Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1959, Az.: 4 StR 332/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 332/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 28.04.1959
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Steuerverkürzung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. September 1959,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 28. April 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen eines Vergehens der fahrlässigen Steuerverkürzung (§ 402 AbgO) verurteilt, und zwar Clemens B. zu einer Geldstrafe von 2.000 DM, F. zu einer Geldstrafe von 200 DM.
Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen sind unbegründet.
1.)
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte Clemens B. hinsichtlich der ordnungsmäßigen Führung der Lohnkonten sowie der Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuern und der Abgaben Notopfer Berlin Vertreter des Steuerpflichtigen, seines Vaters August B. war und daß der Angeklagte F. die genannten steuerlichen Pflichten für August B. im Sinne des § 402 AbgOwahrzunehmen hatte. Die Beschwerdeführer vermissen eine Erörterung der §§ 107 ff AbgOüber die Vertretung im Steuerrecht, insbesondere des § 108 AbgO, wonach ein Bevollmächtigter für die Erfüllung steuerlicher Pflichten nur dann haftet, wenn er als solcher "auftritt".
Allerdings ist die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auf die §§ 107 ff AbgO eingegangen. Das ist jedoch kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler.
Vorweg ist in tatsächlicher Hinsicht klarzustellen, daß das Landgericht nur den Angeklagten Clemens B., nicht auch den Mitangeklagten F. als "Vertreter" des Firmeninhabers August B. angesehen hat; bei F. hat es angenommen, daß er dessen steuerlichen Angelegenheiten "wahrzunehmen" hatte. Deshalb gehen die Ausführungen fehl, mit denen F. sich dagegen wendet, daß er Vertreter des Firmeninhabers gewesen sei.
a)
Clemens B.
Es kann dahingestellt bleiben, ob als Vertreter im Sinne des § 402 AbgO außer dem gesetzlichen und dem satzungsmäßig berufenen Vertreter (§§ 103-106 AbgO) jeder rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (Bevollmächtigter) oder aber - wie die Revision geltend macht - nur der Bevollmächtigte anzusehen ist, der nach außen als solcher auftritt (§ 108 AbgO). Ebenso kann auf sich beruhen, ob das "Auftreten" gerade in steuerlichen Angelegenheiten und gegenüber der Steuerbehörde erfolgen muß (verneinend z.B. Riewald, Reichsabgabenordrung und Steueranpassungsgesetz 1941 Anm. 2 zu § 108 RAbgO, Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung Anm. II 1 zu § 108 AbgO).- Denn Clemens B. ist nach den Feststellungen des Landgerichts auch in Steuersachen als Bevollmächtigter seines Vaters "aufgetreten". Als "Juniorchef" der Firma, auf den sich der Vater August B. als bloß "nomineller Chef des Betriebes" in allen geschäftlichen, insbesondere auch in steuerlichen Angelegenheiten weitestgehend verließ (S. 2, 8 UA), führte er u.a. seit Jahren die Verhandlungen mit dem Steuerberater und -anwalt. Auch besprach er mit dem Buchhalter F. die Erstellung der Rohbilanzen und die Höhe der ihm gutzuschreibenden Tantiemen. Darüber hinaus trat er zumindest insofern auch gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigter seines Vaters auf, als er in einzelnen Fällen die Lohnsteueranmeldungen des Betriebs unterschrieb. Damit erfüllte er in jedem Fall die Voraussetzungen, unter denen ein Bevollmächtiger wie ein gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat, die an sich dem Steuerpflichtigen selbst obliegen (§§ 108, 103 AbgO). Dazu gehörten hier die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer und der Abgabe Notopfer Berlin für Rechnung der Arbeitnehmer sowie die ordnungsmäßige Führung der Lohnkonten (§ 38 EStG 1953 und 1955 i.V.m. §§ 30, 31, 41, 44 LStDVO 1953 und 1955; §§ 5, 6 NOG 1953, § 6 NOG 1955). Soweit diese Aufgaben einem Angestellten übertragen waren, traf den Angeklagten die Pflicht zur Überwachung und Anleitung (vgl. RGSt 61, 186, 191; BGHSt 7, 336, 349) [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53].
b)
F.
Daß der Mitangeklagte F. als Buchhalter mit der "Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen" betraut war, hat das Landgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt (Kühn, Reichsabgabenordnung 5.4.1958 Anm. 2 b zu § 402 AbgO). Insoweit erhebt auch die Revision keine ernstlichen Einwendungen.
2.)
Den Begriff der Leichtfertigkeit (§ 402 AbgO) hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revisionen nicht verkannt. Es hat hierunter eine an Vorsatz grenzende grobe Fahrlässigkeit verstanden. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 164 Abs. 5 StGB, die auf § 402 AbgO entsprechend anwendbar ist ( BGH 2 StR 123/59 vom 29. April 1959).
Die Beschwerdeführer meinen, sie hätten nicht "gewissenlos" gehandelt. Der Angriff geht fehl. Gewissenlosigkeit ist kein Merkmal der Leichtfertigkeit. Das hat auch das Landgericht nicht angenommen.
Die Anwendung des zutreffend ausgelegten Rechtsbegriffs der Leichtfertigkeit auf das Verhalten der Beschwerdeführer war im wesentlichen Tatfrage; sie läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Da den Angeklagten nur eine fahrlässige Steuerverkürzung zur Last liegt, kam - entgegen der Meinung der Revisionen - die Feststellung eines Handlungsmotivs nicht in Frage.
3.)
Den Strafausschließungsgrund der Selbstanzeige (§ 411 AbgG) hat das Landgericht den Beschwerdeführern mit Recht versagt. Nach den Feststellungen hat keiner von ihnen die falschen Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt "berichtigt", allerdings zahlte die Firma August B. die nicht abgeführten Abgabebeträge alsbald nach der Aufdeckung der Steuerverkürzungen durch den Betriebsprüfer W.. Hierin lag jedoch keine Berichtigung im Sinne des § 411 AbgO, auch wenn mit der Zahlung eine ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Ergebnisses der Betriebsprüfung verbunden gewesen sein sollte. Die Berichtigung setzt einen eigenen, von der Ermittlungstätigkeit des Prüfers unabhängigen Beitrag des Täters zur Richtigstellung der bisher unrichtigen Angaben voraus (vgl. BGHSt 3, 373, 375 [BGH 13.11.1952 - 3 StR 398/52]; BGH 2 StR 683/53 vom 24. September 1954 in BStBl. 1954 I S. 528), der hier - nach der Aufdeckung der Steuerverkürzungen durch die Betriebsprüfung - zumindest die Nachholung einer ordnungsmäßigen Lohnsteueranmeldung erfordert hätte. Die Hilfe, die F. bei der Aufklärung der Steuerverkürzungen dem Betriebsprüfer dadurch geleistet hat, daß er ihm auf Verlangen die Sachkonten und das Privatkonto des Angeklagten Clemens B. aushändigte (S. 6 UA), scheidet aus, weil F. damit keine vom Berichtigungswillen getragene, bestimmte Tatsachen aufklärende Handlung vornahm, vielmehr nur eine gesetzliche Pflicht erfüllte (§§ 162, 173, 195 AbgO).
4.)
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen. Das Landgericht hat insbesondere rechtsbedenkenfrei angenommen, daß die der Lohnsteuer unterliegenden Tantiemen dem Angeklagten Clemens B. mit der Gutschrift auf dessen bei der Firma geführtes Privatkonto zugeflossen sind; denn über diese Beträge konnte der Angeklagte rechtlich und tatsächlich jederzeit frei verfügen. Soweit er sie auf dem Konto stehen ließ, tat er das nach der Feststellung des Landgerichts in seinem Interesse, nämlich im Hinblick darauf, daß er einmal den Betrieb als einziger Sohn übernehmen soll; er schuf sich damit also eine Kapitalsanlage (vgl. BFH IV 86/52 vom 19. Juni 1952 in BStBl. 1953 III S. 170).
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner