Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.2002, Az.: BVerwG 1 D 12.01
Schuldhafter Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und dadurch herbeigeführter vorzeitiger Zurruhesetzung; Aberkennung des Ruhegehalts und Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags; Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung; Einleitung des förmlichen Verfahrens trotz alkoholbedingter Prozessunfähigkeit; Mangel der Betreuerbestellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.08.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 12.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 26724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.02.1993 - AZ: XVIII VL 2/92
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO
- § 25 BDO
- § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDO
- § 76 Abs. 3 S. 2 BDO
- § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO
- § 44 StPO
- § 45 StPO
- § 473 Abs. 7 StPO
Prozessführer
Posthauptschaffner a.D. ...
Sonstige Beteiligte
Kreisamtmann ...
In der Streitsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Dem Posthauptschaffner a.D. ... wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - ... -, vom 11. Februar 1993 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Berufung des Ruhestandsbeamten wird das oben genannte Urteil aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
In dem förmlichen Disziplinarverfahren, das mit der dem Ruhestandsbeamten am 24. November 1990 zugestellten Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 22. November 1990 eingeleitet worden war, hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 11. Februar 1993 dem Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens des schuldhaften Rückfalles in die Alkoholabhängigkeit und dadurch herbeigeführter vorzeitiger Zurruhesetzung das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag bewilligt.
2.
Gegen dieses Urteil hat die frühere Betreuerin des Ruhestandsbeamten, Rechtsanwältin ..., mit Schriftsatz vom 11. März 2001 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird im Wesentlichen geltend gemacht, das erstinstanzliche Urteil sei ihr, der Betreuerin, erst am 26. Februar 2001 von der Deutschen Post AG zugesandt worden. Dem chronisch alkoholkranken Ruhestandsbeamten, der damals verhandlungsunfähig gewesen sei, hätte seinerzeit gemäß § 19 BDO ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen. Der Ruhestandsbeamte sei damals nicht in der Lage gewesen, Bedeutung und Tragweite des Disziplinarverfahrens zu erkennen. Er sei daher ohne sein Verschulden gehindert gewesen, Rechtsmittel einzulegen bzw. auf Rechtsmittel zu verzichten. Da die Erkrankung andauere, bestehe die Verhinderung fort.
Die Berufung werde damit begründet, dass der alkoholkranke Ruhestandsbeamte für sein Verhalten nicht verantwortlich gewesen sei. Die Aberkennung des Ruhegehalts erscheine daher "unangemessen".
3.
Auf den Hinweis des Senats, dass nach § 19 BDO in Disziplinarverfahren nur ein beamteter Betreuer die Rechte des Ruhestandsbeamten wahrnehmen dürfe, hat das Amtsgericht ... auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluss vom 28. Dezember 2001 im Wege der einstweiligen Anordnung den Kreisamtmann ... zur Wahrnehmung der Rechte des Ruhestandsbeamten im anhängigen Disziplinarverfahren bestellt; mit Beschluss vom 13. März 2002 ist die Betreuerbestellung für endgültig erklärt worden. Bereits mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 hatte der Betreuer im Wesentlichen mitgeteilt, er genehmige die bisherigen Anträge und bitte um Fortführung des Verfahrens.
4.
Der Senat hat durch Beschluss vom 19. März 2002 den Facharzt für Psychiatrie - Psychotherapie und Leitenden Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der ... Universität ..., Dr. K., beauftragt, ein fachärztliches Gutachten unter anderem zur Verhandlungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung am 24. November 1990 abzugeben. Das entsprechende Sachverständigengutachten ist am 30. Juni 2002 erstellt worden. Im Anschluss an das Ergebnis des Gutachtens sind der Betreuer, die Einleitungsbehörde und der Bundesdisziplinaranwalt zu einer möglichen Einstellung des Verfahrens - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gehört worden; sie haben auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
II.
Das Disziplinarverfahren war nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 -) und dem Ruhestandsbeamten gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihn kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (§ 25 BDO i.V.m. §§ 44, 45, 473 Abs. 7 StPO).
Das Verfahren ist gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO i.V.m. § 76 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen; denn der Präsident der Oberpostdirektion ... hat es nicht gemäß § 33 BDO rechtswirksam eingeleitet.
1.
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist unwirksam, wenn der Betroffene bei Zustellung der Einleitungsverfügung verhandlungs- und damit prozessunfähig war und - wie hier - keinen Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO hatte. Dieser Mangel kann durch die nachträgliche Bestellung eines Betreuers nicht geheilt werden (stRspr, z.B. Beschluss vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 D 11.92 -; Beschluss vom 25. Januar 2001 - BVerwG 1 D 31.99 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall lässt sich nicht ausschließen, spricht vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im November 1990, mithin mehr als 3 Monate nach dem letzten Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholabhängigkeit, verhandlungsunfähig, d.h. nicht in der Lage war, die Bedeutung des Verfahrens und der einzelnen Verfahrensvorgänge zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 25. Januar 2001, a.a.O. und Urteil vom 24. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 78.97 - jeweils mit weiteren Nachweisen); dieser Umstand genügt zur Annahme eines Verfahrenshindernisses (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 5 StR 449/84 - NStZ 1984, 520 f.). Bezüglich der Frage der damaligen Verhandlungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten folgt der Senat dem überzeugenden fachpsychiatrischen Gutachten des Leitenden Oberarztes der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der ... Universität ..., Dr. K., vom 30. Juni 2002. Der Sachverständige kommt zu den Ergebnissen, dass selbst für den erstmaligen Alkoholkonsum nach der Entzugsmaßnahme im Jahre 1990, also für den letzten Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholabhängigkeit, der etwa 3 Wochen nach seiner Entlassung aus der Klinik im August 1990 erfolgte, sich eine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen lasse und insbesondere für die Zeit n a c h diesem Rückfall sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit (bzw. "völlig eindeutig") anzunehmen sei, dass der Ruhestandsbeamte im November 1990 - wie auch zu späteren Zeitpunkten - n i c h t v e r h a n d l u n g s f ä h i g gewesen sei. Er stützt sein ärztliches Urteil zum ersten Teil im Wesentlichen auf die Schwere des Krankheitsbildes und im Übrigen auch auf die nach erneutem Trinken wieder anzunehmende dauerhafte Alkoholisierung des Ruhestandsbeamten infolge "massiven Alkoholkonsums" im Sinne eines Rückfalls in die sog. "nasse Phase" der Alkoholabhängigkeit. Bei diesem bestehe seit Anfang der 80er-Jahre eine chronische Alkoholabhängigkeit mit körperlichen und psychiatrischen Folgeschäden, insbesondere hirnorganischer Persönlichkeitsveränderung und Neigung zu Entzugskrampfanfällen. Mit Sicherheit sei er schon Mitte der 80er-Jahre nicht mehr in der Lage gewesen, sich sachgerecht gegen die ihm gemachten Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Eigenen - vom Sachverständigen zutreffend als unwiderlegbar angesehenen - Angaben zufolge habe er sich unter anderem im November 1990 - wie durchgängig seit dem Rückfall vom 14. August 1990, der damals sogleich eine dreitägige Entgiftung erforderlich machte - entsprechend dem vom Gutachter als "massiv" bezeichneten Abhängigkeitssyndrom im rückfallbedingten Zustand der ständigen Alkoholisierung nach "massivem Alkoholkonsum" befunden. Unter derartigen Umständen sei von Verhandlungsunfähigkeit auszugehen. Aber auch im Zustand einer phasenweisen Alkoholabstinenz, die hier nach den Ausführungen im Gutachten selbst als eine nur kurzfristige kaum vorstellbar ist, wäre es dem Ruhestandsbeamten nach Auffassung des Sachverständigen damals aufgrund der bestehenden krankhaften seelischen Störung "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" nicht möglich gewesen, angemessene Schritte zu seiner Verteidigung zu unternehmen; dies deshalb nicht, weil bei ihm durch den chronischen Alkoholkonsum eine organische Hirnschädigung mit Störung des Altgedächtnisses, der Konzentration und der Willensbildung eingetreten sei, die bis heute fortbestehe. Ist davon auszugehen, so gilt das dann zwangsläufig auch für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung und insbesondere für die Zeit, die danach bis zum Wiedereinsetzungsantrag verstrichen ist.
Der Senat hält die auf einer sorgfältigen Untersuchung beruhenden Ausführungen des Sachverständigen, die mit einer umfangreichen, folgerichtigen und auf die Besonderheiten des Einzelfalls eingehenden Begründung versehen und insgesamt in sich widerspruchsfrei sind, für nachvollziehbar und überzeugend. Eine entsprechende medizinische Diagnose ist früher unter anderem auch vom Leitenden Postbetriebsarzt Dr. Ke. gestellt worden, der die Facharztbefähigung für Neurologie und Psychiatrie besitzt. Dr. Ke., der den damals noch aktiven Beamten seit 1987 wiederholt untersucht hatte, hat am 19. März 1991 als "Zeuge" unter anderem ausgesagt:
"... Seit dem Jahr 1980 ist bekannt, dass der Beamte alkoholabhängig ist. Durch den langen missbräuchlichen Alkoholkonsum ist bei dem Beamten ein organisches Psychosyndrom entstanden. Dieses Syndrom beruht organisch auf einer Schrumpfung des Gehirns durch Absterben von Gehirnzellen. Dadurch treten Störungen im Gedächtnis, der Konzentrationsfähigkeit, der Merkfähigkeit und der Auffassungsgabe auf. Weiter liegt auch eine Persönlichkeitsänderung bei dem Beamten vor.
Ebenso ist beim Beamten auch ein Leberschaden aufgetreten. Aufgrund der organischen Hirnveränderung kommt es auch zu epileptischen Anfällen.
Aufgrund dieser vorgenannten Schäden kann ich die Aussage treffen, dass der Beamte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert ist. Damit ist er auch nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB.
Ich kann aber auch nicht ausschließen, dass beim Beamten eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt. Dieser Ausschluss gilt mindestens seit 1989 ...".
Der Leitende Postbetriebsarzt hat allerdings seine Ausführungen zur Schuldunfähigkeit des Ruhestandsbeamten in einer späteren Aussage teilweise - bezogen auf den Zeitpunkt des zum letzten Rückfall führenden erstmaligen Alkoholkonsums, mithin in einem hier nicht entscheidungserheblichen Zusammenhang - relativiert; insoweit besteht eine Abweichung vom Ergebnis der Begutachtung durch Dr. K. Dies hat Dr. Ke. seinerzeit jedoch nicht überzeugend begründet. Überdies hat er im Februar 1991 die - berechtigte - Frage des Untersuchungsführers nach der Notwendigkeit der Einrichtung einer Pflegschaft im Kern unbeantwortet gelassen. Das schwankende und unklare Aussageverhalten dieses Postbetriebsarztes ist zwar nach allem wenig überzeugend. Der Inhalt seiner Äußerungen enthält jedoch immerhin Anhaltspunkte, die den Sachverständigen Dr. K. in seinen Ausführungen zu den mit Rücksicht auf das Ergebnis der Begutachtung allein noch entscheidungserheblichen Fragen bestätigen. Das nämlich sind allein dessen Ausführungen zur Verhandlungsfähigkeit des Beamten, und zwar erstens zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung sowie zweitens während der Zeit von der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht bis zum Wiedereinsetzungsantrag.
Für die Richtigkeit der Annahme des Sachverständigen, dass der Ruhestandsbeamte im November 1990 (wohl) verhandlungsunfähig war, spricht auch dessen späteres Verhalten. Eigenen Angaben zufolge hatte der Ruhestandsbeamte, der zu der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 11. Februar 1993 nicht erschienen war, daran nicht teilgenommen, weil er damals massiv alkoholisiert und ihm der weitere Ausgang des Verfahrens gleichgültig war. Diese Gleichgültigkeit ist nach Ansicht des Sachverständigen typische Folge der Alkoholkrankheit. Die Mutter des Ruhestandsbeamten - und nicht er selbst - hatte unter seinem Namen dem Bundesdisziplinargericht am 18. Januar 1993 schriftlich mitgeteilt, er, der Ruhestandsbeamte, werde an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen und habe auch keinen Verteidiger bestellt. Er sei sich bewusst, dass er schwere Fehler begangen habe und bitte um Entschuldigung und Nachsicht. Er habe einfach nicht mehr die Kraft, gegen seine (Alkohol-)Krankheit anzukämpfen. Die Mutter hat anschließend für ihren Sohn auch "Beschwerde" gegen den Kostenbescheid des Bundesdisziplinargerichts eingelegt und später - erfolglos - ein Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags betrieben. Gegenüber dem Betreuer hat sie erklärt, ihr Sohn habe seinerzeit keinerlei "Einsicht" gehabt und sei völlig antriebslos gewesen. Auch diese Schilderungen sprechen für die Annahmen des Gutachters.
2.
Stellt sich der Mangel der Betreuerbestellung - wie hier - erst im Berufungsverfahren heraus, ist auch noch in zweiter Instanz die Einstellung des Verfahrens geboten (stRspr, z.B. Beschluss vom 20. Juni 1995, a.a.O.). Die Einstellung kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 76 Abs. 3 Satz 2 BDO vor der Hauptverhandlung durch Beschluss erfolgen.
3.
Die Durchführung einer Hauptverhandlung zur Verwertung des eingeholten Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich. Wird über Prozessvoraussetzungen, wie hier über die Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Ruhestandsbeamten, außerhalb der Hauptverhandlung Beweis erhoben, gilt grundsätzlich das Freibeweisverfahren (vgl. BGHSt 16, 164 <166>[BGH 28.06.1961 - 2 StR 154/61]); § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO findet keine Anwendung (stRspr, z.B. Beschluss vom 25. Januar 2001, a.a.O.; Beschluss vom 20. Juni 1995, a.a.O.; Beschluss vom 17. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 20.92 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 3, § 115 Abs. 1 BDO.
Mayer
Müller