Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1988, Az.: 1 StR 480/88
Verkauf und Abtretung von Forderungen an die Bank aus Factoringvertrag; Einlösen von Schecks, die dem Factoringvertragspartner zustehen durch die Bank wider besseren Wissens; Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Factoringvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 480/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 15202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schweinfurt - 05.05.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Untreue
Prozessführer
1. Bankkaufmann Rolf K. aus F., geboren am ... 1949 in W.
2. Bankkaufmann Werner H. aus F., dort geboren am ... 1950
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. November 1988
in der Sitzung vom 4. November 1988,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... am 3. November 1988,
Staatsanwalt ... am 4. November 1988 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten K. am 3. November 1988,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten H. am 3. November 1988,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. Mai 1988 aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
1.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen hatte die Firma T.-R. GmbH (Fa. T.) im September 1984 einen Factoring-Vertrag mit der C.-C.-B. (CCB) abgeschlossen, wonach sie die ihr aus Beförderungsverträgen mit der US-Army F. and A. zustehenden Forderungen, die sich aus der Rechnungsstellung am Ende jeden Monats ergaben, an die Bank verkauft und abgetreten hatte. In dem Vertrag war vereinbart, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung seitens des Schuldners ausschließlich an die Bank erfolgen sollten. Weiter sollte die Fa. T. Zahlungen auf angekaufte Forderungen, die bei ihr eingingen, als Treuhänderin für die Bank entgegennehmen und sie unverzüglich mit den Zahlungsbelegen weiterleiten. Eingehende Schecks sollten gleichfalls der Bank zustehen, sobald die Fa. T. die Papiere erwarb; dabei war ausdrücklich vereinbart, daß die Papiere von der Fa. T. als Treuhänderin verwahrt werden sollten.
Die Angeklagten, die beiden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der R. in F., der Hausbank der Fa. T., waren über diese Abmachungen unterrichtet. Dennoch erklärten sie sich im April 1985 bereit, zwei von der Fa. T. vorgelegte, der CCB nach dem Factoring-Vertrag zustehende Schecks über insgesamt 236.550 DM zu Gunsten des Kontos der Fa. T. einzulösen. In den folgenden Tagen verfügte die Fa. T. über die Gutschrift zu Gunsten Dritter.
Die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil jeweils mit der Sachrüge angreifen, führen zur Aufhebung des Urteils und Freisprechung der Angeklagten.
2.
Die Revisionen bemängeln an sich zu Recht, daß das Landgericht den zwischen der Fa. T. und der CCB abgeschlossenen Factoring-Vertrag nicht im erforderlichen Umfang darlegt. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, ob die CCB in dem Vertrag das Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners der abgetretenen Forderung übernommen hat ("echtes Factoring") oder ob dieses Risiko bei der Fa. T. verblieb ("unechtes Factoring"). Letztlich kommt es jedoch auf diesen Mangel nicht an; die getroffenen Feststellungen gestatten eine abschließende Beurteilung des Falles.
a)
Beim echten Factoring, bei dem der Anschlußkunde den von der Factoring-Bank regelmäßig schon vor Fälligkeit gezahlten Kaufpreis endgültig behalten darf, handelt es sich um einen Forderungskauf (BGHZ 69, 254, 257). Kaufverträge begründen jedoch grundsätzlich weder für den Käufer noch für den Verkäufer Treuepflichten im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 22, 191 [BGH 05.07.1968 - 5 StR 262/68]; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 2, 6; RGSt 69, 146, 147). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus der der Verkäuferin der Forderungen auferlegten Nebenpflicht, bei ihr eingehende Barzahlungen und Schecks unverzüglich an die Factoring-Bank weiterzuleiten. Zwar kann sich bei atypischer Vertragsgestaltung eine Treuepflicht auch aus einem an sich nicht fremdnützigen Rechtsverhältnis ergeben (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 266 Rdnr. 27). Jedoch genügt hierfür nicht, daß eine Partei - auch wenn es sich wie hier um erhebliche Werte handelt - vorleistet und eine länger dauernde Geschäftsbeziehung besteht (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 6). Erforderlich ist vielmehr, daß das Vertragsverhältnis Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweist und die dadurch festgelegte Verpflichtung zur fremdnützigen Vermögensfürsorge einen wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bildet und nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BGHSt 1, 186, 188, 189 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; 6, 314, 318; BGH wistra 1984, 143). Daran fehlt es bei dem hier gegebenen Forderungskauf. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Verpflichtung, noch eingehende Zahlungen oder Schecks weiterzuleiten, Elemente der Geschäftsbesorgung enthält; eher handelt es sich um Regelungen, die die Erfüllung der im Kaufvertrag zugesagten Leistung besonders umschreiben. Jedenfalls liegt darin aber nicht eine Verpflichtung zur fremdnützigen Vermögensfürsorge, die wesentlicher Inhalt des Vertrages ist; nur für den Fall, daß entgegen der allgemeinen Abmachung Zahlungen und Schecks bei der Fa. T. eingehen sollten, sollte die an sich selbstverständliche Pflicht zur Weiterleitung klargestellt werden. Der Hinweis auf eine Treuhänderstellung ändert daran nichts.
b)
Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn zwischen der Fa. T. und der CCB ein unechtes Factoring vereinbart worden sein sollte, das den Kreditgeschäften zugeordnet werden müßte (vgl. BGHZ 58, 364; 69, 254, 257). Nach den Feststellungen sollten die bei dieser Fallgestaltung als Kreditrückzahlung anzusehenden Leistungen der Fa. T. an die CCB grundsätzlich in der Weise erfolgen, daß die Zahlungen des Debitors, der genannten Einrichtung der US-Army, mit schüldbefreiender Wirkung ausschließlich an die CCB zu leisten wären. Die Verpflichtung, dennoch eingehende Zahlungen und Schecks als Treuhänder entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten, trat daher auch bei dieser Fallgestaltung nur hilfsweise ein; selbst wenn damit in den Kreditvertrag auftragsähnliche Elemente aufgenommen worden sein sollten (vgl. BGH GA 1977, 18, 19; BGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - 1 StR 561/79), könnte darin der Hauptgegenstand, der typische und wesentliche Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten nicht gesehen werden; vielmehr sollten damit nur die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag abgesichert werden (vgl. BGH wistra 1984, 143 mit zustimmender Anmerkung Schomburg a.a.O.; BGH bei Holtz MDR 1976, 987).
3.
Damit hat der Geschäftsführer der Fa. T. durch sein vertragswidriges Verhalten den Tatbestand des § 266 StGB in der Form des Treubruchs nicht erfüllt. Das läßt sich ungeachtet der lückenhaften Feststellungen aus dem Urteil entnehmen; ergänzende Feststellungen erscheinen insoweit ausgeschlossen, da das vertragswidrige Verhalten selbst im Urteil ausreichend festgestellt ist. Auch unter anderen rechtlichen Aspekten erscheint das Verhalten des Geschäftsführers der Fa. T. und die Mitwirkung der Angeklagten daran nicht strafbar. Die Anwendung des Mißbrauchstatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB scheidet hier deshalb aus, weil der Geschäftsführer berechtigt war, Zahlungen und Schecks entgegenzunehmen; die bloße Nichtablieferung der eingegangenen Schecks stellt keinen Mißbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht dar (BGH wistra 1984, 143). Ebenso scheidet der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB aus. Die eingegangenen Schecks sollten zwar von der Fa. T. treuhänderisch verwahrt werden; dafür, daß sie in verdeckter Stellvertretung unmittelbar für die CCB daran Eigentum erworben hätte, ergeben sich jedoch aus den insoweit ausreichend getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte.
Damit waren die Angeklagten freizusprechen.
Maul
Foth
Granderath
Brüning