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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1954, Az.: I ZR 46/53

Namensschutz für eine schlagwortartige Firmenabkürzung (Koma); Verkehrsgeltung des Schlagwortes; Schutzwürdiges Interesse des prioritätsälteren Benutzers an der Unterlassung der Benutzung durch den jüngeren Benutzer; Berufung auf das formale Zeichenrecht; Bestehen einer Verwechslungsgefahr oder Verwässerungsgefahr; Ausnutzung der Werbekraft eines allgemein bekannten Zeichens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1954
Aktenzeichen
I ZR 46/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.12.1952

Fundstellen

  • DB 1955, 44 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1955, 332-333 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 137-138 (Volltext mit amtl. LS) "Verwechslungsgefahr"

Prozessführer

Firma K. & M. GmbH, Lebensmittelgroßhandlung und Import,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute
a) Paul K.,
b) Horst K.,
c) Dr. Arnold Ki.,
sämtliche in W.-B., M. str. ...

Prozessgegner

Firma M. & R., Füllfederhalterfabrik in O.-R. (Hessen)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einem Namen, einer Firma oder der besonderen Bezeichnung eines gewerblichen Unternehmens, die mit überragender Kennzeichnungskraft ausgestattet ist und sich kraft langen Gebrauches und umfassender Werbung in stärkstem Maße als Kennzeichen des Unternehmens durchgesetzt hat, kann ein Schutz aus § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der "Verwässerungsgefahr" ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn trotz Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen infolge Ungleichartigkeit der Waren geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern nicht angenommen werden können.

  2. 2.

    Die Berufung auf ein nur formales Zeichenrecht gegenüber einem älteren sachlichen (z.B. Namens- oder Firmen-)Recht, in dessen. Schutzbereich das jüngere Zeichen fällt, widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und ist daher rechtsmißbräuchlich.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Wilde, Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Weiss und Dr. Nörr
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Dezember 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt eine Lebensmittelgroßhandlung mit dem Verwaltungssitz in W.-B. und Zweigniederlassungen in H., R.-L. und S.. Der Großhandlung sind verschiedene Fabrikationsgebiete angeschlossen, nämlich eine Nährmittel-, eine Marmeladen-, eine Schokoladen- und Süßwarenfabrik sowie eine Fabrik chemischer Erzeugnisse und kosmetischer Artikel. Auch führt sie eine Weingroßhandlung mit einer Weinkellerei. In G./Pfalz betreibt sie eine Konservenfabrik und hat dort im Jahre 1950 auch eine Kolonialwarengroßhandlung eingerichtet. Im Jahre 1935 und auch später sind für sie eine Reihe von Wort- und Bildzeichen in die Zeichenrolle des Reichspatentamts eingetragen worden, die die Silben "Ko" und "Mä" sowohl getrennt als auch in einem Wort enthalten. Die Eintragungen sind in den verschiedensten Klassen der amtlichen Warenklasseneinteilung erfolgt; eine Eintragung für Schreib-, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren usw. (Nr. 32) befindet sich nicht unter ihnen.

2

Die Beklagte betreibt eine Füllhalterfabrik. Sie bringt ihre Erzeugnisse unter der Bezeichnung "Komma-Füllfederhalter" in den Verkehr. Das Wortzeichen "Komma" ist für sie seit März 1951 in die Warenzeichenrolle eingetragen.

3

Die Klägerin hat behauptet, sie benutze seit Anfang der zwanziger Jahre die Firmenabkürzung "Koma" als Kenn- und Schlagwort für ihre Firma. Diese Firmenbezeichnung habe sich infolge umfangreicher Werbung im Verkehr durchgesetzt, im Siegener und rheinisch-westfälischen Industriebezirk geniesse sie sogar eine gesteigerte Verkehrsgeltung. Die Bezeichnung "Komma", die die Beklagte sowohl firmenmäßig wie auch warenzeichenmäßig verwende, sei mit ihrem Firmenschlagwort "Koma" verwechslungsfähig. Eine Verwechslungsgefahr bestehe jedenfalls in dem Sinne, daß zwischen ihr und der Beklagten Beziehungen vermutet würden, zumal sie u.a. Krämerläden in ländlichen Gegenden beliefere, die auch Schreibwaren führten, und bei denen es daher vorkommen könne, daß neben "Koma"-Packungen auch "Komma"-Füllhalter oder -Kugelschreiber angeboten würden. Auch sei zu befürchten, daß die Bezeichnung "Koma" durch das Verhalten der Beklagten verwässert werde. Die Beklagte ziehe aus der überragenden Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Koma" für sich Vorteile, ohne hierzu berechtigt zu sein. Sie sei daher nach § 12 BGB, § 16 UnlWG, § 24 WZG, § 1 UnlWG, § 826 BGB verpflichtet, die weitere Verwendung ihrer Bezeichnung zu unterlassen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung des Kenn- und Schlagworts "Komma" zwecks Kennzeichnung ihres Betriebes und der von ihr vertriebenen Waren zu verurteilen; hilfsweise hat sie den Unterlassungsanspruch auf im einzelnen von ihr bezeichnete Kundenbezirke beschränkt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5

Sie hat geltend gemacht, die Bezeichnung der Klägerin sei jedenfalls außerhalb ihrer engeren Lieferungsgebiete völlig unbekannt. Es müsse bezweifelt werden, daß sie sich als Firmenname oder als besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts im Sinne des § 16 UnlWG überhaupt im Verkehr durchgesetzt habe. Zudem bestehe zwischen "Koma" und "Komma" weder im engeren noch im weiteren Sinne eine Verwechslungsgefahr. Die Sinnbedeutung beider Worte sei verschieden. Bei der Unterschiedlichkeit der unter der Bezeichnung vertriebenen Waren sei es auch ausgeschlossen, daß persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Unternehmungen vermutet würden. Es sei ferner zu berücksichtigen, daß Abkürzungen, wie die Klägerin sie verwende, im Lebensmittelhandel vielfach üblich seien.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch geltend gemacht, sie habe im Interesse ihrer ländlichen Kundschaft auch verschiedene Artikel der Schreibwarenbranche, so seit März 1952 auch die Lieferung von Briefpapier, Schulheften und Notizbüchern aufnehmen müssen und sei dadurch in eine enge wettbewerbliche Berührung mit den Erzeugnissen der Beklagten gelangt. In allen diesen Artikeln habe sie einen sehr erheblichen Umsatz erzielt.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin für ihre schlagwortartige Bezeichnung "Koma" der Schutz nach § 12 BGB, § 16 UnlWG zusteht. Auch abgekürzte Bezeichnungen oder Firmenschlagworte, gleichgültig, ob sie Phantasieworte, Worte der Umgangssprache oder nur Buchstaben darstellen, können als Hinweis und Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens verwendet werden (BGHZ 4, 167, 169[BGH 11.12.1951 - I ZR 21/51];  11, 214, 215) [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]. Der Umstand, daß das aus den Anfangsbuchstaben der Kamen "K." und "M." gebildete Wort "Koma" auch als Warenzeichen eingetragen ist, steht einem solchen Namensschutz des Unternehmens nicht entgegen (RG MuW XXIV, 156). Voraussetzung des Schutzes nach den genannten Vorschriften ist allein, daß die Klägerin ihre schlagwortartige Bezeichnung im Verkehr als Abkürzung ihres Namens verwendet hat und die beteiligten Verkehrskreise sich daran gewöhnt haben, in ihr den Namen der Klägerin zu erblicken (RGZ 109, 213, 214). Die Firmenabkürzung muß, da sie nicht gleichzeitig einen Bestandteil des unverkürzten Firmennamens bildet (vgl. BGHZ 11, 214, 216) [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] demnach Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht.

9

Diese Voraussetzungen eines Schutzes für das Schlagwort "Koma" sind vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, daß die Klägerin das Wort "Koma" über die Benutzung des Warenzeichens hinaus zur schlagwortartigen Kennzeichnung ihres Unternehmens verwendet habe, auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. April 1933 (MuW 1933, 473) das der Klägerin bereits im Jahre 1933 den Schutz der §§ 12 BGB, 16 UnlWG für die Bezeichnung "Koma" zugebilligt hat, sowie auf ein Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. November 1951 (U 131/50), das auf Grund einer Beweisaufnahme gleichfalls die Benutzung des Wortes "Koma" als Firmenbezeichnung festgestellt hat. Das Berufungsgericht verweist weiterhin darauf, daß die Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt ihre Lieferwagen und Lastzüge an der Kopfseite weithin sichtbar mit der Bezeichnung "Koma" versehen, sie an ihren Geschäftshäusern angebracht, als Telegrammadresse benutzt und auch in den von ihr belieferten Detailgeschäften mit Beschriftungen wie "Koma-Waren" oder "Koma-Waren sind gut" geworben habe.

10

Auch die weitere Feststellung, daß tatsächlich ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Abkürzung einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte erblicke, beruht auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen. Das Berufungsgericht erklärt in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts, daß die Klägerin und ihre Waren im nordrhein-westfälischen Gebiet, insbesondere im W. und H. Bezirk sowie im Bergischen Land weithin bekannt seien. Es bejaht, daß jedenfalls in diesen Gebieten ein beträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, insbesondere der Verbraucher, die Bezeichnung als Abkürzung des Namens der Klägerin ansehe, das Wort "Koma" mithin als Firmenschlagwort Verkehrsgeltung erlangt habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß insoweit eine Verkehrsgeltung des Schlagwortes in einem örtlich begrenzten Bezirk genüge und der Namens- und Kennzeichnungsschutz über die §§ 30, 37 HGB hinaus - jedenfalls im Grundsatz - an örtliche Grenzen innerhalb des Bundesgebiets nicht gebunden sei, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 171, 30, 34; BGHZ 11, 214, 219) [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52].

11

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß für den Schutz aus § 12 BGB, § 16 UnlWG ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Benutzern der gleichen oder verwechslungsfähigen Bezeichnungen nicht notwendig ist und die von ihnen vertriebenen oder hergestellten Waren nicht im Sinne des Warenzeichengesetzes gleich oder gleichartig zu sein brauchen. Erforderlich bleibt aber auch insoweit, daß der prioritätsältere Benutzer ein schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung der Benutzung durch den jüngeren Benutzer besitzt. Ein solches Interesse wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in der Regel dann gegeben sein, wenn auf Grund der gleichen oder miteinander verwechslungsfähigen Bezeichnungen innerhalb nicht ganz unbeachtlicher Verkehrskreise geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern angenommen werden könnten (RGZ 117, 215, 220; RG GRUB 1937, 148, 150 RG GRUR 1951, 332, 333). Dabei wird im allgemeinen eine solche "Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne" umso geringer sein, je ungleichartiger die zum Vergleich stellenden Waren sind.

12

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so kann sich auch der Inhaber eines eingetragenen jüngeren Warenzeichens nicht darauf berufen, er sei mit Rücksicht auf die Eintragung berechtigt, das geschützte Wortzeichen jedenfalls warenzeichenmäßig zu verwenden. Die Berufung auf das nur formale Zeichenrecht gegenüber einem älteren sachlichen Recht würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und daher rechtsmißbräuchlich sein (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 6. Aufl. Übersicht § 16 UnlWG Anm. 3 C; Reimer, Wettbewerbs- und. Warenzeichenrecht 3. Aufl. Kap. 52 Anm. 5).

13

Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr in dem gekennzeichneten weiteren Sinne jedoch für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt verneint. Es hat den Standpunkt vertreten, daß mit Rücksicht auf die völlige Verschiedenheit der von den Parteien hergestellten und vertriebenen Waren eine Verwechslungsgefahr in einem rechtlich beachtlichen Ausmaße nicht gegeben sei. Zwar seien, so erklärt das Berufungsgericht, die Bezeichnungen "Koma" und "Komma" an und für sich miteinander verwechslungsfähig, da sie sich trotz unterschiedlicher Sinnbedeutung jedenfalls klanglich und bildlich überaus naheständen. Da es sich bei der Klägerin aber um ein Unternehmen der Lebensmittelbranche handele, die Beklagte dagegen ausschließlich Füllhalter und Kugelschreiber herstelle, sei nicht zu befürchten, daß der Verkehr Beziehungen zwischen den Benutzern der Bezeichnungen vermute, selbst wenn die Unterschiede der Bezeichnungen übersehen würden.

14

Die Revision verweist demgegenüber auf den von dem Berufungsgericht angeblich nicht genügend berücksichtigten Vortrag der Klägerin (§ 286 ZPO), nach dem diese von jeher in Kolonialwarengeschäften vielfach angebotene Haushaltspapiere wie Schrank-, Zellulose-, Toiletten- und Butterbrotpapiere, Tüten und Zellophanbeutel. Papiertaschentücher sowie neuerdings auch Briefpapier und Schul- und Notizhefte vertrieben habe. Der Jahresumsatz an diesen im einzelnen geringwertigen Gegenständen erreiche, wie sie unter Beweisantritt vorgetragen habe, die bedeutende Höhe von etwa 1.000.000 DM, Mehr als die Hälfte ihrer Kunden, in mehr ländlichen Bezirken bis zu 2/3, führten diese Haushaltspapiere. Da Papierwaren und Schreibstifte (Füllhalter und Kugelhalter) stets nebeneinander verkauft würden, handele es sich nach der Verkehrsauffassung nicht einmal um verschiedene Arbeitsgebiete. Das Arbeitsgebiet der Klägerin, die mehrere Jahre bis 1950 auch "Koma-Tinte" vertrieben habe, sei demjenigen der Beklagten jedenfalls eng benachbart, so daß der Gedanke enger geschäftlicher Beziehungen keinesfalls ausgeschlossen sei. Dies müsse umso mehr gelten, als bei den Krämer- oder Gemischtwarenläden in ländlichen Bezirken die verschiedenen "Koma-Waren" einschließlich der Haushaltspapiere neben den "Komma-Füllhaltern" lägen und den Kunden gleichzeitig angeboten würden. Im übrigen bediene sich die Klägerin in großem Umfange gattungsgemäß der allgemeinen Bezeichnung "Koma-Waren", so daß ohne Rücksicht auf die Eigenheit der einzelnen Ware ein Gattungsbegriff mit dem Kennwort der Klägerin in den Verkehr schlagwortartig eingeführt sei, der keinen Hinweis auf die so gekennzeichnete Ware mehr enthalte.

15

Der Revisionsangriff ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat diesen tatsächlichen Vortrag der Klägerin keineswegs unberücksichtigt gelassen, sich mit ihm vielmehr im einzelnen auseinandergesetzt. Es hat darauf hingewiesen, daß es sich - abgesehen von der Tinte, dem Briefpapier sowie den Schul- und Notizheften - um Waren handele die ein von den Schreibstiften der Beklagten völlig verschiedenes Geschäftsgebiet betrafen. Es betont, daß die von der Klägerin geführten Papierartikel, mit den hervorgehobenen Ausnahmen vielfach in Kolonialwarengeschäften angeboten würden und es daher nichts Auffälliges sei, wenn sie auch von der Klägerin als einem Großunternehmen der Lebensmittelbranche geliefert würden. Der Verkehr werde deshalb, so führt das Berufungsgericht aus, noch nicht die Klägerin mit der Beklagten als Herstellerin von Füllfederhaltern und Kugelschreibern in Verbindung bringen, und zwar umso weniger, als die fraglichen Artikel tatsächlich vom Lebensmittelhandel nur zusätzlich und nebenbei geführt würden. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände zu der Annahme gelangt, die beteiligten Verkehrskreise könnten durch das Verhalten der Beklagten nicht zu der Ansicht verleitet werden, daß die von ihnen vertriebenen Waren aus dem gleichen Geschäftsbetrieb wie die Artikel der Klägerin herrührten, oder daß Beziehungen zwischen den Benutzern der beiden Bezeichnungen beständen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

16

Es kommt hinzu, daß das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen darüber enthält, daß etwa auch diese Artikel von der Klägerin als "Koma"-Waren gekennzeichnet sind. Die Revision hat demgegenüber nichts dafür vorgebracht, daß das Berufungsgericht etwa einen dahingehenden tatsächlichen Vortrag oder Beweisantritt der Klägerin unzulässigerweise übergangen habe. Ihr Hinweis auf eine bereits in der Berufungsinstanz überreichte Anlagemappe ist unerheblich, da sich in dieser Mappe nur Packungen und Drucksachen befinden, die ausschließlich die von der Klägerin geführten Lebensmittel betreffen, mithin nichts darüber besagen, daß auch die hier streitigen Artikel mit diesem Namen versehen sind.

17

Hinsichtlich des Briefpapiers, der Schreib- und Notizhefte sowie der Tinte sind allerdings Berührungspunkte in den Arbeitsgebieten der beiden Parteien nicht zu leugnen. Dieser Umstand könnte daher, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese Waren die Bezeichnung "Koma" tragen, für die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, an und für sich von Bedeutung sein. Diese Artikel sind aber, abgesehen von der Tinte, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erst im März 1952, d.h., nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils, von ihr in das Lieferungsprogramm aufgenommen worden und ihre Lieferung spielt, wie das Berufungsgericht auf Grund der von der Klägerin mitgeteilten Umsätze feststellt, im Rahmen der Gesamtumsätze nur eine ganz untergeordnete Rolle. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin gerade als typisches Lebensmittelunternehmen bekannt ist und für diesen Arbeitsbereich hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnung "Koma" Verkehrsgeltung genießt, kann durch so geringfügige Umsätze in einem Nebenartikel nicht erschüttert werden. Dann ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Verwechslungsgefahr auch insoweit ausscheide, nicht zu beanstanden.

18

Mit ihrem Hinweis auf die in der Aufstellung des Schriftsatzes vom 8. November 1952 mitgeteilten Umsatzzahlen von nahezu 1.000.000 DM übersieht die Revision, daß in dieser Aufstellung, die die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1952 betrifft, die eigentlichen Artikel der Schreib-Warenbranche (Reißbrettstifte, Briefpapier, Schul- und Notizhefte) nur mit einem Umsatz von ca, 23.000 DM aufgeführt sind, während sämtliche übrigen Waren (Tüten, Cellulose-Toilettenpapier usw.) ein unterschiedliches Geschäftsgebiet betreffen, das aus den bereits erörterten Gründen in diesem Zusammenhang ausscheiden muß. Vergegenwärtigt man sich, daß die Klägerin ihren Gesamtumsatz schon für das Jahr 1950 auf 50 Millionen beziffert hat, so bestätigt diese Aufstellung die Richtigkeit der Annahme des Berufungsgerichts, daß den streitigen Schreibwarenartikeln nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit einen entscheidungserheblichen Beweisantritt rechtsirrig übergangen, ist hiernach nicht gerechtfertigt.

19

Bei der Herstellung und dem Vertrieb der "Koma-Tinte" schließlich handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um eine zeitbedingte Maßnahme. Da dieser Vertrieb bereits im Jahre 1950 wieder eingestellt worden ist, hat das Berufungsgericht ihm mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

20

Es mag richtig sein, daß die Waren der Klägerin in den Krämerläden in ländlichen Bezirken teilweise neben den Füllhaltern der Beklagten feilgehalten werden. Dies gestattet jedoch keineswegs den Schluß, daß sich damit der einkaufenden Hausfrau, wie die Revision meint, die Annahme gleicher Herkunft oder einer Verbindung beider Firmen "aufdränge". Das Berufungsgericht hat auch insoweit zu Recht den Standpunkt vertreten, daß die Vorstellung, die sich der Verkehr von der Klägerin gerade als eines typischen Lebensmittelunternehmens gebildet hat, eine solche Annahme verhindere oder sie jedenfalls nur in Ausnahmefällen gestatten werde. Solche etwaigen Ausnahmen können aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts niemals ausreichen, die Annahme zu rechtfertigen, daß nicht ganz unerhebliche Verkehrskreise Beziehungen zwischen den Benutzern der Bezeichnungen vermuten werden.

21

Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragene Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht genügend berücksichtigt, daß nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Einzelhändler als die beteiligten Verkehrskreise anzusehen seien und die Verwechslungsgefahr daher auch unter diesem Gesichtspunkt hätte geprüft werden müssen, ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht brauchte auf diese Frage nicht einzugehen. Denn der Erfahrungssatz, daß die Gefahr von Verwechslungen durch die Flüchtigkeit und Oberflächlichkeit begründet wird, mit der der durchschnittliche Käufer Waren- und Firmenbezeichnungen optisch oder akustisch aufzunehmen pflegt, gilt im allgemeinen nur für den letzten Abnehmer. Der Händler, der im Großen einkauft, achtet genauer auf die Bezeichnung und die Herkunft der Ware. Hier kommt hinzu, daß die Einzelhändler unstreitig die Waren der Klägerin ausschließlich von dieser selbst - also ohne Einschaltung eines weiteren Händlers - beziehen. Sie können sich daher über ihre Herkunft in keinem Irrtum befinden. Daraus folgt aber zugleich, daß die Einzelhändler bei den Artikeln der Beklagten nicht etwa des Glaubens sein können, es handle sich um "Koma"-Ware, selbst wenn Sie die Waren der Beklagten vom Großhändler beziehen und deshalb über ihre Erzeugungsstätte nicht unterrichtet sein sollten. Bei dieser Sachlage ist auch die Möglichkeit, die Einzelhändler könnten Beziehungen zwischen den Parteien annehmen, so fernliegend, daß von einer Verwechslungsgefahr nicht gesprochen werden kann.

22

Nach alledem kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung wesentliche Tatumstände übersehen hat oder von unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.

23

II.

An dem Ergebnis, daß eine Verwechslungsgefahr nicht besteht, wird auch durch den Vortrag der Klägerin nichts geändert, sie geniesse für ihren Namen eine besonders starke Verkehrsgeltung. Allerdings wird bei einem Namen von überragender Bedeutung eine Verwechslungsgefahr häufig auch noch dann bejaht werden können, wenn in anderen Fällen mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Waren die Möglichkeit einer Verwechslung auch im weiteren Sinne geleugnet werden müßte. Denn je stärker sich eine Kennzeichnung im Verkehr durchgesetzt hat, desto leichter wird bei den beteiligten Verkehrskreisen der Anschein erweckt werden, der Geschäftsbetrieb, aus dem die widerrechtlich bezeichnete Ware stammt, stehe zu dem des Verletzten in irgendwie gearteten Beziehungen. Können jedoch solche Beziehungen mit Rücksicht auf die völlige Verschiedenheit der Waren von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen bei verständiger Betrachtungsweise unter keinen Umständen vermutet werden, so wäre es auch nicht gerechtfertigt, selbst bei Firmenbezeichnungen von überragender Bedeutung noch von der Gefahr einer "Verwechslung" zu sprechen. Dies würde in der Tat mit der Lebenswirklichkeit kaum noch in Übereinstimmung zu bringen sein (Friedrich JE 1951, 314).

24

Ein Schutz könnte bei einer sehr starken Verkehrsgeltung nur unter dem Gesichtspunkt gewährt werden, daß die Eigenart und der kennzeichnende Charakter der Bezeichnung geschwächt und damit eine Verwässerungsgefahr herbeigeführt werde. Der Inhaber einer Bezeichnung von der Unterstellten Bedeutung hat ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm eine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und alles vermieden wirft, was diese Stellung beeinträchtigen könnte (vgl. EG GRUR 1951, 332, 333). Würde eine weithin bekannte Bezeichnung auf den verschiedensten Gebieten als Firmen- oder Warenname auftreten, so würde dies ihre Werbekraft allmählich beeinträchtigen und so ihre "Verwässerung" zur Folge haben können. Es wird jedoch jeweils einer besonders gewissenhaften Prüfung bedürfen, ob ein solcher Ausnahmetatbestand wirklich gegeben ist, damit nicht dem Namensinhaber trotz Fehlens eines Wettbewerbsverhältnisses und angesichts einer völligen Verschiedenheit der Waren eine unbillige Vorzugsstellung eingeräumt wird (vgl. Ernst Heimer in GRUR 1951, 222 ff; Heydt in GRUR 1952, 321; Friedrich in Markenartikel 1953, 316 ff). Die Verletzung eines berechtigten Interesses im Sinne des § 12 BGB wird daher nur dann bejaht werden dürfen, wenn der gute Ruf einer Bezeichnung in Frage steht, die mit überragender Kennzeichnungskraft ausgestattet ist und sich kraft langen Gebrauchs und umfassender Werbung in stärkstem Maße als Kennzeichen für das Unternehmen durchgesetzt hat.

25

Die Voraussetzungen eines solchen Sachverhalts liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfalle jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht räumt zwar ein, daß die Klägerin - in den oben angegebenen örtlichen Bezirken - im Lebensmittelsektor sehr gut eingeführt und bei dem kaufenden Publikum weithin bekannt sei, stellt aber fest, daß damit ihre Bedeutung im wesentlichen erschöpft 4 sei. Das fort "Koma" stelle, so führt das Berufungsgericht aus, keineswegs eine Bezeichnung dar, die, wie etwa Weltmarken oder Marken mit zwar nur inländischer, aber ebenso intensiver Verkehrsgeltung der Allgemeinheit in besonderem Maße nahe gekommen sei. Ihre Geltung beschränke sich vielmehr auf einen bestimmten, wenn auch umfangreichen Interessenkreis. Einen Vergleich mit den Werbeanstrengungen, die für Bezeichnungen überragender Bedeutung veranstaltet würden und auch notwendig seien, um ihnen diese Bedeutung zu verschaffen und zu erhalten, halte sie aber nach ihrer Wesensart nicht aus. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts und sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Es ist von der Revision nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht etwa insoweit wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, ... die "gesteigerte" Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Koma" im nordrhein-westfälischen Gebiet nicht ausreichend gewürdigt habe.

26

Die Ausnutzung der Werbekraft eines allgemein bekannten Zeichens, durch die dessen Werbekraft beeinträchtigt wird, könnte auch ein Umstand sein, der die Annahme einer sittenwidrigen Handlungsweise zu begründen geeignet wäre (BGH GRUR 1953, 40, 41). Die erforderliche Kennzeichnungskraft besitzt aber, wie ausgeführt, die Bezeichnung der Klägerin tatsächlich nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen etwaigen Anspruch aus §§ 1 UnlWG, 826 BGB verneint hat.

27

Schließlich ist der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die warenzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr völlig übersehen, nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich einen Anspruch auf Grund der §§ 15, 25, 31 WZG mit der Begründung abgelehnt, daß die Erzeugnisse, für die die Klägerin Zeichen- und Ausstattungsschutz geniesse, denen der Beklagten nicht gleichartig seien. Da eine Gleichartigkeit der Waren Voraussetzung des Schutzes nach dem Warenzeichengesetz ist, diese Voraussetzung jedoch im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht der Revision nicht vorliegt, kann ein Anspruch seitens der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkte gegen die Beklagte nicht hergeleitet werden.

28

Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wilde
Bock
Christoph
Weiss
Nörr