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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1984, Az.: IVb ZB 153/82

Ehevertrag; Versorgungsausgleich; Scheidungsantragsstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 153/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 14.07.1982
AG Mosbach

Fundstellen

  • MDR 1985, 304 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 315-318 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Antragstellung i. S. dieser Vorschrift bedeutet Erhebung des Scheidungsantrages durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 17. Oktober 1984
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 1982 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.829,40 DM.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 3. März 1956 die Ehe geschlossen; aus ihr sind ein 1957 geborener Sohn sowie eine 1961 geborene Tochter hervorgegangen. Ein weiteres Kind der Ehefrau, das sie mit in die Ehe gebracht hat, ist im Einvernehmen der Parteien wie ein gemeinschaftliches Kind in der Familie aufgewachsen.

2

Am 30. Juni 1980 haben die Parteien mehrere Verträge geschlossen; dabei haben sie in einem notariell beurkundeten Ehevertrag - neben anderen Abreden - in Ziff. I 4 folgendes vereinbart:

"Wir schließen den Versorgungsausgleich für unsere Ehe aus. Die Auswirkungen wurden uns eindringlich bekannt gemacht. Auf die gesetzliche bestimmte und unabdingbare Frist nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB sind wir hingewiesen worden. Ein etwaiger Wegfall des Versorgungsausgleichsausschlusses hat auf den Fortbestand der übrigen Vereinbarungen keinen Einfluß."

3

Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist am 25. Mai 1981 beim Amtsgericht eingegangen und dem Ehemann am 29. Mai 1981 zugestellt worden.

4

Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. März 1956 bis 30. April 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann in Höhe von 923 DM und die Ehefrau in Höhe von 118,10 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit.

5

Das Amtsgericht hat die Ehe auf den erstmals am 23. Juli 1981 in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag der Ehefrau geschieden - insoweit ist das Verbundurteil rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Baden (weitere Beteiligte) auf das ebendort geführte Rentenkonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 402,45 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 923 DM und 118,10 DM), bezogen auf den 30. April 1981, übertragen hat.

6

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht - zugelassene - weitere Beschwerde jeweils mit dem Ziel eingelegt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde; er hält den von den Parteien vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs für wirksam, zumindest aber seine Inanspruchnahme für grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB), weil die Vereinbarung im Zusammenhang mit der von der Ehefrau gewünschten Trennung der Parteien geschlossen worden sei.

7

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

8

1.

Ehegatten können in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausschließen (§1408 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Ausschluß ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird (§ 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, der von den Parteien am 30. Juni 1980 vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei nicht (mehr) wirksam, weil die Ehefrau vor Ablauf eines Jahres seit Abschluß dieses Vertrages den Scheidungsantrag gestellt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

9

a)

Die weitere Beschwerde erhebt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB; denn damit habe der Gesetzgeber zu weitgehend in die Dispositionsfreiheit der Ehegatten eingegriffen. Die angeordnete Rechtsfolge der (vollständigen) Unwirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses sei in Fällen der vorliegenden Art weder geeignet noch erforderlich, um den im Falle einer Scheidung ausgleichsberechtigten Ehegatten vor einem nicht genügend überlegten Verzicht auf im voraus nur schwer berechenbare Versorgungsanwartschaften zu schützen (Verletzung des Art. 2 I GG); der Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag werde, wenn er wie hier im Hinblick auf eine künftige Ehescheidung erfolge, vom Gesetz auch ohne rechtfertigenden Grund entgegen dem Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ebenso behandelt wie eine im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossene Vereinbarung, für die § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB (nur) bestimme, daß ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gerichts abhänge.

10

Die Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Grundgesetz sind unbegründet. Schon bei seiner grundlegenden Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53, 257 = FamRZ 1980, 326) hat das Bundesverfassungsgericht insoweit verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erkennen gegeben. Anläßlich der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB hat es sodann entschieden, daß die unterschiedliche Regelung einerseits der unter § 1408 Abs. 2 BGB einzuordnenden Eheverträge und andererseits der für den Fall der Scheidung getroffenen Vereinbarungen nicht willkürlich ist, weil sich die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich geregelten Sachverhalte in einer die gesetzliche Differenzierung rechtfertigenden Weise unterscheiden (BVerfGE 60, 329 = FamRZ 1982, 769). Einen Ehevertrag der Scheidungsvereinbarung dann gleichzusetzen, wenn er anläßlich einer Trennung der Parteien oder in zeitlicher Nähe zu einer nachfolgenden Scheidung - etwa binnen eines Jahres vor Stellung des Scheidungsantrages - geschlossen worden ist, besteht kein Anlaß.

11

Die Bestimmungen der §§ 1408 Abs. 2, 1587 o Abs. 2 BGB sind im letzten Stadium des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses formuliert worden (vgl. BT-Drucks. 7/4992). Sie sollten den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der Privatautonomie und dem Bestreben des Gesetzgebers auflösen, im Falle der Scheidung mit Hilfe des Versorgungsausgleichs möglichst weitgehend eine eigenständige soziale Sicherung desjenigen Ehegatten nachzuholen, der durch Wahrnehmung anderer Aufgaben in der Ehe gehindert worden ist, eine gleichwertige Versorgung zu erwerben. Der Gesetzgeber wollte die Privatautonomie für während intakter Ehe geschlossene Eheverträge möglichst gewährleisten, andererseits durch die Einführung der Jahresfrist in § 1408 Abs. 2 BGB aber verhindern, daß die gerichtliche Inhaltskontrolle umgangen werden kann, die für Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Scheidung durch das Erfordernis der Genehmigung gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB eingeführt wurde. Zugleich sollte verhindert werden, daß der Versorgungsausgleich im Vorfeld einer Ehescheidung bei Verhandlungen der Ehegatten über die Scheidungsfolgen - insbesondere über Sorgerechtsregelungen - zum Handelsobjekt gemacht wird. Schließlich sollte es einem insgeheim bereits zur Scheidung entschlossenen Ehegatten verwehrt werden, aus eigennützigen Motiven den noch ahnungslosen ausgleichsberechtigten Ehegatten zu einem Verzicht zu überreden (vgl. zur Entstehungsgeschichte die BT-Drucks. 7/4694 S. 12 bis 14 und 7/4992; BVerfGE 60, 329 sowie BGHZ 74, 38, 42 ff., 81;  OLG München FamRZ 1981, 465; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 614; aus der Literatur: Soergel/Gaul BGB, 11. Aufl. § 1408 Rdn. 22 ff., Hillermeier FamRZ 1976, 577 und D. Schwab, DNotZ 1977, Sonderheft S. 51, 59). Es ist zwar bezweifelt worden, ob die rechtspolitischen Ziel Vorstellungen durch die Regelung des § 1408 Abs. 2 BGB in allen Fällen erreicht werden können (kritisch insoweit etwa D. Schwab FamRZ 1977, 768, 771 und ders. in: Handbuch des Scheidungsrechts Rz. 677; Bogs FamRZ 1978, 81, 88; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., § 28 II 9; Gaul FamRZ eines Scheidungsantrages geschlossen worden sind, generell als Vereinbarungen während (noch) intakter Ehe zu behandeln, ist im Blick auf die Scheidungsvoraussetzungen nach §§ 1565 Abs. 2, 1566 BGB in der Tat nicht unproblematisch. Zutreffend ist auch darauf hingewiesen worden, daß der insgeheim zur Scheidung entschlossene Ehegatte, dem es gelungen ist, den ausgleichsberechtigten Ehepartner zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag zu veranlassen, die Unwirksamkeitsfolge leicht dadurch verhindern kann, daß er den Scheidungsantrag bis zum Ablauf der Jahresfrist verzögert. Derartige Ungereimtheiten und Manipulationsmöglichkeiten, die mit Fristlösungen oft verbunden sind, schließen es jedoch nicht aus, die Regelung des § 1408 Abs. 2 BGB noch als eine vertretbare Lösung der dem Gesetzgeber gestellten Aufgabe anzusehen (so bereits BGHZ 74, 38, 54), die sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsraumes hält und verfassungsrechtlich Bestand hat. Daß der Gesetzgeber andere Lösungen hätte verwirklichen können, reicht nicht aus, um die getroffene Regelung als mit den Art. 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob ausreichend gewesen wäre, einen binnen Jahresfrist vor Stellung des Scheidungsantrages ehevertraglich vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs von Gesetzes wegen ebenso zu behandeln wie eine Parteivereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung, die Regelung der Parteien also lediglich einer gerichtlichen Genehmigungspflicht entsprechend § 1587 o Abs. 2 BGB zu unterwerfen statt sie für unwirksam zu erklären. Hierbei wird zudem übersehen, daß Vertragsgestaltungen anläßlich der Eheschließung oder während intakter Ehe generell nicht den Vereinbarungen gleichgesetzt werden können, die zur einverständlichen Abwicklung einer gescheiterten Ehe getroffen werden, denn beide Vertragsarten unterscheiden sich wesentlich nach der Lebenssituation, in der sich die Ehegatten befinden. Die Parteien eines Scheidungsverfahrens haben es im übrigen in der Hand, den Ausschluß des Versorgungsausgleichs erneut zu vereinbaren, wenn trotz der Unwirksamkeit des Ehevertrages ein dahingehender Parteiwille fortbesteht. Dieser Möglichkeit brauchte der Tatrichter im Hinblick auf das Prozeßverhalten der Parteien im vorliegenden Fall allerdings nicht weiter nachzugehen.

12

b)

Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzung des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB (schon) für eingetreten, weil die Ehefrau den Scheidungsantrag innerhalb eines Jahres nach dem Vertragsabschluß vom 30. Juni 1980 beim Gericht eingereicht habe; dem Umstand, daß der Antrag erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 1981 gestellt worden ist, mißt es demgemäß keine Bedeutung zu. Auch dies hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

13

Allerdings ist umstritten, wann ein Scheidungsantrag im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung "gestellt" ist. Teilweise wird vertreten, erforderlich sei die Stellung des Antrages in der mündlichen Verhandlung gemäß § 137 Abs. 1 ZPO (vgl. Kniebes/Kniebes DNotZ 1977, 269, 288, Ruland/Tiemann Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, Rz. 592, Reinartz NJW 1977, 83; vgl. auch Zimmermann/Becker FamRZ 1983, 1 ff., 8, 9). Andere Autoren halten die Einreichung der Antragsschrift beim Gericht für den maßgeblichen Zeitpunkt (MünchKomm/Kanzleiter, BGB Erg.Bd. § 1408 Rdn. 20, Finke in BGB - RGRK 12. Aufl. § 1408 Rz. 32, Palandt/Diederichsen BGB 42. Aufl. § 1408 Anm. 3 b dd). Wieder andere stellen auf den Eintritt der Rechtshängigkeit durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner ab, lassen allerdings unter Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO die Einreichung beim Gericht dann genügen, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt (Bergerfurth FamRZ 1977, 440, 441, Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1408 BGB Rdn. 6, Gernhuber aaO § 28 II 9 bei Fußn. 10, Soergel/Gaul aaO § 1408 Rdn. 47, Erman/Heckelmann BGB, 7. Aufl., § 1408 Rdn. 12, Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1408 Rz. 11.). Die Gesetzesmaterialien ergeben zu der Frage nichts, was darauf beruhen mag, daß die Regelung - wie oben ausgeführt - erst im letzten Stadium des Gesetzgebungsverfahren im Vermittlungsausschuß formuliert worden ist. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat sich der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 798, KG FamRZ 1982, 823, OLG Hamm FamRZ 1982, 1215, OLG Bamberg FamRZ 1984, 483). Auch der Senat stimmt ihr zu.

14

Für den Fristablauf kann es nicht entscheidend sein, wann über den Scheidungsantrag erstmals mündlich verhandelt wird. Der Tag der ersten mündlichen Verhandlung über einen Scheidungsantrag hängt von Zufälligkeiten ab. Es kann schon Zeit vergehen, weil zunächst über eine beantragte Prozeßkostenhilfe zu entscheiden ist. Abgesehen davon braucht aber die mündliche Verhandlung über einen Scheidungsantrag entgegen der Regel des § 272 Abs. 3 ZPO nicht so früh wie möglich stattzufinden (§ 612 Abs. 1 ZPO); der Richter darf vielmehr unabhängig von der Geschäftslage den Termin geräumig ansetzen, um besonderen persönlichen Verhältnissen der Parteien Rechnung zu tragen (vgl. Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozeß Rdn. 234) oder um zuvor einen Versuch zur Aussöhnung der Ehegatten zu unternehmen (§§ 279, 608 ZPO). Weitere Verzögerungen ergeben sich regelmäßig dadurch, daß für die im Verbundverfahren gemäß § 623 Abs. 3 ZPO von Amts wegen durchzuführenden Regelungen (Versorgungsausgleich und elterliche Sorge über ein gemeinschaftliches Kind) Auskünfte oder Berichte eingeholt werden müssen. Würde die Zeit, die jeweils zwischen der Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht und einem ersten Verhandlungstermin vergeht, gleichwohl in die Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB gerechnet, so würde diese Frist in einem Maße verkürzt, daß die mit der Jahresfrist verfolgten rechtspolitischen Ziel Vorstellungen nicht mehr sinnvoll verwirklicht werden könnten. Auch für den Ehegatten, der sich im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe und in Unkenntnis einer versteckten Scheidungsabsicht des anderen zu einem ehevertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs bereit gefunden hat, wäre die Zeit unberechenbar verkürzt, in der er durch eigene Initiative die Unwirksamkeit des Ausschlusses noch herbeiführen kann. Daher ist der Auffassung zuzustimmen, daß es für die Berechnung der Jahresfrist nicht auf die Antragstellung in der (ersten) mündlichen Verhandlung ankommt.

15

Danach erscheint es folgerichtig, nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage abzustellen. Diese erfolgt durch die Zustellung einer Klagschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), an deren Stelle in Scheidungssachen die Antragsschrift tritt (§ 622 Abs. 1 ZPO). Durch die Zustellung der Antragsschrift wird im Scheidungsverfahren die Rechtshängigkeit begründet (§ 261 Abs. 1 ZPO), an die das Gesetz generell die materiell-rechtlichen Wirkungen einer Klagerhebung knüpft (§ 262. ZPO). Da der Gesetzgeber an die Stelle der Bezeichnung "Kläger" im Scheidungsverfahren die Bezeichnung "Antragsteller" hat treten lassen (§ 622 Abs. 3 ZPO), liegt im übrigen die Annahme nahe, daß er in dem ebenfalls durch das 1. EheRG eingefügten § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB die Worte "Antrag gestellt" im Sinne von "Klage erhoben" verwendet hat.

16

Auf die Einreichung der Antragsschrift, durch die gemäß § 622 Abs. 1 ZPO das Scheidungsverfahren zwar anhängig, aber noch nicht rechtshängig wird, kann es - unbeschadet einer Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO - für die Einhaltung der Frist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ankommen. Dem steht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen, der es gebietet, den Antragsgegner nicht für eine unabsehbare Zeit im ungewissen darüber zu lassen, ob der Ehevertrag Bestand behält. Verzögerungen in der Zustellung des Scheidungsantrages, die nicht auf vom Antragsteller zu vertretenden Mängeln, sondern darauf beruhen, daß er wegen Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe begehrt, können eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Auch die unbemittelte Partei hat die rechtliche Möglichkeit, die sofortige Zustellung des Scheidungsantrages ohne die sonst notwendige Zahlung der gerichtlichen Verfahrensgebühr zu bewirken (§ 65 Abs. 7 Nr. 3 und 4 GKG; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 -FamRZ 1982, 365, 366).

17

Da im vorliegenden Fall der Scheidungsantrag noch innerhalb der Jahresfrist seit Abschluß des Ehevertrages dem Antragsgegner zugestellt worden ist, hat das Oberlandesgericht den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs mit Recht für unwirksam angesehen.

18

2.

Das Oberlandesgericht hat die Inanspruchnahme des Ehemannes auf Versorgungsausgleich nicht gemäß § 1587 c Hr. 1 BGB als grob unbillig angesehen und dazu ausgeführt: Ob die Ehefrau aus der Ehe ausgebrochen , sei und sich einem anderen Mann zugewandt habe, könne offenbleiben; denn das Gesetz bestimme, daß Umstände im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht allein deshalb berücksichtigt werden dürfen, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch den notariellen Vertrag vom 30. Juni 1980 könne für sich allein eine grobe Unbilligkeit im Sinne der Vorschrift nicht begründen, weil dies dem Zweck des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB zuwiderlaufen würde. Besondere Gründe, die ausnahmsweise die Berufung der Ehefrau auf diese Vorschrift als rechtsmißbräuchlich und die Inanspruchnahme des Ehemannes auf Versorgungsausgleich als grob unbillig erscheinen lassen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs geboten; sie entspreche der gesetzlichen Leitvorstellung, denn der starke Unterschied in den Versorgungsanwartschaften der Parteien sei in langer Ehedauer daraus entstanden, daß die mit der Versorgung und Erziehung der beiden ehelichen Kinder und des weiteren Kindes verbundene eheliche Abhängigkeit der Antragstellerin nur eine gelegentliche zeitweise Erwerbstätigkeit ermöglicht habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.

19

a)

Soweit das behauptete eheliche Fehlverhalten der Ehefrau in Frage steht, hält sich die Beurteilung im Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - in den Beschlüssen vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 22 und - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35) entwickelt hat. Weil es beim Versorgungsausgleich - anders als beim Unterhalt, aber ebenso wie beim Zugewinn - um die Teilhabe an Vermögenswerten geht, die in der Vergangenheit gemeinsam erwirtschaftet worden sind, kann ein Fehl verhalten des Ausgleichsberechtigten die Kürzung seines Ausgleichsanspruchs erst rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ausgleichsverpflichteten ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten ihm gegenüber über lange Zeit nachhaltig verletzt worden sind. Derartige außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausnahmsweise als unerträglich erscheinen lassen könnten, hat der Ehemann nicht vorgetragen; sie macht auch die weitere Beschwerde nicht geltend.

20

Eine andere Beurteilung ist auch nicht für den Ausgleich derjenigen Versorgungsanwartschaften geboten, die erst in der Zeit zwischen dem anläßlich der Trennung der Parteien vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch den Ehevertrag vom 30. Juni 1980 und dem Ende der Ehezeit (30. April 1981) erworben worden sind. Im Verhältnis zu der gesamten Ehezeit von mehr als 25 Jahren ist diese Zeitspanne gering. Sie hält sich im Rahmen der üblicherweise zwischen dem Eintritt der Ehezerrüttung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vergehenden Zeitspanne, die vom Versorgungsausgleich erfaßt wird, wie daraus folgt, daß der Gesetzgeber auch die gemäß § 1565 Abs. 2 BGB für die Scheidung vorausgesetzte Trennungszeit von mindestens einem Jahre einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - aaO).

21

b)

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist die Inanspruchnahme des Ehemannes auch nicht deshalb grob unbillig, weil die Parteien den Vertrag vom 30. Juni 1980 geschlossen haben und die Ehefrau aufgrund der notariellen Belehrung gewußt hat, daß die Stellung des Scheidungsantrages vor Ablauf der Jahresfrist zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung führte, soweit sie den Ausschluß des Versorgungsausgleichs betraf. Daß der Vertrag in diesem Punkt im Hinblick auf § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB noch keinen gesicherten Bestand hatte, war beiden Parteien aufgrund der notariellen Belehrung bewußt. Sie haben gerade deshalb vereinbart, daß der Wegfall dieser Bestimmung auf den Fortbestand der übrigen Vereinbarungen (Gütertrennung, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, Erbverzicht, Schenkung eines Bausparvertrages) keinen Einfluß habe. Der Abschluß eines Ehevertrages nach § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB schränkt ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht festgestellter Umstände keinen der Vertragspartner in der Möglichkeit ein, binnen Jahresfrist nach Vertragsschluß einen Scheidungsantrag zu stellen und dadurch - gewollt oder ungewollt - die Rechtsfolge des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB auszulösen. Dem im Ehevertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen kommt danach eine bindende Wirkung nicht mehr zu. Insoweit liegt es nicht anders, als wenn ein auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs gerichteter Parteiwille von vornherein nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geäußert worden wäre. Für einen solchen Fall hat der Senat bereits entschieden, daß in der formnichtigen Vereinbarung nicht ein fortwirkender Umstand liegt, der die Inanspruchnahme des zum Ausgleich verpflichtet bleibenden Ehegatten als grob unbillig erscheinen läßt (Beschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 637/81 - nicht veröffentlicht).

22

c)

Daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Erwerbstätigkeiten der Parteien und ihre Aufgabenverteilung während der Ehezeit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs entspricht, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Hiergegen führt auch die weitere Beschwerde keine Angriffe.

23

3.

Die angefochtene Entscheidung ist auch zur Wertermittlung und zur Berechnung des Ausgleichbetrages nicht zu beanstanden, so daß das Rechtsmittel des Ehemannes insgesamt erfolglos bleibt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.829,40 DM.