versorgungsbehörde den Rententeil, der dem Verhältnis der Beamtendiensttuerzeit zu den für die Rente insgesamt angerechneten Versicherungsjahren entspreche, nur zur Hälfte anrechnen dürfe, und dieser Einschränkung werde durch Einfügung des Divisors "2" (des Bruches 1/2) in die Formel Rechnung getragen.
3.
Der erkennende Senat kann diesen Auffassungen des II. Senats nicht zustimmen, weil sie dem Beamten nicht in vollem Umfang die Rententeile zukommen lassen, die ausschließlich auf seinen eigenen Beiträgen beruhen - wie es Wortlaut und Sinn der Anrechnungsvorschrift fordern. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist in der Anrechnungsvorschrift nicht bestimmt, daß der dem dort genannten Verhältnis entsprechende Rententeil zur Hälfte anzurechnen sei, sondern ist durch den Satzteil "...insoweit ... anzurechnen, als ..." eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß dieser Rententeil in dem Verhältnis anzurechnen ist, in welchem in Wirklichkeit die nicht vom Versicherten erbrachten Beiträge zu den gesamten Versicherungsbeiträgen stehen (Beitragsbruch). Will man aber diesen Beitragsbruch wegen gewisser möglicherweise bei seiner Errechnung auftretender Schwierigkeiten vermeiden, dann entspricht es nach der Überzeugung des erkennenden Senats dem Sinn der Anrechnungsvorschrift, die auf freiwilliger Weiterversicherung beruhenden Rententeile und die Zeit einer solchen freiwilligen Weiterversicherung gänzlich, d.h. bei allen Berechnungsfaktoren, außer Ansatz zu lassen (Subtraktionsprinzip). Dies ergeben im einzelnen folgende Erwägungen:
4.
Die Ermittelung des nach § 106 b Abs. 1 Satz 1 LBG anzurechnenden Rententeils erfordert zwei Rechenvorgänge:
Zunächst ist zu errechnen
"der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht".
Dieser Rechenvorgang wird vollzogen durch Anwendung des ersten Teiles der oben erwähnten Formel, nämlich
Versicherungspflichtige Ruhegehaltzeiten/Angerechnete Versicherungsjahre (sogen. Zeitbruch) x Rente = "Teil der Renten".
Sodann ist das Produkt dieses ersten Rechenvorganges, der damit errechnete Teil der Renten,
"insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht."
Dieser zweite Rechenvorgang soll nach der VV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d zu § 106 b LBG durch den zweiten Teil der Formel, nämlich die Multiplikation mit 1/2 (oder - anders ausgedrückt - durch die Einsetzung des Divisors 2) vollzogen werden.
5.
Wenn man mit dem II. Senat davon ausgeht, daß in dem Faktor "Rente" des ersten Teils der Formel auch die Rente enthalten sein muß, die auf den Beitragsleistungen in der Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung beruht, so muß folgerichtig auch das Produkt des ersten Rechenvorganges, die Teilrente, ihrerseits die dem ersten Zeitbruch entsprechenden Teile jener auf die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung entfallenden Rente enthalten. Für diese hat der Dienstherr keine Beitragsleistungen erbracht, sondern nur der Beamte allein. Wollte man auch diesen Teil durch den zweiten Rechenvorgang mit dem Multiplikator 1/2 zur Hälfte zur Anrechnung bringen, so würde man ihn genauso behandeln wie den Teil jener Rente, für die der Dienstherr und der spätere Beamte die Beiträge je zur Hälfte aufgebracht haben. Dies aber würde der Anrechnungsvorschrift widersprechen. Es trifft nicht zu, daß in dieser generell bestimmt ist, der dem Verhältnis der Beamtendiensttuerzeit zu den angerechneten Versicherungsjahren (Zeitbruch) entsprechende Rententeil sei zur Hälfte anzurechnen, sondern es ist eindeutig bestimmt, daß dieser Rententeil insoweit anzurechnen ist, als er nicht auf eigenen Beiträgen beruht. Der Multiplikator 1/2 würde dieser Vorschrift nur gerecht, wenn ausnahmslos in der gesamten Versicherungszeit der Dienstherr und der Beamte die Versicherungsbeiträge je zur Hälfte geleistet hätten. Das aber ist nicht der Fall.
6.
Eine vom Gesetz nicht vorgeschriebene generalisierende oder pauschalierende Anrechnung zur Hälfte kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß nach der Rentenreform die Sozialrenten nicht allein durch Beitragsleistungen, sondern auch durch Bundeszuschüsse aus Steuermitteln getragen werden. Zur Arbeiterrentenversicherung wurden übrigens solche Zuschüsse schon immer geleistet (vgl. BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] [294, 295]). Obwohl die Anrechnungsvorschrift unter dem Einfluß der Rentenreform die zur Erörterung stehende Fassung erhalten hat, ignoriert sie gerade - wie schon die Vorgängerregelungen -, daß die Renten nicht allein nach Beiträgen, sondern auch nach anderen Faktoren berechnet werden und zum Teil auf Zuschüssen beruhen; sie fingiert als Maßstab für die Anrechnung, daß die Rente auf Beiträgen beruht. Dieser Entscheidung des Gesetzgebers muß Rechnung getragen werden. Ihr kann nicht mit Erwägungen aus der Rentenreform, die diese Entscheidung unbeachtet läßt, ein anderer Inhalt gegeben werden, indem statt der variablen Größe
"insoweit ... anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht" (Beitragsbruch)
die konstante Größe des Multiplikators 1/2 auch in Fällen gesetzt wird, in denen diese beiden Größen nicht übereinstimmen. Gerade wenn - wie der Oberbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 1967 ausführt - bei der Neufassung der Anrechnungsvorschrift noch nicht abzusehen war, wie dem reformierten Rentenrecht am besten Rechnung getragen werden konnte, und deshalb vermieden werden sollte, daß durch Aufnahme eines festen Bruches in die Vorschrift eine Bindung für die Zukunft eintrat, muß es als ausgeschlossen angesehen werden, diese Entscheidung des Gesetzgebers nachträglich im Wege der Auslegung in ihr Gegenteil zu verkehren.
7.
Dazu stellt der erkennende Senat folgende Erwägungen an: Wenn man in den Teil der Rente, der mit dem ersten Rechenvorgang ermittelt wird, solche Teile einbezieht, die ausschließlich auf Beiträgen des Beamten beruhen, so wird der Forderung des Gesetzes, daß allein der nicht auf eigenen Beiträgen des Beamten beruhende Rententeil angerechnet werden darf, nur dann genügt, wenn für den zweiten Rechenvorgang als Anrechnungsmodus ein Multiplikator gefunden wird, der das wirkliche Verhältnis der Beitragsleistungen wiedergibt (Beitragsbruch). Daß Rententeile insoweit anzurechnen sind, als sie nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Beamten beruhen, bedeutet, daß die Rententeile anzurechnen sind, die auf Leistungen des Dienstherrn (Arbeitgebers) beruhen. Welche das sind, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den Versicherungsbeiträgen des Dienstherrn (Arbeitgeberbeiträge - AGB) zu den gesamten Versicherungsbeiträgen (GVB), d.h. denen des Dienstherrn und des Beamten (früheren Angestellten) in der gesamten Versicherungszeit (Beitragsbruch: AGB/GVB). Da in den gesamten Versicherungsbeiträgen die des Beamten auch für die Zeiten enthalten sind, in denen er allein Beiträge geleistet hat, wird in der Regel der Nenner größer sein als bei dem Bruch 1/2, der das Verhältnis der Beitragsleistungen nur richtig wiedergibt, wenn jeder die Hälfte geleistet hat.
8.
Inzwischen hat der II. Senat seine oben unter Nr. 2 Buchst. b wiedergegebene Auffassung, in der Anrechnungsvorschrift sei 1/2 als Anrechnungsmodus generell bestimmt, zwar noch nicht in seiner Rechtsprechung, wohl aber durch folgende dem VI. Senat gegenüber abgegebene Äußerung vom 19. Dezember 1967 berichtigt:
"Bei der Prüfung, inwieweit der Rententeil, der dem Verhältnis der nach § 115 Abs. 1 BBG berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahre entspricht, 'auf eigenen Beitragsleistungen' des Versorgungsberechtigten 'beruht', ist darauf abzustellen, in welchem Verhältnis während der nach § 115 Abs. 1 BBG berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre (im folgenden als 'Beamtendiensttuerzeit' bezeichnet) die Versicherungsbeiträge des Bediensteten zu denen des Arbeitgebers standen. Soweit der Bedienstete und der Arbeitgeber - wie in aller Regel - die Beiträge je zur Hälfte an das Versicherungsunternehmen gezahlt haben, ergibt sich das Verhältnis 1/2. Soweit in der 'Beamtendiensttuerzeit' die Beitragsleistung zwischen dem Bediensteten und dem Arbeitgeber in einem anderen Verhältnis aufgeteilt wurde, gilt dieses Verhältnis - also nicht 1/2 - für die Anwendung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG. Insoweit berichtigt der II. Senat ... die Ausführungen auf S. 8 der Ausfertigung des Urteils vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 -. Für die Behandlung der freiwilligen Versicherung ist diese Berichtigung ohne Bedeutung."
9.
Diese Berichtigung löst das Problem, wie der Anrechnungsmodus bei Einbeziehung von Rententeilen, die auf freiwilliger Weiterversicherung beruhen, beschaffen sein muß, nicht, weil sie die für die Entscheidung dieser Fälle allein interessierende Kernfrage ausklammert, wie die Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung, in der der Beamte allein ohne Beteiligung des Dienstherrn Versicherungsbeiträge erbracht hat, zu berücksichtigen ist. Der II. Senat betont ausdrücklich, daß seine Auffassung für die Behandlung der freiwilligen Versicherung ohne Bedeutung sei. Die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung fällt nicht in die Beamtendiensttuerzeit, die immer Versicherungspflichtige Zeit ist, sondern in der Regel in die echte Beamtendienstzeit. In der Beamtendiensttuerzeit, die versicherungspflichtig ist, wird der Beitragsbruch in der Regel 1/2 sein. Geringfügige Abweichungen können sich ergeben, jedoch werden diese meistens zuungunsten des Versicherten ausgehen. Dies zeigen deutlich Fälle, in denen Zahlen bekannt sind. In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 1965 - OVG IV B 30.64 -, in der Revisionsinstanz anhängig unter BVerwG II C 93.65, ist der allein auf die Beamtendiensttuerzeit bezogene Beitragsbruch mit 6242/10814 angegeben. Dies ist gleich 58/100. Der Kläger in dem hier zu entscheidenden Fall gibt den auf seine Beamtendiensttuerzeit bezogenen Beitragsbruch an mit 8 231/15 196. Dies ist gleich 54/100. In beiden Fällen also ist der Zähler größer als bei 50/100 = 1/2. Dies bedeutet, daß sich der anzurechnende Rententeil erhöht und nicht verringert, so daß sich der Beamte nach der vom II. Senat nunmehr vertretenen (berichtigten) Auffassung sogar schlechter stehen würde als nach der Berechnungsformel der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Bezieht man aber die Beiträge in der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung ein, so muß sich naturgemäß der Nenner des Beitragsbruches beträchtlich vergrößern. Denn in dem Nenner finden alle Versicherungsbeiträge, also auch die vom Beamten allein geleisteten, Ausdruck, während der Zähler nur die vom Arbeitgeber (Dienstherrn) geleisteten Versicherungsbeiträge erfaßt. Bei einem Beitragsbruch, der die freiwillige Weiterversicherung erfaßt, wird also, wenn man einmal bei den 50/100 als 1/2 bleibt, der Zähler in der Regel unter 50 oder der Nenner über 100 liegen. Wenn man schon einräumt, daß der Bruch 1/2 selbst dann der Sach- und Rechtslage nicht entspricht, wenn man nur die Beamtendiensttuerzeit zur Grundlage des entsprechenden Bruches macht, dann kann ein Beitragsbruch, der sich nur auf diese Zeit erstreckt, erst recht der Sach- und Rechtslage nicht entsprechen, wenn man im übrigen die Zeit der freiwilligen Weiterversicherung und den auf diese Zeit entfallenden Rententeil in die gesamte Formel einbezieht. Solange in dem anzurechnenden "Teil der Renten" auch Rententeile enthalten sind, die auf alleinigen Beitragsleistungen des Beamten beruhen, erlaubt es der Gesetzesbefehl, daß der Teil der Renten (nur) insoweit anzurechnen ist, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht, nicht, eine Anrechnung durch Anwendung eines Beitragsbruches vorzunehmen, der nur aus den Beiträgen in der Zeit gewonnen ist, in der der Dienstherr und der (spätere) Beamte gemeinsam Beiträge geleistet haben, und der die Beiträge, die vom Beamten allein geleistet worden sind, gar nicht erfaßt. Unter solchen Umständen genügt an sich nur der auf die gesamte Versicherungszeit erstreckte Beitragsbruch AGB/GVB dem Erfordernis der Anrechnungsvorschrift.
10.
Der Oberbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 1967 an einem Beispiel dargelegt, daß bei Anwendung des Bruches 1/2 als Anrechnungsmodus die Rente mit etwa 1/3, bei Anwendung des Beitragsbruches AGB/GVB mit etwa 1/15 anzurechnen sei. Er meint, dies sei ein verzerrtes Bild der Bedeutung der freiwilligen Weiterversicherung; da die Rente nicht beitragsbezogen sei, sei der Wert der in der Pflichtversicherungszeit entrichteten Beiträge und der in der freiwilligen Versicherungszeit entrichteten für die Rente in jedem Jahr von gleicher Auswirkung. Diese Argumentation trägt dem Wortlaut und dem Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht Rechnung: Diese sieht - wie oben dargelegt - die Rente eben gerade als beitragsbezogen an, um jede Minderung des Ruhegehalts des Beamten durch Anrechnung von Rententeilen zu vermeiden, die auf den vom Beamten selbst erbrachten Leistungen beruhen würden, wenn die Rente auch jetzt noch allein auf Beiträgen beruhte wie eine privatrechtliche Versicherung. Das Beispiel des Oberbundesanwalts beweist jedoch, daß es nicht angängig ist - wozu man zunächst neigen könnte - den Unterschied in der Anwendung des Bruches 1/2 und des Beitragsbruches AGB/GVB als rechnerisch geringfügig zu mißachten. Die rechnerische Auswirkung kann - wie das Beispiel zeigt - wesentlich schwerwiegender sein als in dem hier zu entscheidenden Fall. Die Anwendung des Beitragsbruches in diesen Fällen ist keine Verzerrung, sondern die dem Gesetz entsprechende und deshalb gerechte Lösung.
11.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die für den Beitragsbruch erforderliche Ermittelung der Beiträge in der gesamten Versicherungszeit in Einzelfällen praktischen Schwierigkeiten begegnen kann, wenn nämlich diese Versicherungszeiten sich weit in die Vergangenheit erstrecken und Unterlagen vielleicht verlorengegangen sind, vor allem aber, wenn diese Versicherungszeiten noch bis in die Inflationszeit reichen. Die gleichen Schwierigkeiten treten aber auch bei dem modifizierten Beitragsbruch auf, mit dem der II. Senat in Ausnahmefällen den Bruch 1/2 ersetzen will; denn bei diesem modifizierten Beitragsbruch werden lediglich die Beiträge während der in der Regel spät liegenden Zeit der freiwilligen Weiterversicherung außer Ansatz gelassen, jedoch reicht er in die Vergangenheit genausoweit zurück wie der Beitragsbruch AGB/GVB. Alle diese Schwierigkeiten werden jedoch durch das auch in dem hier zu entscheidenden Fall vom Berufungsgericht angewandte Subtraktionsprinzip vermieden. Es bedeutet, daß bereits im ersten Teil der Berechnungsformel im Nenner des Zeitbruches, bei den angerechneten Versicherungsjahren, die Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung und bei dem Multiplikator Rente der auf diese Zeit entfallende Rententeil außer Ansatz bleiben. Diese beiden Faktoren werden ohne Schwierigkeiten feststellbar sein, da die Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung in aller Regel in der Beamtendienstzeit und daher im allgemeinen nach den Vordienstzeiten (Beamtendiensttuerzeiten) liegt. So ist es auch hier, die Zeit der freiwilligen Versicherung ist mit zwei Jahren und der auf sie entfallende Rententeil mit einem Ausgangsbetrag von rund 39,50 DM vom Berufungsgericht festgestellt. Wenn man dieses Subtraktionsprinzip anwendet, dann - und erst dann - wird die in der oben wiedergegebenen Äußerung des II. Senats vertretene Auffassung richtig, daß in der Regel der Bruch 1/2 als Anrechnungsmodus rechtmäßig ist; denn dann erfaßt die ganze Berechnungsformel allein die Zeiten der Pflichtversicherung, in denen die Beiträge in der Regel zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet worden sind. Geringfügige Abweichungen von dieser Regel können dann unberücksichtigt bleiben, so daß die oben erwähnten Schwierigkeiten bei der Ermittelung weit zurückliegender Beitragsleistungen vermieden werden. Nur in besonders liegenden Ausnahmefällen, wenn die Abweichung von der Regel offensichtlich und gravierend ist, wird dann vielleicht noch auf den vom II. Senat modifizierten, d.h. die Beiträge in der freiwilligen Versicherung nicht erfassenden Beitragsbruch zurückgegriffen werden müssen. Bei dieser Betrachtungsweise weist die Äußerung des II. Senats geradezu den Weg zum Subtraktionsprinzip, dessen Anwendung jedoch vom II. Senat entsprechend seinen eingangs erwähnten Urteilen auch weiterhin ausdrücklich abgelehnt wird.
12.
Der erkennende Senat hält dieses Subtraktionsprinzip für eine mit dem Gesetz zu vereinbarende, besonders klare und einfache Lösung der Anrechnungsfrage. Das Subtraktionsprinzip ist bis zu den eingangs erwähnten Entscheidungen des II. Senats vertreten worden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 13. Juni 1961 - VGH Nr. 127 VIII 60 - aufgehoben durch Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 -), vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 21. Februar 1963 - OVG IV B 35.61 - Berufungsurteil in dieser Sache -) und in gewissem Umfang für den ähnlich liegenden Fall einer Knappschaftsrente vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. April 1965 - I A 710/63 - in der Revisionsinstanz anhängig unter BVerwG VI C 59.65 -). Neben der Vermeidung von Schwierigkeiten in der Anwendung des Beitragsbruches entgeht das Subtraktionsprinzip jeder Gefahr einer Verzerrung des Ergebnisses, weil es die gesamte freiwillige Versicherung aus allen Faktoren der Berechnungsformel völlig ausklammert. Es trägt damit dem diesen Rententeil bestimmenden Merkmalen Rechnung, daß die Versicherung insoweit vom Beamten allein aus eigener Initiative fortgesetzt und finanziert worden ist, und stellt zutreffend diese Versicherung im Verhältnis zu den Versorgungsbezügen einer privatrechtlichen gleich, die auch zu keiner Minderung der Versorgungsbezüge führt. Daß das Subtraktionsprinzip auch in der Linie der gesetzgeberischen Entwicklung liegt, kann man vielleicht sogar aus § 160 a BBG (§ 85 a BRRG) entnehmen, der die Rentenanrechnung bei Beamtenverhältnissen regelt, die nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden sind; die Vorschrift bestimmt in Absatz 4, daß bei der Anrechnung (Festsetzung der Höchstgrenze) der Teil der Rente "außer Ansatz" bleibt, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht. Jedenfalls kann aus dieser Regelung nicht hergeleitet werden, daß die Annahme des Subtraktionsprinzips für die Vorschriften, die die Rentenanrechnung für andere Beamtenverhältnisse regeln (§ 115 Abs. 2 Satz 1 BBG, hier § 106 b Abs. 1 Satz 1 LBG Berlin), ausgeschlossen sei. Auch aus diesen Vorschriften selbst ergibt sich dies nicht. In den eingangs erwähnten Entscheidungen, in denen der II. Senat das Subtraktionsprinzip abgelehnt hat, ist zur Begründung dafür im wesentlichen nur ausgeführt, der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift (dort § 115 Abs. 2 BGB) nötige nicht zu dem vom Berufungsgericht (VGH München) angewandten Subtraktionsprinzip, dieser Wortlaut spreche dafür, daß die festgestellten Renten und die angerechneten Versicherungsjahre ungekürzt als Faktoren in die Berechnungsformel einzusetzen seien, ein Anhaltspunkt für eine Absetzung im Sinne des Subtraktionsprinzips sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Es mag sein, daß der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift (hier § 106 b Abs. 1 LBG) zur Annahme des Subtraktionsprinzips nicht zwingt. Er schließt sie aber auch nicht aus. Der Begriff "Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" schließt nicht zwingend den Teil der Rente ein, der auf freiwilliger Weiterversicherung beruht. Geht man davon aus, daß beim Rententeil der auf freiwilliger Weiterversicherung beruhende nicht zwingend mit umfaßt wird, dann schließt auch der Begriff "für die Renten angerechnete Versicherungsjahre" folgerichtig ebenfalls nicht zwingend die Jahre ein, in denen nur eine freiwillige Weiterversicherung bestanden hat. Der Sinn der Anrechnungsvorschrift aber rechtfertigt jedenfalls, wenn man sie in Würdigung der Schwierigkeiten des Beitragsbruches nach dem Praktikabilitätsprinzip interpretiert, die Anerkennung des Subtraktionsprinzips. Die Anrechnungsvorschrift geht, wie bereits früher dargelegt, eindeutig weiterhin davon aus, daß die Rente auf Beiträgen beruht, ignoriert also bewußt, daß die Rente nicht allein nach Beiträgen und effektiven Versicherungszeiten, sondern nach anderen Faktoren berechnet wird und mindestens auch auf Zuschüssen beruht. Von diesem Standpunkt aus will die Anrechnungsvorschrift dem Beamten ohne Minderung seines Ruhegehalts alles erhalten, was er an Rentenleistungen durch eigene Beiträge erworben hat oder haben würde - nicht anders wie wenn er in einer privatrechtlichen Lebens- oder Rentenversicherung gewesen wäre. Diesem Sinn und dem Vergleich mit einer privatrechtlichen Versicherung wird voll gerecht das Subtraktionsprinzip, d.h. die völlige Ausklammerung der freiwilligen Weiterversicherung und der darauf beruhenden Rententeile aus der Berechnungsformel.
13.
Es ist bereits oben dargelegt, daß und aus welchen Gründen die Ermittelung der Zeit einer freiwilligen Weiterversicherung und des auf diese entfallenden Rententeils in der Regel keinen Schwierigkeiten begegnen wird; jedenfalls kann sie nicht zu einer erheblichen Verwaltungsmehrarbeit führen, wie im Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - angenommen, zumal die rentenberechnenden Stellen - wie die hier vorliegenden Akten zeigen - ohnehin umfangreiche Formulare für den Anrechnungsvorgang besonders ausfüllen müssen. Es kann auch nicht der in demselben Urteil vertretenen Auffassung zugestimmt werden, wenn man das Subtraktionsprinzip für die freiwillige Weiterversicherung anerkenne, entstehe eine unverhältnismäßige Mehrarbeit dadurch, daß folgerichtig auch andere Rententeile und Versicherungszeiten abgezogen werden müßten, zu denen der öffentliche Arbeitgeber keine Beiträge geleistet habe, beispielsweise Versicherungspflichtige aber nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeiten der Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber sowie Ersatz- und Ausfallzeiten. Nach dem in den Anrechnungsvorschriften vorgesehenen Anrechnungsmodus, der durch das Subtraktionsprinzip lediglich am konsequentesten ausgeführt wird, sind anzurechnen alle Rententeile, die nicht auf eigenen Beiträgen des Beamten beruhen; es sind also außer Ansatz zu lassen bei der Anrechnung nur Rententeile, die auf eigenen Beiträgen beruhen. Dies bedeutet: Ausfallzeiten teilen das Schicksal der Versicherungszeit, für deren Ausfall sie sozialversicherungsrechtlich angerechnet werden. Dies muß ohnehin geschehen und bedeutet keine Mehrarbeit. Für Ersatzzeiten würde das gleiche gelten, wenn sie nicht ihrer Natur nach (als anzurechnen für die Erfüllung der Wartezeit) überhaupt nur vor der Pflichtversicherung lägen und daher für einen Abzug gar nicht in Betracht kämen. Wie Versicherungspflichtige aber nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeiten zu behandeln sind, ist eine erst noch höchstrichterlich zu entscheidende Frage, die möglicherweise auch in dem Revisionsverfahren BVerwG VI C 59.65 über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1965 - I A 710/63 - eine Rolle spielen wird und aus der deshalb hier und jetzt Folgerungen nicht hergeleitet werden können.
14.
Der Frage, ob etwa eine Entscheidung über die Anwendung des Subtraktionsprinzips dadurch unnötig wird, daß als Nenner des Zeitbruches (angerechnete Versicherungsjahre) eine so hohe Zahl einer fiktiven Versicherungsdauer nach Art. 2 § 33 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) - AnVNG - einzusetzen ist, daß dadurch die dem Subtraktionsprinzip entsprechenden Absetzungen bedeutungslos würden, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil diese vom Kläger in der Revisionsinstanz in den Vordergrund seiner Darlegungen gestellte Auffassung der rechtlichen Grundlage entbehrt. Nach der bis zum 1. Mai 1957 geltenden Vorschrift des § 105 Abs. 2 LBG (vom 24. Juli 1952 [GVBl. S. 603] in der Fassung des Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 2. Dezember 1954 [GVBl. S. 729]) waren - wenn versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurden - die auf diese Zeiten entfallenden Steigerungsbeträge der Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen (dem entsprach § 115 Abs. 2 BBG in der bis zum 1. Mai 1957 geltenden Fassung). Da die neuen Renten nach den Rentenneuregelungsgesetzen einen Steigerungsbetrag als besonderen Bestandteil nicht kennen, ergab sich daraus die Notwendigkeit einer Neuregelung der Anrechnung. Diese erfolgte durch § 106 b Abs. 1 LBG (in der Fassung des Zweiten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Januar 1958 [GVBl. S. 130], entsprechend § 115 Abs. 2 BBG in der Fassung des § 139 Abs. 1 Nr. 29 BRRG). Die Vorschrift ist entsprechend dieser Entwicklung abgestellt auf den Normalfall der Neurente, bei der sich die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre aus Art. 1 § 35 AnVNG ergeben: Es handelt sich dabei um effektive Versicherungsjahre. Bei den Umstellungsrenten nach Art. 2 § 30 AnVNG ergibt sich als einzige effektiv erfaßbare Zeit die mit Steigerungsbeträgen nach Art. 2 § 31 AnVNG bedachte Versicherungszeit. Nur diese (zuzüglich der Inflationszeit) kann in einer der effektiven Versicherungszeit der Neurenten entsprechenden Weise als (effektive) Versicherungszeit bei Umstellungsrenten angesehen werden. Wollte man für die Umstellungsrenten auf die sehr wesentlich längere fiktive Versicherungsdauer zurückgreifen, so würde dies eine ungleiche Behandlung gegenüber den Neurenten nach Art. 1 § 35 AnVNG zur Folge haben. Außerdem mißt sich der die fiktive Versicherungsdauer vorsehende Art. 2 § 33 Abs. 2 AnVNG ausdrücklich Wirksamkeit nur für die Berechnung der Höchstrenten bei. Diese fiktive Versicherungsdauer ist jedenfalls für die in erster Linie beamtenrechtliche Frage der Vermeidung einer Doppelversorgung auf Grund derselben (effektiven) Dienstzeit unbrauchbar.
15.
Will man das Subtraktionsprinzip nicht für anwendbar halten, so ist nur der oben dargestellte aus dem Verhältnis der Arbeitgeberbeiträge zu den gesamten Beiträgen der ganzen Versicherungsdauer gebildete Beitragsbruch der dem Gesetz entsprechende Anrechnungsmodus. Es kann unerörtert bleiben, ob die Berichtigung des II. Senats in seiner Äußerung vom 19. Dezember 1967, nach welcher der II. Senat an dem Verhältnis 1/2 nicht mehr ausnahmslos festhält, sondern für die von dieser Regel abweichenden Fälle einen auf die Beamtendiensttuerzeit beschränkten Beitragsbruch zuläßt, es dem VI. Senat erlaubt, das - aufgegebene - Verhältnis 1/2 durch den unbeschränkten Beitragsbruch zu ersetzen, ohne daß eine Abweichung nach § 11 Abs. 3 VwGO vorliegt. Es kann auch unentschieden bleiben, ob der zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausgesprochene Grundsatz, daß eine zur Zulassung führende Abweichung nicht vorliegt, wenn das Berufungsurteil auf einer in mehreren Gesetzen wörtlich wiederkehrenden Vorschrift beruht, die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil (Beschlüsse vom 10. April 1963 [BVerwGE 16, 53], vom 30. Mai 1967 - BVerwG II B 32.67 - [ZBR 1967 S. 280 = DÖV 1967 S. 867] und vom 23. August 1967 - BVerwG II B 15.67 -), auf den Begriff der Abweichung nach § 11 Abs. 3 VwGOübertragbar ist. Der erkennende Senat würde beide Fragen verneinen, die erste, weil eine Bejahung nicht dem hinter der Berichtigung stehenden Willen des II. Senats entspräche, die zweite, weil der dort erwähnte Grundsatz nur aus der Besonderheit der Einrichtung der Nichtzulassungsbeschwerde hergeleitet ist, während an die Abweichung nach § 11 Abs. 3 VwGO ein anderer Maßstab anzulegen ist (vgl. über dessen Grundsätze BGHZ 9, 179 und RGZ 148, 175). Aber selbst, wenn man beide Fragen bejahen wollte, hält der erkennende Senat eine Entscheidung des Großen Senats für erforderlich, weil es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, in der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Großen Senats erfordert. Es wäre eine unerträgliche Rechtsunsicherheit, wenn vom VI. Senat in Verwaltungsstreitsachen nach B... Landesbeamtenrecht das Subtraktionsprinzip oder der unbeschränkte Beitragsbruch, vom II. Senat in Verwaltungsstreitsachen nach anderen Landesbeamtengesetzen und nach Bundesbeamtenrecht unter Ablehnung des Subtraktionsprinzips der beschränkte Beitragsbruch angewendet würde und in Fällen, in denen das zugrunde liegende Landesbeamtenrecht noch nicht Gegenstand revisionsgerichtlicher Entscheidung gewesen ist, deren Ergebnis davon abhängig ist, vor welchen Senat die Sache kommt.
16.
Nach alledem stehen folgende Auslegungsvorschläge zur Erörterung:
A.
a)
Man bezieht in den "Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" den Rententeil ein, der auf einer freiwilligen Weiterversicherung mit alleinigen Beiträgen des Versicherten beruht, und ebenso in die "angerechneten Versicherungsjahre" die Zeit einer solchen freiwilligen Weiterversicherung und wählt als Anrechnungsmodus 1/2.
b)
Man läßt die unter a) dargestellte Handhabung nur für den Regelfall gelten. Weicht aber das Verhältnis der Arbeitgeberbeiträge zu den gesamten Versicherungsbeiträgen (nur) während der Beamtendiensttuerzeit von dem Verhältnis 1/2 ab, so ist als Beitragsbruch das wirkliche Verhältnis (nur) in der Beamtendiensttuerzeit zu wählen.
Diese Lösungsvorschläge des II. Senats werden nach Meinung des VI. Senats dem Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht, weil dabei dem Beamten die Rententeile nicht verbleiben, die auf der außerhalb der Beamtendiensttuerzeit liegenden freiwilligen Weiterversicherung beruhen.
B.
a)
Man bezieht wie unter A in den "Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" den Rententeil ein, der auf einer freiwilligen Weiterversicherung mit alleinigen Beiträgen des Versicherten beruht, und ebenso in die "angerechneten Versicherungsjahre" die Zeit einer solchen freiwilligen Weiterversicherung, wählt aber als Anrechnungsmodus einen Beitragsbruch, der aus dem Verhältnis zwischen den Beiträgen des Arbeitgebers und den gesamten Versicherungsbeiträgen während der ganzen Versicherungszeit gebildet ist.
Diese Möglichkeit erfüllt zwar wortwörtlich die Forderung der Anrechnungsvorschrift, daß Rententeile (auch aus der freiwilligen Weiterversicherung) nicht angerechnet werden, soweit sie auf eigenen Beiträgen beruhen, stößt aber möglicherweise in der Anwendung auf Schwierigkeiten, vor allem, wenn es sich um Beiträge in der Inflationszeit handelt.
b)
Man läßt bei dem "Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" den Rententeil, der auf einer freiwilligen Weiterversicherung mit alleinigen Beiträgen des Versicherten beruht, und dementsprechend bei den "angerechneten Versicherungsjahren" die Zeit einer solchen freiwilligen Weiterversicherung außer Ansatz und wählt als Anrechnungsmodus in der Regel 1/2 und höchstens in besonders liegenden Ausnahmefällen einen Beitragsbruch, der aus dem Verhältnis der Arbeitgeberbeiträge zu den gesamten Versicherungsbeiträgen nur während der Beamtendiensttuerzeit gebildet ist.
Diese vom VI. Senat bevorzugte Möglichkeit erhält durch die völlige Ausklammerung der freiwilligen Weiterversicherung dem Beamten vollständig den auf diese entfallenden Rententeil, wird damit dem Sinn der Anrechnungsvorschrift gerecht und ist einfach und klar in der Anwendung.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert