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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1995, Az.: BVerwG 9 C 1/95

Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter; Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland; Anforderungen an den Asylantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 1/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 30.09.1992 - AZ: 10 A 499/91
OVG Niedersachsen - 15.02.1994 - AZ: 11 L 1173/93
BVerwG - 16.01.1995 - AZ: BVerwG 9 B 387.94

Fundstellen

  • AuAs 1995, 272-273
  • DVBl 1996, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1995, 1310 (amtl. Leitsatz)
  • Kirch E 33, 318 - 324
  • NVwZ-RR 1996, 293 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine innerstaatliche Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen im Westen der Türkei (außerhalb Istanbuls) kann nicht mit der pauschalen Feststellung verneint werden, dort gebe es für sie keine kirchliche Betreuung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 1923 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie stammt aus dem ursprünglichen Herkunftsgebiet der syrisch-orthodoxen Christen, dem Tur Abdin in Ostanatolien. Sie verließ ihr Heimatland - zusammen mit der Familie ihres Sohnes und ihres Enkels (Kläger in den Verfahren BVerwG 9 C 5.95 und 6.95) - Ende Februar 1988 und beantragte nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Hierzu machte sie geltend, sie sei als Angehörige der syrisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft in der Türkei verfolgt worden.

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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ab. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die beklagte Bundesrepublik, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm zugelassene Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten durch das angefochtene Urteil vom 15. Februar 1994 zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, der Senat könne offenlassen, ob die Klägerin die Türkei vorverfolgt verlassen habe. Ihr drohe nämlich bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil die syrisch-orthodoxen Christen heute im Gebiet des Tur Abdin einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt seien, der sie auch nicht durch Umzug in einen anderen Landesteil ausweichen könnten.

4

Zur Gruppenverfolgung hat das Berufungsgericht dargelegt, die 80 000 bis 100 000 Christen in der Türkei seien bei einer Gesamtbevölkerung von rd. 55 Millionen heute eine kleine Minderheit. Die Mitglieder der "Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien", wie der offizielle Name der Glaubensgemeinschaft laute, zählten in der Türkei aktuell nur noch zwischen 12 000 und 15 000 Personen, davon ca. 10 000 bis 12 000 in Istanbul und ca. 1 500 bis 3 000 im Tur Abdin. Priesternachwuchs gebe es kaum noch; Klöster und Kirchen verfielen. Aufgrund der jetzigen Bevölkerungsstruktur werde der christlichen Kultur im Tur Abdin keine Überlebenschance mehr eingeräumt. Nach den neuesten Erkenntnisquellen drohe den syrisch-orthodoxen Christen dort zwar keine unmittelbare, aber eine mittelbare Gruppenverfolgung. Seit der Aufkündigung des von der PKK ausgerufenen Waffenstillstandes im Frühjahr 1993 habe sich die Situation für die syrisch-orthodoxe Bevölkerung im Tur Abdin erheblich verschärft. Die dort seitdem höchst unsichere Lage werde von moslemischen Gruppierungen dazu ausgenutzt, gleichsam im Windschatten der zunehmenden militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und der türkischen Armee gegen Christen vorzugehen mit dem Ziel, sie zu vertreiben und um ihren wirtschaftlichen Besitz zu bringen. Begünstigt werde dieses Verhalten durch die verstärkte Reislamisierung, welcher der türkische Staat nicht entschieden genug entgegentrete. Die Christen seien den Übergriffen weitgehend schutzlos ausgesetzt. Schon in der Vergangenheit sei es zu Überfällen, Mißhandlungen, Folterungen, Tötungen, Viehdiebstählen, Vernichtungen der Ernte, Verwüstungen von Feldern und zum Verbrennen von Häusern gekommen. Diese Übergriffe hätten sich verschärft. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. November 1993 werde von einer "Verfolgungssituation" durch immer häufigere Übergriffe und Drangsalierungen verschiedenster islamischer Bevölkerungsgruppen bis hin zu Landnahmen und Morden auch durch staatlich besoldete Dorfschützer berichtet. Die Übergriffe hätten asylrelevantes Gewicht, weil sie auf die Vernichtung der Existenzgrundlage und Vertreibung der Christen aus dem Gebiet zielten. Sie erfolgten dabei erkennbar wegen der Zugehörigkeit der Opfer zur Glaubensgemeinschaft der Christen. Die Verfolgungsmaßnahmen seien dem türkischen Staat auch zuzurechnen mit Ausnahme derjenigen, die von Anhängern der PKK verübt würden. Der Staat sei nämlich zumindest im Tur Abdin nicht bereit oder - obwohl dazu imstande - nicht willens, die verfügbaren Mittel einzusetzen, um die Christen vor Übergriffen zu schützen. Er nehme deren Verfolgung im Südosten der Türkei vielmehr im großen und ganzen tatenlos hin und versage den erforderlichen Schutz. Die Verfolgung weise auch die erforderliche Intensität auf. Zwar gebe es keine pogromartigen flächendeckenden Massenausschreitungen. Jedoch würden die Christen seit dem Frühjahr 1993 von ihren moslemischen Landsleuten - insbesondere Dorfschützern und Mitgliedern der Hizbollah - mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit verfolgt, daß jeder Angehörige der Minderheit ständig der Gefährdung an Leben, Leib oder Freiheit ausgesetzt sei. Bei den Übergriffen handele es sich nicht um Einzelfälle. Gemessen an der geringen Zahl der im Tur Abdin noch lebenden Christen fielen die asylerheblichen

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Verfolgungsschläge nach Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut, daß bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet sei, jederzeit selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden.

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Es gebe auch keine inländische Fluchtalternative. Hierfür komme nur Istanbul in Betracht; in allen anderen Regionen und Orten in der Türkei (mit Ausnahme des ursprünglichen Siedlungsgebietes Tur Abdin) gebe es für syrisch-orthodoxe Christen keine kirchliche Betreuung, so daß das religiöse Existenzminimum insoweit nicht gewahrt sei. Aber auch Istanbul stelle letztlich keine zumutbare Fluchtalternative dar. Zwar bestehe dort eine syrisch-orthodoxe Gemeinde, auch seien die Christen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher; es drohe ihnen jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben unterhalb des Existenzminimums. Soweit neu nach Istanbul zuziehende syrisch-orthodoxe Christen über zureichende finanzielle Mittel verfügten, hätten sie auch heute regelmäßig keine Probleme, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. Ebenso könnten sich Personen, die die türkische Sprache ausreichend beherrschten und über eine für die Großstadt Istanbul sinnvolle Ausbildung verfügten oder auf ein Geflecht verwandtschaftlicher Beziehungen zurückgreifen könnten, zumindest grundsätzlich in Istanbul eine Existenz aufbauen. Anders sei jedoch die Lage der übrigen Zuwanderer, zu denen die Klägerin gehöre, zu beurteilen. Für diese habe sich die wirtschaftliche Situation erheblich verschlechtert. Sie hätten kaum eine Chance, einen Arbeitsplatz zu erhalten, zumal aus den bei der Einstellung vorzulegenden Nüfen die Religionszugehörigkeit ersichtlich sei. Auch reiche ein etwaiger Lohn für eine Hilfskraft zum Überleben nicht aus. Der Bereich des Straßenhandels sei den Christen fast gänzlich versperrt, da er mafiaähnlich von Straßenbanden organisiert und überwiegend in Händen von Kurden sei. Die frühere Möglichkeit, bei christlichen Geschäftsleuten und Handwerkern zu arbeiten, bestehe mangels freier Stellen heute praktisch nicht mehr. Auch die syrisch-orthodoxe Kirchengemeinde könne keine ausreichende finanzielle Unterstützung mehr leisten. Die Klägerin sei der türkischen Sprache nicht mächtig, stamme aus der Landwirtschaft und verfüge über keine sonstige Berufsausbildung. Zudem sei sie bereits 70 Jahre alt. Es sei deshalb höchst unwahrscheinlich, daß sie in Istanbul Arbeit finden könne. Von der Familie ihres Sohnes könne sie finanziell nicht unterstützt werden, da diese selbst in Istanbul keine Existenz aufbauen könne. Sie habe auch keine weiteren Verwandten mehr in der Türkei. Mit regelmäßiger finanzieller Unterstützung durch Verwandte im westlichen Ausland könne sie nicht rechnen. Überdies sei zweifelhaft, ob derartige Leistungen überhaupt berücksichtigungsfähig wären.

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Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er hält sowohl die Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung aller Christen im Tur Abdin als auch die Verneinung einer inländischen Fluchtalternative für rechtsfehlerhaft. Das religiöse Existenzminimum von Christen könne nicht mit der Erwägung verneint werden, es gebe keine organisatorische und priesterliche Betreuung der Gläubigen. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Mängel staatlich veranlaßt oder zu verantworten seien; nur dann seien sie asylrechtlich von Bedeutung. Unzulässig sei es ferner, in bezug auf den Aufbau einer Existenz in Istanbul nach Bevölkerungsgruppen - hier: der ungebildeten und unausgebildeten Landbevölkerung aus dem Tur Abdin - zu differenzieren.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang, soweit das Berufungsgericht eine inländische Fluchtalternative für die Klägerin außerhalb Istanbuls verneint hat. Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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Das Berufungsgericht hat der Klägerin Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen mit der Erwägung, ihr drohe heute bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion eine mittelbare, d.h. vom türkischen Staat zu verantwortende Gruppenverfolgung wegen der Zugehörigkeit zur syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft, ohne daß eine zumutbare inländische Fluchtalternative bestehe. In Istanbul werde sie keine wirtschaftliche Existenzgrundlage finden; in allen anderen Regionen und Orten der Türkei - mit Ausnahme des ursprünglichen Siedlungsgebietes Tur Abdin - gebe es für syrisch-orthodoxe Christen keine kirchliche Betreuung, so daß das religiöse Existenzminimum insoweit nicht gewahrt wäre. Mit der Begründung mangelnder kirchlicher Betreuung kann indessen eine inländische Fluchtalternative rechtsfehlerfrei nicht verneint werden.

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Wird jemand - wie die Klägerin nach der Auffassung des Berufungsgerichts - von regionaler politischer Verfolgung betroffen, ist er erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a GG und abschiebungsschutzberechtigt nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt nach der Rechtsprechung voraus, daß der Verfolgte an einem sonstigen Ort in seinem Heimatland vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und daß ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 <342 ff.>); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 <145 f.>[BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]; stRspr). Wer vor politischer Verfolgung flieht, muß sich daher nur auf einen solchen innerstaatlichen Zufluchtsort verweisen lassen, an dem - auch - sein sog. religiöses Existenzminimum tatsächlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - BVerfGE 81, 58 <66>; Kammerbeschluß vom 30. Dezember 1991 - 2 BvR 406/91 u.a. - InfAuslR 1992, 219 m.w.N.). Das religiöse Existenzminimum bezeichnet dabei den unverzichtbaren und unentziehbaren Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen; es umfaßt die Religionsausübung im privaten Bereich abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <38>[BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]; BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143 <158 f.> und seither stRspr). Für die archaische und von mündlicher Überlieferung geprägte Religion der Jeziden hat das Bundesverfassungsgericht ferner gefordert (BVerfGE 81, 58 <66>), die nach der allgemein geübten religiösen Praxis für das religiöse Leben dieser Glaubensgemeinschaft schlechthin unverzichtbaren besonderen Voraussetzungen der Religionsausübung in den Blick zu nehmen. Dem entspricht die vom Bundesverwaltungsgericht verlangte Berücksichtigung des überlieferten Brauchtums einer Religion (BVerwGE 74, 31 <38>[BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]).

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Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Es geht zwar zutreffend davon aus, daß eine innerstaatliche Fluchtalternative die Sicherung auch des religiösen Existenzminimums voraussetzt. Diese kann jedoch rechtsfehlerfrei nicht für alle denkbaren Zufluchtsregionen außerhalb von Istanbul mit der pauschalen Feststellung verneint werden, dort gebe es für die syrisch-orthodoxen Christen "keine kirchliche Betreuung". Dem liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, die Betreuung des einzelnen Gläubigen durch seine Kirche sei zur Wahrung des religiösen Existenzminimums unerläßlich. Das aber geht bereits im Ansatz über das hinaus, was die Rechtsprechung zum asylrechtlich geschützten Kernbereich der Glaubensbetätigung zählt. Das Berufungsgericht hat weder ausgeführt, was es unter notwendiger kirchlicher Betreuung versteht, noch hat es festgestellt, daß für die syrisch-orthodoxen Christen Besonderheiten gelten, die es ausnahmsweise gebieten könnten, zur Bestimmung einer zumutbaren Fluchtalternative weitere Voraussetzungen - beispielsweise besondere Formen kirchlicher Betreuung - zu fordern, welche für eine Religionsausübung im Kernbereich unter Berücksichtigung etwa eines archaischen Charakters ihrer Religion oder des überlieferten Brauchtums unabdingbar sind. Im übrigen erscheint es auch eher unwahrscheinlich, daß für eine christliche Religion derartige Besonderheiten gelten sollten. Das Berufungsgericht selbst hat das religiöse Existenzminimum der syrisch-orthodoxen Christen in ihrem herkömmlichen Siedlungsgebiet im Tur Abdin ausdrücklich als noch gewahrt angesehen (UA S. 40), obwohl es zuvor festgestellt hat, daß es auch dort kaum noch Priesternachwuchs gibt, daß Klöster und Kirchen verfallen (UA S. 18) und daß die wenigen verbliebenen Gemeindemitglieder verstreut in einer unwegsamen Region leben (UA S. 30). Unter solchen Umständen dürfte dort weder eine organisierte kirchliche Betreuung jedes einzelnen syrisch-orthodoxen Christen noch ein mehr als allenfalls gelegentlicher seelsorgerlicher Kontakt mit einem Priester möglich sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht einleuchtend, weshalb die syrisch-orthodoxe Kirche nicht in der Lage sein sollte, ihre Gläubigen im Westen der Türkei mindestens ebenso gut von Istanbul aus zu betreuen, zumal Anhaltspunkte für deren staatliche Behinderung nicht ersichtlich sind. Eine inländische Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen im Westen der Türkei - außerhalb von Istanbul - kann danach auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden; dem Berufungsurteil läßt sich nämlich auch nicht entnehmen, daß die syrisch-orthodoxen Christen dort keine wirtschaftliche Existenzgrundlage finden könnten.

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Ist das Berufungsurteil schon deswegen aufzuheben, so bedarf es keiner weitergehenden Prüfung und Entscheidung, ob es im übrigen mit Bundesrecht vereinbar ist. Die von der Revision erhobenen weiteren Rügen hat der Senat allerdings zum Teil bereits als unbegründet angesehen (vgl. Beschluß des Senats vom 24. März 1995 - BVerwG 9 B 747.94 - AuAs 1995, 159 = NWVBl 1995, 381).

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Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht ggf. auch die bisher offengelassene Frage einer - hier vom Verwaltungsgericht bejahten - Vorverfolgung der Klägerin zu prüfen und die Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte zur Frage einer Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei sowie einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative zu berücksichtigen haben.

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Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Seebass
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel
Hund