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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1951, Az.: I ZR 21/51
„DUZ“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1951
Aktenzeichen
I ZR 21/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11512
Entscheidungsname
DUZ
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.01.1951

Fundstellen

  • BGHZ 4, 167 - 169
  • DB 1952, 122 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 345 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der G. Druckerei- und Verlagsgesellschaft mbH., vertreten durch ihre Geschäftsführer Franz A., Arthur B., Hermann P. in G., M.weg ...,

Prozessgegner

den D. U. Zeitungsdienst, Herausgeber Dr. Friedrich Karl B. in D., S.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Abgekürzte Bezeichnungen eines Unternehmens, einer Druckschrift oder dergleichen haben nur dann kennzeichnende Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten Verkehrskreise wissen, welches Unternehmen oder welcher volle Titel einer Druckschrift mit der Abkürzung bezeichnet werden soll. Auf diese Weise hat bei solchen unselbständigen Bezeichnungen die Verkehrsgeltung auch für solche Tatbestände Bedeutung, die, wie §16 Abs. I UWG, für echte selbständige Kennzeichnungen eine Verkehrsgeltung nicht voraussetzen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. Januar 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im Verlage der Klägerin erscheint in Göttingen zweimal im Monat die "Deutsche Universitätszeitung". Sie wird von Dozenten und Studenten herausgegeben und ist aus der seit dem Winter 1945 bestehenden "Göttinger Universitätszeitung" hervorgegangen. Das erste Heft der Deutschen Universitätszeitung ist am 7. Oktober 1949 erschienen. Die Zeitung wird auf der Umschlagseite und im Kopf der ersten Titelseite als "Deutsche Universitätszeitung" bezeichnet. Darunter steht in kleinerem Druck "hervorgegangen aus der Göttinger Universitätszeitung". Jede Seite des Heftes trägt unter dem Text einen Vermerk in kleinerer Schrift "DUZ Heft IV/19". Außerdem sind zwei Artikel des Heftes mit "DUZ" unterzeichnet und in einem redaktionellen Vermerk gesagt, daß ein Artikel der DUZ zur Verfügung gestellt worden sei.

2

Der Beklagte hat im November 1949 in Düsseldorf ein geschäftliches Unternehmen "Deutscher Unabhängiger Zeitungsdienst DUZ" gegründet und verwendet diese Bezeichnung sowohl bei seinen Veröffentlichungen wie auf seinen Briefbogen. Zweck, seines Unternehmens ist die Lieferung von Berichten und Informationen an Zeitungen aller Art.

3

Die Klägerin nimmt das ausschließliche Recht zur Benutzung der Bezeichnung DUZ für sich in Anspruch und behauptet, daß diese Bezeichnung in den beteiligten Kreisen Verkehrsgeltung erlangt habe. Sie verweist in diesem Zusammenhange darauf, daß schon die Göttinger Universitätszeitung im Verkehr immer GUZ genannt worden sei. An die Stelle dieser Bezeichnung sei nunmehr die Bezeichnung DUZ getreten. Ihre Klage ist auf Unterlassung der Weiterführung der Bezeichnung DUZ gerichtet.

4

Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er bestreitet, daß die Klägerin die Bezeichnung DUZ als Namen geführt habe, vielmehr handele es sich lediglich um eine Abkürzung aus Bequemlichkeitsgründen, für die kein Namensschutz beansprucht werden könne. Eine Verkehrsgeltung habe die Abkürzung in der kurzen Zeit bis November 1949 nicht erwerben können. Im Gegensatz dazu verwende er die Bezeichnung als Teil seines Firmennamens, sei auch dazu gezwungen, weil seine Kunden aus presserechtlichen Gründen die Herkunft seiner Informationen durch ein besonderes kurzes Kennwort bekannt machen müßte.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Bezeichnung DUZ nicht als Bestandteil des Titels ihrer Zeitschrift verwendet habe, sondern als vereinfachende Abkürzung, teils um die Zugehörigkeit jedes Druckbogens zu einem bestimmten Heft, teils um die Herkunft von Artikeln aus dem Kreise der Herausgeber und Redakteure kenntlich zu machen. Solche Abkürzungen seien, so führt es aus, so allgemein im Geschäftsverkehr üblich, daß jeder mit dem Auftreten gleicher Abkürzungen für andere Unternehmungen oder Druckschriften rechnen müsse. Daher komme der Abkürzung als solcher von vornherein keine Unterscheidungskraft zu. Das könne nur dann anders sein, wenn sich die Abkürzung als solche im Verkehr durchgesetzt habe und zwar auch für die Tatbestände des §16 Abs. 1 UWG, der an sich eine Verkehrsgeltung nicht voraussetze. Die kurze Zeit vom Ersterscheinen der Deutschen Universitätszeitung oder ihrer Vorankündigung bis Mitte November 1949 genüge nicht zur Durchsetzung im Verkehr. Es könne nicht einmal gesagt werden, daß eine solche Verkehrsgeltung in der Entwicklung begriffen sei, denn auch die Vorgängerin, die Göttinger Universitätszeitung, habe in den Jahren ihres Bestehens eine Verkehrsgeltung für die von ihr verwendete Abkürzung GUZ nicht erlangt. Im übrigen fehle es aber an einer Verwechslungsgefahr, weil nicht feststehe, daß der Beklagte akademische Zeitungen beliefert habe, und es fehle außerdem an einer unbefugten Benutzung der Bezeichnung DUZ seitens des Beklagten. Beides seien Voraussetzungen für einen Schutz der Bezeichnung als Namensführung im Sinne der §§12 BGB; 16 Abs. 1 UWG. Mangels einer Verkehrsgeltung scheide auch der Schutz des §25 WZG aus.

7

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Bezeichnung DUZ nicht als Bestandteil des Namens ihrer Zeitschrift, sondern nur als abgekürzten Hinweis auf den vollen Titel verwendet habe. Sie weist darauf hin, daß auch Abkürzungen und Telegrammadressen schutzfähig seien und daß gerade bei Zeitungen und Zeitschriften sich Abkürzungen im Verkehr durchgesetzt hätten, die nicht im Titel enthalten seien. Die Rüge trifft nicht den wesentlichen Sinn der Begründung des Berufungsgerichts. Das OLG hat nicht die Schutzfähigkeit einer Abkürzung, eines Firmenschlagwortes, einer Telegrammadresse als solche in Abrede gestellt, sondern es hat an Hand der vorgelegten Unterlagen den Nachweis vermißt, daß die Klägerin die Bezeichnung DUZ überhaupt als Mittel zur kennzeichnenden Unterscheidung verwendet habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht zwischen echten Bezeichnungen, wie sie im vollen Titel einer Druckschrift - der als solcher selbstverständlich auch nur aus einzelnen Buchstaben bestehen kann, die letzten Endes auf eine Abkürzung zurückgehen - zum Ausdruck kommen, und anderen Bezeichnungen unterschieden, die nur dann, wenn sie im Verkehr als Ersatz oder Ergänzung des vollen Titels verstanden und gebracht werden, eine besondere Kennzeichnungskraft besitzen. Zu den letzteren gehören die nicht als echter Titel gebrauchten Abkürzungen, die aber aus diesem hergeleitet sind und unverständlich bleiben, wenn die beteiligten Verkehrskreise nicht wissen, welches Unternehmen oder welche Druckschrift mit einer solchen Abkürzung gemeint ist. Auch das Wort DUZ ist eine solche abgeleitete Abkürzung, das für sich allein keinen selbständigen Sinn und Inhalt, besitzt und auf die Zeitschrift der Klägerin nur dann kennzeichnend hinweisen konnte, wenn die beteiligten Verkehrskreise wußten, daß darunter die Deutsche Universitätszeitung verstanden werden sollte. Es ist anerkannten Rechtes, daß diese Abkürzungen und Schlagworte erst schutzfähig werden, wenn sie sich als solche, im Verkehr durchgesetzt haben (vgl. Reimer, Wettbewerbsrecht Kapitel 43 II S. 263, der zutreffend darauf hinweist, daß es sich hier um keinen eigentlichen Namensschutz, sondern um Schutz der Verkehrsgeltung handele, so daß richtiger §25 WZG anzuwenden sei; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht §23 IV, RGZ 163, 233 [235, 238]; RGZ 171, 30; RGZ 171, 155). Das muß, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, auch für solche Tatbestände gelten, die an sich wie §16 Abs. 1 UWG, keine Verkehrsgeltung voraussetzen, weil es sonst an der hier erforderlichen Unterscheidungskraft fehlen würde.

8

Das Berufungsgericht hat die Annahme einer Verkehrsgeltung schon mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit zwischen der ersten Ankündigung der neuen Zeitschrift und der Gründung des Beklagten abgelehnt. Dagegen können angesichts der Seltenheit des Erscheinens der Deutschen Universitätszeitung (nur zweimal monatlich) begründete Einwendungen nicht erhoben werden. Unrichtig ist jedenfalls die Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht auch eine seither erworbene Verkehrsgeltung hätte beachten müssen, denn die von der. Klägerin im Rahmen des §16 UWG in Anspruch genommene Priorität setzt die Durchsetzung ihrer Bezeichnung im Verkehr vor ihrer Benutzung durch die Beklagte voraus, da sie sonst nicht schutzfähig gewesen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Fehlen einer Verkehrsgeltung für die früher gebrauchte Abkürzung der Göttinger Universitätszeitung GUZ können auf sich beruhen. Diese Verkehrsgeltung kann der Klägerin trotz ihres Bestrebens, sich daran anzulehnen, nicht zustatten kommen. Sie hat diese Bezeichnung mit dem Wechsel ihres Titels aufgegeben. Die Bezeichnung lautete anders und hätte nicht zum Anspruch auf Unterlassung der vom Beklagten gebrauchten Bezeichnung DUZ führen können, zumal die Klägerin selbst im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf das Bestehen mehrerer anderer Universitätszeitungen mit ganz ähnlichen Namen BUZ, KUZ und WUP hingewiesen hatte. Damit erledigt sich zugleich der Versuch der Revision, die Klageansprüche aus §16 Abs. III UWG zu begründen, der nur bei erworbener Verkehrsgeltung Platz greift.

9

Angreifbar könnten allenfalls die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Fehlen einer Verwechslungsgefahr erscheinen. Sie sind darauf abgestellt, daß der Beklagte akademische Zeitungen nicht beliefert habe. Es ist jedoch übersehen, daß eine Verwechslung auch dadurch eintreten konnte, daß der Beklagte die übrige Presse unter der Bezeichnung DUZ belieferte und diese gleichzeitig Auszüge aus der Zeitschrift der Klägerin unter der gleichen Bezeichnung bringen konnte. Hier wäre eine Verwechslung sogar naheliegend, wenn der Beitrag des Beklagten ein Gebiet betraf, das ebenso gut in der Zeitschrift der Klägerin hätte behandelt sein können. Aber diese Ausführungen sind nicht entscheidungserheblich, da die Klageabweisung schon von den übrigen Gründen getragen wird.

10

Die Revision war daher, mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Frau BR Dr. Krüger-Nieland Heidenhain Birnbach Schmidt