Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1971, Az.: VII ZR 153/69

Auftrag zur Ausführung einer Heizungsanlage für ein Hotel-Schwimmbad; Korrosionsschutz für verlegte Heizungsrohre; Ersatz für aufgewendete Reparaturkosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1971
Aktenzeichen
VII ZR 153/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 07.05.1969

Prozessführer

Kaufleute Georg J. und Elsa J., beide M., S. Straße ...

Streithelfer: Architekt G., M., Im Se. a

Prozessgegner

Zentralheizungsbauunternehmer Hubert B., H./Sc.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Kläger und des Streithelfers wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 7. Mai 1969 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger ließen im Jahre 1961 in Bä.-Schwarzwald ein Hotel errichten. Der Beklagte erhielt am 13. März 1961 den Auftrag zur Ausführung der Heizungsanlage für das Hotel-Schwimmbad. Dabei wurde die Anwendbarkeit der Bestimmungen der VOB (B und C) vereinbart. Der Beklagte zog zur Durchführung des Auftrages als Berater den Ingenieur Schi D aus Ba. hinzu, der auch den Plan für die Verlegung der Heizung entwarf.

2

Die Leistungsbeschreibung sah für die unter dem Schwimmbadbecken zu verlegenden Heizungsrohre einen Korrosionsschutz nicht vor. Der Beklagte verlegte Heizungsrohre, die nicht rostfrei waren und auch keinen Schutzanstrich bekamen. Sodann legte der Bauunternehmer H. das Röhrensystem in ein Sandbett und goß eine 15 cm starke Betonschicht darüber, auf die Platten verlegt wurden. Alle diese Arbeiten wurden 1961 ausgeführt.

3

Nach Inbetriebnahme der Fußbodenheizung des Schwimmbades stellten die Kläger fest, daß aus der Heizungsanlage Warmwasser entwich. Hierauf wies der bauleitende Architekt G.,der dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger als Streithelfer beigetreten ist, mit Schreiben vom 18, Juni 1963 den Beklagten hin und forderte die umgehende Beseitigung des Mangels. Die Ursache für den Wasserverlust konnte nicht festgestellt werden. Im Herbst 1964 bemerkten die Kläger, daß die unter dem Boden des Schwimmbades verlegten Heizungsrohre wasserdurchlässig geworden waren. Hiervon unterrichteten sie den Beklagten. Dieser stellte bei einer Untersuchung fest, daß die Rohre an einigen Stellen durchgerostet waren. Der Aufforderung der Kläger, die Heizungsanlage umgehend auf seine Kosten in Ordnung zu bringen, kam der Beklagte nicht nach. Die Kläger ließen daraufhin die Anlage durch andere Handwerker instandsetzen. Eine Untersuchung im Beweissicherungsverfahren, das die Kläger gegen den Architekten G. betrieben, ergab, daß die Heizungsrohre durch Außenkorrosion undicht geworden waren, verursacht durch im Sandbett vorhandene korrosive Salze und den Hinzutritt von Feuchtigkeit.

4

Die Kläger verlangen vom Beklagten den Ersatz der aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 17.000 DM nebst Zinsen.

5

Der Beklagte leugnet seine Ersatzpflicht.

6

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Die Kläger und der Streithelfer G. erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält den Beklagten zum Ersatz der von den Klägern aufgewendeten Kosten nicht für verpflichtet. Er habe die Heizungsrohre unter dem Schwimmbadbecken nicht mit einem Korrosionsschutz versehen müssen.

9

Es führt dazu aus:

10

1.

Auszugehen sei von dem vereinbarten Inhalt des Auftrages (Installierung der für das Schwimmbad vorgesehenen Fußbodenheizung). Hierzu sei unstreitig abgesprochen worden, daß der Verlauf der Heizungsrohre und die Art ihrer Umkleidung sich so gestalte, wie das in dem vom Beklagten übergebenen "Detail- und Grundriß" festgehalten worden sei. Die dazugehörende Leistungsbeschreibung habe unbestritten an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht, daß die Heizungsrohre mit irgendeinem Schutzanstrich zu versehen seien. Dies bedeute, daß die Anbringung eines Schutzanstrichs auch nicht in Auftrag gegeben und daher grundsätzlich von dem Beklagten auch nicht vorzunehmen gewesen sei.

11

2.

Der Beklagte habe auch den Anforderungen genügt, die ihm durch die Auftragserteilung ("Gewähr für meistermäßige Ausführung") und durch § 13 Nr. 1 VOB (B) gestellt seien. Die Bestimmungen der DIN 18380 schrieben einen solchen Schutzanstrich nicht vor. Allgemeine technische Vorschriften über den Schutz von Fußbodenheizungsrohren gegen Außenkorrosion durch Feuchtigkeit und korrosive Salze bestünden nicht, wie die Handwerkskammer Mannheim mitgeteilt habe. Aber auch die vorliegend gegebenen Verhältnisse, nämlich die Verlegung der Rohre in einem Schwimmbad, machten es nicht unbedingt erforderlich, die mehrere cm unter dem Boden liegenden Rohre mit einem Schutzanstrich zu versehen. Der Gefahr der Verrostung, die ohne Zweifel gegeben gewesen sei, habe auch noch auf andere Weise wirksam begegnet werden können. Es - das Berufungsgericht - schließe sich dem Gutachten der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart an, daß bei Verwendung von sauberem und trockenem Sand bei Einbettung der Rohre, nicht zu feuchtem Beton und ausreichender Verhinderung des Eintritts von Feuchtigkeit vorliegend ein Schutzanstrich nicht erforderlich gewesen sei. Der Architekt G. sei von dem Ingenieur Sch. darauf hingewiesen worden, daß trockener Sand verwendet und darauf geachtet werden müsse, daß keine Feuchtigkeit in den Sand eindringe.

12

Gegen diese Auffassung wenden sich die Revisionen der Kläger und des Streithelfers.

13

Ihnen ist der Erfolg nicht zu versagen.

14

II.

Die Kläger machen einen Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) geltend. Sie verlangen von dem Beklagten den Ersatz der Kosten, die sie zur Mängelbeseitigung haben aufwenden müssen. Dieser Anspruch ist - abgesehen von seinen weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen vom Landgericht (HA I 203) rechtsfehlerfrei bejaht worden ist - gegeben, wenn die vom Beklagten erbrachte Werkleistung mangelhaft war, d.h. nicht dem entsprach, für das er nach § 13 Nr. 1 VOB (B) Gewähr zu leisten hat.

15

1.

Aus dem Auftragsschreiben vom 13. März 1961 in Verbindung mit der dazugehörenden Leistungsbeschreibung war zwar nicht zu entnehmen, daß die Rohre mit einem Korrosionsschutz zu versehen waren. Darauf kommt es aber nicht an, wenn nach den anerkannten Regeln der Technik ein solcher Schutzanstrich von dem Beklagten vorzunehmen war. Dann erbrachte der Beklagte seine Werkleistung nur mangelfrei, wenn er die Heizungsrohre mit einem solchen Schutzanstrich versah. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint aber, der Beklagte habe keine mangelhafte Werkleistung erbracht. Zu diesem Ergebnis ist es jedoch gekommen, ohne den Vortrag der Kläger und des Streithelfers hinreichend zu würdigen und weil es von diesen angetretene Beweise nicht erhoben hat (§ 286 ZPO).

16

a)

Selbst wenn sich aus DIM-Vorschriften oder aus ihrer entsprechenden Anwendung nichts über einen Schutzanstrich ergibt, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht bei der Verlegung von Fußbodenheizungen in einem Schwimmbad nach den anerkannten Regeln der Technik, wie das die Kläger und der Streithelfer - dem Urteil des Landgerichts folgend - behaupten, ein Schutzanstrich der Rohre vorzunehmen ist, weil auch dann, wenn die im Plan des Ingenieurs Sch. vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt wurden, damit gerechnet werden mußte, daß Feuchtigkeit aus dem Bad - etwa über beschädigte Sinkkästen, wie das der Beklagte behauptet -, in das Sandbett gelangen konnte. Es hätte dabei prüfen müssen, ob unter dem Boden eines Hallenschwimmbades verlegte Rohre nicht schon deshalb der ständigen Gefahr ausgesetzt sind, mit Feuchtigkeit in Berührung zu kommen, weil eine Schwimmhalle ein ausgesprochener "Feuchtraum" ist.

17

Auch die Sachverständigen Dipl. Chem. Breckenfelder und Dr. M. (Reg.Chemieräte bei der Staatlichen Chem.-techn. Prüfungs- und Versuchsanstalt an der Technischen Hochschule Karlsruhe) haben es in ihrem am 7. Januar 1965 im Beweissicherungsverfahren der Kläger gegen den Streithelfer (AG Neustadt/Schwarzwald, Az. H 5/64 S. 53 ff) erstatteten Gutachten als entscheidend für die Korrosion der Rohre angesehen, daß das verlegte Fußboden-Heizrohrsystem ungeschützt ohne Anstrichüberzug jeglichem Angriff durch Feuchtigkeit und korrosive Salze ausgesetzt war, obwohl mit diesen Angriffsfaktoren bei Rohrverlegungen besonders in Feuchträumen stets gerechnet werden müsse. Sie haben die Verlegung der Heizrohrleitungen ohne Schutzanstrich als grundlegenden Fehler bezeichnet. Zwar konnte dieses Gutachten im vorliegenden Rechtsstreit nicht gemäß § 493 ZPO als Beweismittel benutzt werden. Die Akten dieses Beweissicherungsverfahrens waren aber Gegenstand der mündlichen Verhandlung und die Kläger haben sich die Ausführungen des Gutachtens als ihren Sachvortrag zu eigen gemacht.

18

b)

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß nach unter Beweis gestelltem Vortrag des Streithelfers der Ingenieur Sch. nach dessen Aussage in der Schweiz derartige Heizröhrensysteme in einem Schwimmbad unter allen Umständen mit einem Rostschutzanstrich versehen werden, einen solchen auf der Baustelle angeordnet hatte.

19

Daraus wäre zu entnehmen, daß der Ingenieur Sch. die Leistung nur als werkgerecht ansah, wenn ein Rostschutzanstrich vorgenommen wurde. Das hätte den Beklagten aber zumindest veranlassen müssen, wenn er einen solchen nicht anbringen wollte, die Kläger bzw. den Architekten darauf hinzuweisen, daß er ihn hier in Anbetracht der nachfolgenden Arbeiten nicht für erforderlich hielt.

20

c)

Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß hier ein Schutzanstrich entbehrlich war, d.h. seine Nichtvornahme nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik verstieß, auf die gutachtlichen Ausführungen der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart. Diese gutachtliche Stellungnahme steht jedoch im Gegensatz zu der Auskunft der Handwerkskammer Mannheim. Diese kommt zu dem Ergebnis, daß außer der Verwendung von absolut trockenem Sand und anderen Vorkehrungen es erforderlich war, daß die Rohrleitungen zusätzlich mit einem Rostschutz versehen wurden. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in seine Würdigung einbezogen, wie sich aus seinen Ausführungen (BU 8) ergibt. Die Kläger hatten das Gutachten des Chemischen Landesuntersuchungsamtes substantiiert angegriffen und insbesondere darauf verwiesen, daß in dem Gutachten, wie dessen einleitender Satz ergibt, die örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. In dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 25. August 1966 (HA 119/120) war zudem bestimmt worden, bei der Beurteilung der dem Gutachter gestellten Fragen seien die besonderen Verhältnisse des Feldberggebietes zu berücksichtigen. Die Kläger hatten darauf verwiesen, daß sich auch gerade aus diesen eine besondere Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit und damit die Notwendigkeit eines Rostschutzes ergebe. Aus dem Gutachten der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es die von den Klägern behaupteten besonderen Verhältnisse im Feldberggebiet in seine Erwägungen einbezogen hat. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht, auch wenn die Einholung eines weiteren Gutachtens grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. u.a. LM Nr. 4 zu § 286 (E) ZPO; VII ZR 247/61 vom 13. Dezember 1962; VII ZR 73/67 vom 12. Juni 1969) dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens entsprechen müssen.

21

d)

Das Berufungsgericht hält - dem Gutachten der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt folgend - den fehlenden Schutzanstrich nicht für einen Mangel, wenn die Rohre in sauberen und trockenen Sand eingebettet werden. Der Streithelfer hatte aber unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß nicht trockener Sand, sondern geglühter Sand, der frei von allen alkalischen Bestandteilen sein mußte, hätte verwendet werden müssen, wenn das Ergebnis erreicht werden sollte, daß auf andere Weise der Durchrostungsgefahr wirksam begegnet werden sollte. Er hatte dazu weiter vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß außerdem es erforderlich gewesen wäre, zwischen dem Sandbett und der darüber liegenden 4 cm dicken armierten Betonschicht eine Feuchtigkeitssperre in Form einer Lage Dachpappe einzubringen, um den Sand auch trocken zu halten und das Eindringen aggressiver Säuren zu verhindern. Wenn dem aber so ist, dann reichte das, was das Berufungsgericht als wirksame Mittel angesehen hat, um der Durchrostungsgefahr auf andere Weise zu begegnen, nicht aus. Es hätte daher diesen Beweisantritten nachgehen und zudem berücksichtigen müssen daß möglicherweise beim Betonieren etwas Feuchtigkeit in das Sandbett gelangt, wie das der Zeuge Sch. (HA I 102) bekundet hat.

22

e)

Dazu kommt, daß nach dem Gutachten der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt eine ausreichende Vorkehrung nur durch Verwendung von trockenem und sauberem Sand getroffen war. Der beklagte konnte also - auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts - einen Schutzanstrich nur dann unterlassen, wenn die Gewähr für die Verwendung auch sauberen Sandes gegeben war. Es hat aber nicht festgestellt, daß der Ingenieur Sch. den Streithelfer auch darauf hingewiesen hat oder daß der Streithelfer das wissen mußte. Das Gutachten der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt meint, daß ein Architekt dieses Wissen nicht zu haben brauchte. Das Landgericht ist dem gefolgt und hat es nicht als bewiesen angesehen, daß der Architekt auch auf die Notwendigkeit der Verwendung sauberen Sandes hingewiesen worden sei.

23

f)

Der Beklagte hat zwar nicht die Gewährleistung für eine fachgerechte Ausführung der an seine Arbeiten anschließenden Leistungen des Bauunternehmers zu übernehmen. Er hatte diese - entgegen der Meinung der Revision der Kläger - auch nicht zu überwachen. Die weiteren Arbeiten konnten aber der Gefahr des Durchrostens nur dann ebenso begegnen wie ein Schutzanstrich, wenn sie die erforderliche Sicherheit gegen das Eindringen von Feuchtigkeit schufen. Wenn der Beklagte also den Schutzanstrich unterließ, dann mußte er den Klägern auch solche Maßnahmen vorschlagen, die geeignet waren, ihn tatsächlich entbehrlich zu machen. Der Ingenieur Sch. war sein Erfüllungsgehilfe bei der Erbringung der Werkleistung. Wenn das, was in seinem Plan vorgesehen war, nicht ausreichte, dem Durchrosten auf wirksame Weise zu begegnen, wie das unter beweis gestellt worden ist, dann ergibt sich daraus, daß der Schutzanstrich nicht entbehrlich war und der beklagte gegen die anerkannten Regeln der Technik verstieß, wenn er diesen unterließ. Der Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, daß er möglichst preisgünstig habe anbieten müssen, um den Auftrag zu erhalten. Damit konnte er den Klägern nicht das Risiko aufbürden, eine Heizungsanlage zu erhalten, bei der die heizungsrohre unter dem Schwimmbadbecken schon nach wenigen Jahren wegen Durchrostens unbrauchbar werden. Wenn die fachgerechte Ausführung höhere Kosten erfordert hätte, dann hätte er diese einkalkulieren müssen.

24

2.

Eine Haftung des Beklagten würde allerdings nach § 13 Nr. 3 VOB (B) entfallen, wenn der Mangel zurückzuführen wäre auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Auftraggebers, es sei denn, daß der Beklagte die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB (B) obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel unterlassen hätte.

25

a)

Das Berufungsgericht bezeichnet zwar die Leistungsbeschreibung, die dem Auftrag beigelegen hat, als eine solche des Streithelfers. Dabei hat es aber nicht beachtet, daß nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Streithelfers der Ingenieur Sch. diese Leistungsbeschreibung hergestellt hat und daß die der Auftragserteilung beiliegende Aufstellung über die einzelnen vom Beklagten zu erbringenden Leistungen nur eine bloße Abschrift des Angebots des Beklagten darstellt. Wenn dem aber so ist, dann kann nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine Leistungsbeschreibung von Seiten des Auftraggebers handelt. Sinn der Bestimmung des § 13 Nr. 3 VOB (B) ist es, daß eine Gewährleistungspflicht - abgesehen von der unterlassenen Hinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB (B) - entfallen soll, wenn der Auftragnehmer genau das ausführt, was ihm vom Auftraggeber vorgeschrieben ist. Eine solche Lage ist aber nicht gegeben, wenn er das ausführt, was er selbst angeboten hat.

26

b)

Wenn die Planung der Heizungsanlage - wie hier - von einem vom Beklagten zugezogenen Sonderfachmann vorgenommen worden war, kann den Klägern nicht vom Beklagten entgegengehalten werden, ihr Architekt habe diese Planung überprüfen müssen. Dieser mußte sich vielmehr darauf verlassen können, daß in ihr alles so angelegt war, daß ein Durchrosten der Rohre vermieden wurde. Aus dem Hinweis des Zeugen Sch., es müsse trockener Sand verwendet und darauf geachtet werden, daß keine Feuchtigkeit in den Sand eindringe, konnte sich für ihn noch kein Anlaß zu der Annahme ergeben, daß erst durch die nachfolgenden Arbeiten ein wirksamer Rostschutz erreicht werden sollte. Dazu hätte es zumindest eines konkreten Hinweises bedurft, daß kein Rostschutzanstrich vorgesehen sei und es deshalb besonders darauf ankomme, daß die nachfolgenden Arbeiten des Bauunternehmers so ausgeführt wurden, daß sie einen Schutzanstrich entbehrlich machten.

27

c)

Zwar hätte auch der Streithelfer bei der Ausübung der ihm von den Klägern übertragenen Bauaufsicht sehen müssen, daß ein Rostschutzanstrich nicht erfolgt war. Damit kann der beklagte jedoch nicht gehört werden. Der Architekt ist, soweit er die Bauaufsicht ausübt, nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer (vgl. Ingenstau-Korbion, 5. Aufl. § 13 VOB (B) Rdn. 109 b mit weiteren Nachweisen). Hier kommt noch hinzu, daß nach den Auftragsbedingungen (HA I 62, 64) der Beklagte auf die Einrede, daß durch die Überwachung seiner Arbeit das rechtzeitige Erkennen der fehlerhaften Ausführung seiner Leistung möglich gewesen wäre, ausdrücklich verzichtet hatte.

28

d)

Auf die weiteren Revisionsrügen, es habe, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts doch eine Hinweispflicht des Beklagten darauf bestanden, daß in der Leistungsbeschreibung keine Rostschutzmaßnahmen vorgesehen waren, braucht daher zur Zeit nicht weiter eingegangen zu werden.

29

3.

Eine Ersatzpflicht des Beklagten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) würde allerdings auch dann entfallen, wenn mit einem Korrosionsschutz versehene Rohre ebenfalls durchgerostet wären. Das Gutachten der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart meint zwar, bei Verwendung verunreinigten Sandes oder dem Zutritt großer Feuchtigkeit hätte ein Schutzanstrich die aufgetretene Korrosion nicht mit Sicherheit verhindert. Das Berufungsgericht hat jedoch offen gelassen, ob der fehlende Schutzanstrich überhaupt die Ursache des Schadens gewesen ist (BU 9). Es ist daher bei seinen bisherigen Feststellungen die Kausalität des fehlenden Schutzanstriches für das Durchrosten der Rohre nicht als ausgeschlossen anzusehen.

30

Auf die von der Revision der Kläger angeführte Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu LM Nr. 18 zu § 282 BGB mit eingehenden Nachweisen), daß der Auftragnehmer den Beweis für sein Nichtvertretenmüssen des vom Auftraggeber zu beweisenden Mangels führen müsse, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der Beklagte für die Kosten der Nachbesserung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) auch ohne Verschulden einzustehen hat.

31

III.

Das angefochtene Urteil ist wegen der zu II 1 aufgezeigten Verfahrensmängel aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob unter den gegebenen Verhältnissen ein Rostschutzanstrich überhaupt ausreichte, um eine Korrosion zu verhindern, oder ob nicht die in dem Gutachten der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt genannten anderen Maßnahmen sich für den Beklagten als erforderlich zur Verhinderung der Korrosion hätten aufdrängen müssen, wenn er die von ihm zu erbringende Werkleistung mangelfrei ausführen wollte.

Rietschel
Vogt
Finke
Schmidt
Girisch