Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1956, Az.: VI ZR 144/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1956
Aktenzeichen
VI ZR 144/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in München - 01.03.1955
Landgerichts in München I - 18.05.1954

Prozessführer

des Eisendrehers Otto S. in M., K.platz ...,

Prozessgegner

den Facharzt Dr. med. Emil K. in M., S.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 1. März 1955 wird zurückgewiesen. Jedoch wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in München I vom 18. Mai 1954 zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

"Die Zahlungsansprüche zu I und II sind dem Grunde nach zu vier Fünfteln gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 16. September 1950 zu vier Fünfteln zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten."

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 16. September 1950 ließ sich der Kläger in seinem Personenkraftwagen von seinem Sohn durch die Wolfratshauserstraße in München fahren. Kurz vor der Einmündung der Josefinenstraße kam von rechts aus der Ausfahrt einer dort liegenden Tankstelle der Beklagten auf seinem Leichtkraftrad (98 ccm) schräg auf den Personenkraftwagen zu auf die Fahrbahn der Wolfratshauserstraße gefahren. Der Beklagte wurde mit seinem Kraftrad von dem Personenkraftwagen erfaßt. Infolge des Zusammenstoßes erlitt der Kläger schwere Verletzungen. Er nimmt wegen dieses Unfalls den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Von seinem Gesamtschaden, den er auf 20.386,80 DM errechnet, hat er einen Teilbetrag von 4.559 DM und ein der Höhe nach vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld eingeklagt, sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen.

2

Der Beklagte hat vor und während des Rechtsstreits insgesamt 7.500 DM an den Kläger gezahlt.

3

Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach zu vier Fünfteln für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung, mit der dieser die Abweisung der Klage zur Hälfte erstrebte, zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

1.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten zutreffend aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§823 Abs. 1, §823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§1, 17 StVO) bejaht und im Rahmen des vom Beklagten im Revisionsverfahren nur noch zur Nachprüfung gestellten Schadensausgleichs ausgeführt, es komme darauf an, inwieweit der Unfall vom Kläger, seinem Fahrer und vom Beklagten verursacht worden sei. Wenn es dann im Urteil weiter heißt, dabei sei das Maß des Verschuldens auf beiden Seiten "nicht" zu berücksichtigen, was die Revision angreift, so handelt es sich hier um einen Schreibfehler. Das Berufungsgericht wollte offensichtlich sagen, das Maß des Verschuldens auf beiden Seiten sei "mit" zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus den im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen und auch aus dem Berufungsurteil selbst (S 10), wo es heißt, die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sowie deren Umfang hänge von der Abwägung sämtlicher Umstände, die zum Unfall führten, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht und verschuldet worden sei (§254 Abs. 1 BGB).

5

2.

Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlich gewordenen Umstände hat das Berufungsgericht zutreffend den Unfall als überwiegend vom Beklagten verschuldet erachtet. Der Beklagte konnte in die Richtung, aus der der Kläger kam, 70 m weit sehen. Er durfte beim Ausfahren aus der Tankstelle nicht vor dem auf der Hauptverkehrsstraße herankommenden Personenkraftwagen des Klägers die Fahrbahn zu überqueren versuchen. Mit Recht zählt das Berufungsgericht Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des §17 Abs. 1 StVO zu den gefährlichsten Verstößen im Straßenverkehr. Darüber hinaus hat der Beklagte, wie im angefochtenen Urteil festgestellt ist, den Sohn des Klägers dadurch verwirrt, daß er zunächst vor der Fahrbahn anhielt, wodurch er den Eindruck erweckte, er werde dessen Vorfahrtsrecht beachten, und daß er dann so langsam auf die Fahrbahn fuhr, daß der Sohn des Klägers immer noch annahm, der Beklagte werde stehen bleiben und ihn ungehindert vorbeifahren lassen.

6

3.

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens verneint hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Daß der Kläger durch unbefugtes oder unzweckmäßiges Eingreifen in die Fahrweise seines Sohnes den Unfall mitverursacht habe, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, ebensowenig daß er seinen Sohn die damals im Stadtverkehr zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st (VO vom 3. Oktober 1939, RGBl I, 1988) vor dem Unfall habe überschreiten lassen. Andererseits erachtet es den dem Kläger hinsichtlich seines Sohnes als Fahrers des Personenkraftwagens obliegenden Entlastungsbeweis (§831 BGB) für erbracht.

7

4.

Trotz des vom Kläger hinsichtlich seines Sohnes geführten Entlastungsbeweises hat das Berufungsgericht zutreffend im Rahmen der Schadensausgleichung zu Lasten des Klägers berücksichtigt, daß dieser nicht dargetan hat, daß sowohl er selbst als auch sein Sohn jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§7 Abs. 2 StVG), daß insbesondere der Sohn des Klägers bei Anwendung einer über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart (BGH in NJW 1954, 185) nicht in der Lage gewesen wäre, durch rascheres Bremsen die Unfallfolgen wenigstens herabzumindern oder sogar hinter dem Kraftrad des Beklagten vorbeizufahren (BGHZ 12, 124). Es hat ferner zu Lasten des Klägers zutreffend die für den Schaden ursächlich gewordene Betriebsgefahr des Personenkraftwagens berücksichtigt (RG in RdK 1933 S. 267; BGH VI ZR 67/53 vom 14. Oktober 1953 in VRS 6, 1 = DAR 1954, 14; Gelhaar in DAR 1954, 267). Diese Betriebsgefahr hält es für bedeutend größer als die von dem kleinen Kraftrad des Beklagten ausgehende, zumal der Personenkraftwagen eine höhere Geschwindigkeit als das Kraftrad hatte.

8

5.

Damit hat das Berufungsgericht alle den Umständen nach in Betracht kommenden Schadensursachen beim Schadensausgleich zutreffend berücksichtigt. Auch die Revision vermag auf keine weiteren für die Schadensverteilung erheblichen Umstände hinzuweisen. Mit ihren Angriffen gegen den Schadensausgleich von vier Fünfteln zu Lasten des Beklagten und einem Fünftel zu Lasten des Klägers, den das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für angemessen erachtet hat, kann der Beklagte im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben, denn den für die Abwägung maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist weder ein Ermessensmißbrauch noch ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahruhgssätze zu entnehmen (BGH III ZR 57/51 vom 17. Mai 1951 = VRS 3, 243 = DAR 1951, 143; VI ZR 17/52 vom 10. Dezember 1952 = VRS 5, 82 = DAR 1953, 34; VI ZR 40/52 vom 17. Dezember 1952 = VRS 5, 81).

9

6.

Da der Beklagte die Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens zu begleichen bereit ist und daher anzunehmen ist, daß die geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von 7.500 DM auf die Hälfte des Schadens zu verrechnen sind, da ferner das Berufungsgericht die Forderungen zu vier Fünfteln für gerechtfertigt erklärt hat, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Die Anrechnung der vom Beklagten vor und während des Rechtsstreits gezahlten 7.500 DM auf den Schaden des Klägers kann daher dem Höheverfahren überlassen bleiben.

10

7.

Die Revision beschwert sich auch ohne Grund darüber, daß das Berufungsgericht dem Beklagten die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Berufung auferlegt hat, statt die Entscheidung hierüber dem Landgericht im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu überlassen. Der Ausgang des Verfahrens über den Betrag des Anspruchs hat keinen Einfluß auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelrechtszugs im Verfahren über den Grund des Anspruchs. Zwar kann das Rechtsmittelgericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels gegen ein Grundurteil dem Schlußurteil über den Betrag vorbehalten. Daraus folgt aber nicht, daß die Kostenentscheidung im Schlußurteil anders ausfallen könnte als sie im Rechtsmittelurteil über den Grund des Anspruchs ergehen müßte. Auch wenn das Verfahren über den Betrag ergibt, daß der Klageanspruch der Höhe nach nicht in vollem Umfange gerechtfertigt war, kann eine dem Betragsurteil vorbehaltene Entscheidung über die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels gegen das Grundurteil gemäß §97 Abs. 1 ZPO immer nur dahin ergehen, daß die Kosten dieses Rechtsmittels in vollem Umfange dem Rechtsmittelkläger auferlegt werden. Die Vorschrift des §97 Abs. 1 ZPO ist zwingend und es kommt nicht darauf an, wie in dem weiteren Verfahren über den Betrag entschieden wird. §97 Abs. 1 ZPO enthält einen Fall der Kostentrennung, bei dem die Kostenpflicht von dem endgültigen Ausgang der Sache unabhängig ist (vgl. RGZ 121, 77; RG in HRR 1933 Nr. 956; 1937 Nr. 656; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. §97 Anm. I). Der Beklagte kann somit dadurch, daß das Berufungsgericht selbst ihm gemäß §97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner unbegründeten Berufung auferlegt hat, nicht beschwert sein.

11

8.

Die Revision des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. Jedoch war das Urteil des Landgerichts zur Klarstellung, wie geschehen, neu zu fassen (vgl. Bode, DRiz 1956, 57). Aus den vorstehenden Gründen (oben 7.) war auch bereits im Revisionsurteil die Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der erfolglos gebliebenen Revision des Beklagten auszusprechen.

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Hauß Erbel