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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1995, Az.: BVerwG 9 B 387.94

Zulassung einer Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum religiösen Existenzminimum; Bejahung einer inländischen Fluchtalternative bei Drohung eines Lebens unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums; Umfang eines religiösen Existenzminimums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 387.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 30.09.1992 - AZ: 10 A 499/91
OVG Niedersachsen - 15.02.1994 - AZ: 11 L 1173/93
nachfolgend
BVerwG - 29.08.1995 - AZ: BVerwG 9 C 1/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 1995 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Hund
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Februar 1994 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist zuzulassen, denn das Urteil des Berufungsgerichts beruht, wie der Beteiligte zu Recht rügt, auf einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum religiösen Existenzminimum.

2

Das Berufungsgericht hat eine inländische Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tür Abdin verneint, und zwar für Istanbul, weil ihnen dort ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums drohe, und für alle anderen Regionen und Orte in der Türkei, weil es dort keine kirchliche Betreuung gebe, "so daß das religiöse Existenzminimum insoweit nicht gewahrt wäre". Die dem zugrundeliegende Auffassung, daß die Kirchliche Betreuung zur Wahrung des religiösen Existenzminimums unerläßlich sei, steht - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist unter dem religiösen Existenzminimum nur der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit zu verstehen, nämlich die Religionsausübung im privaten Bereich abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <38>[BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]; Urteil vom 3. Dezember 1991 - BVerwG 9 C 35.90 - m.w.N.; ebenso BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143 <158 f.>). Daß für syrischorthodoxe Christen insoweit Besonderheiten gelten, führt das Berufungsgericht nicht aus. Da es andere Gründe für eine Verneinung einer inländischen Fluchtalternative in diesen Regionen und Orten nicht nennt, beruht das Urteil auf der Abweichung.

3

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren (BVerwG 9 C 1.95) fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Seebass
Dr. Säcker
Hund