Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1994, Az.: 5 StR 696/94
Urteil; Urteilsgründe; Betäubungsmittel; Veräußerung von Betäubungsmitteln; Punktesachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 696/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Es ist empfehlenswert, bei Punktesachen die Einzeltaten in den Urteilsgründen tabellarisch darzustellen.
2. Wenn sukzessiv Teilmengen geliefert oder aus einem Gesamtvorrat veräußert werden kann eine Tat eines mit Betäubungsmitteln handelnden vorliegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat vermag den wenig übersichtlichen Urteilsfeststellungen 27 Einzeltaten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, und zwar einen Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge (Tatkomplex I B c) sowie 26 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge (Tatkomplex I B e).
Bei der Sachverhaltsmitteilung in Punktesachen kann es sich zur Vermeidung von Fehlern und Verständnisschwierigkeiten empfehlen, bei der Darstellung der Einzeltaten eine tabellarische Zusammenfassung einzufügen, bei Rauschgiftsachen etwa mit folgenden Spalten: Tatzeit, Tatbeteiligte, Art des Rauschgifts, Menge der Drogen und Wirkstoffgehalt.
Im übrigen liegt zwar nahe, daß der Tatrichter von einer zu hohen Anzahl rechtlich selbständiger Taten ausgegangen ist. Denn sowohl die Absprache über eine sukzessive Lieferung von Teilmengen eines Rauschgifts als auch das Handeltreiben aus einem Gesamtvorrat von Drogen können aufeinanderfolgende Teilakte der Veräußerung im Sinne der Bewertungseinheit zu einer Tat im Rechtssinne zusammenfassen (vgl. BGH NStZ 1994, 495 und 547; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1994 - 5 StR 358/94 -; Beschluß vom 11. Mai 1994 - 2 StR 186/94 -; siehe allerdings auch BGH, Urteil vom 28. September 1994 - 3 StR 261/94 -). Hier ist angesichts des festgestellten Schuldumfangs indes auszuschließen, daß die Annahme einer geringeren Zahl tatmehrheitlich zusammentreffender Delikte bei insgesamt unverändertem Schuldumfang im Ergebnis zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.