Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1952, Az.: 3 StR 398/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 398/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 15.10.1951
Rechtsgrundlage
- § 410 Abs. 1 Satz 1 (in der Fassung des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 WiGBl 1949, 69)
Fundstellen
- BGHSt 3, 373 - 377
- DB 1953, 139 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessgegner
1.) den Handelsvertreter Wilhelm S. aus K., geboren am ... 1899 in E.
2.) die Ehefrau Käte S. geb. G. aus K., dort geboren am ... 1904,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die "Selbstanzeige" im Sinne des Abs. 1 Satz 1 kann rechtswirksam auch ein Bevollmächtigter des Steuerpflichtigen abgeben.
- 2.)
Die bloße Anerkennung des von dem amtlichen Betriebsprüfer erarbeiteten Tatsachenmaterials durch den Steuerpflichtigen genügt nicht zur Selbstanzeige. Die Mitverwertung dieses Materials zur Selbstanzeige ist jedoch nicht ausgeschlossen. Es muss stets durch eigne Tätigkeit ein wesentlicher Beitrag zur Ermöglichung einer richtigen nachträglichen Steuerfestsetzung geleistet werden.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Oktober 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Die Angeklagten sind beschuldigt, durch Abgabe zu niedriger Steuererklärungen vorsätzlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuereinnahmen verkürzt zu haben (§396 RAbgO), und zwar der Ehemann in den Jahren 1947 bis 1950, die Ehefrau in den Jahren 1947-1948. Von dieser Beschuldigung sind die Angeklagten ohne Prüfung der Schuldfrage mit der Begründung freigesprochen worden, dass sie mit strafbefreiender Wirkung Selbstanzeige nach §410 RAbgO erstattet haben.
Hiergegen wendet sich die Revision des Finanzamts Kassel-Aussenbezirk als Nebenkläger. Es rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§410 und 413 RAbgO.
Die Verfahrensrüge ist entgegen der zwingenden Vorschrift des §344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Zu Unrecht rügt der Nebenkläger die "Freisprechung"; er meint, es wäre nur eine "Straffreierklärung" zulässig gewesen. §410 RAbgO gibt einen persönlichen Strafausschliessungsgrund. Liegen dessen tatsächliche Voraussetzungen vor, so ist wie in den Fällen des §46 und des §310 StGB Freisprechung geboten.
Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
II.
1.)
Die bisherigen Feststellungen reichen nicht hin, die Straffreiheit nach §410 Abs. 1 Satz 1 und 2 RAbgO zu rechtfertigen.
a)
Das Landgericht hat zutreffend den §410 in der Fassung angewandt, die er durch das Gesetz des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 (WiGBl 1949, 69) für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet ab 26. Mai 1949 erlangt hat. Diese Fassung hat am Tatort zur Zeit der Selbstanzeige (25. September bis 3. November 1950) gegolten. Die Gesetzesänderung vom 7. Dezember 1951 (BGBl. S. 941), die eine dem Steuerpflichtigen ungünstigere Fassung des §410 gebracht hat, gilt nach Art. III erst für die ab 1. Januar 1952 erstatteten Selbstanzeigen. Es geht nicht an, die offenbar dieser Novelle entnommenen Rechtsgedanken, so wie der Nebenkläger meint, als "vernunftgemässen Willen des Gesetzgebers" vom 20. April 1949 in die bis zum 1. Januar 1952 geltende Fassung des §410 hineinzulegen, vollends da der Wortlaut und der Zweck des §410 in seiner bisherigen Fassung klar ist.
b)
Die knappe Erklärung des angeklagten Ehemanns vom 25 September 1950, dass er tätige Reue über war allerdings für sich allein unzulänglich. Er hat sie aber durch eine ausführliche Erklärung des von ihm bevollmächtigten Steuerberaters W., die am 3. November 1950 beim Finanzamt einging, vervollständigt. Beide Erklärungen hat das Landgericht zutreffend als Einheit seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. An der Rechtzeitigkeit dieser Erklärungen kann kein Zweifel bestehen, da die Verfügung des Finanzamts, mit der das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, erst später, am 9. November 1950 dem angeklagten Ehemann zugestellt worden ist.
Der Beschwerdeführer meint, eine rechtswirksame "Selbstanzeige" im Sinne des §410 liege nur vor, wenn die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben durch den Steuerpflichtigen selbst geschehen; die Erklärungen eines Bevollmächtigten reichten nicht aus. Eine solche enge, offenbar der Überschrift des §410 allein entnommene Auslegung, ist nicht in Einklang zu bringen mit der Fassung dieser Bestimmung selbst und ihrem Zweck, dem Steuersünder die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit auf dem Wege über diese Selbstanzeige zu erleichtern. Die Reichsabgabenordnung rechnet allgemein damit, dass die Steuerpflichtigen im Verkehr mit dem Finanzamt eines "Helfers in Steuersächen" oder anderer Bevollmächtigter sich bedienen (vgl. §§102-107, 416 RAbgO); es ist nicht ersichtlich, warum dies gerade bei der schwierigen Erstattung einer Selbstanzeige nach §410 unzulässig sein soll.
c)
Im Gesetz findet auch keine Stütze die Meinung des Beschwerdeführers, der Steuerpflichtige dürfe zur Erfüllung der ihm in §410 Abs. 1 Satz 1 auferlegten Pflichten nicht das Ergebnis einer Betriebsprüfung verwerten. Der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens geht zwecks Erforschung des Sachverhalts in der Regel eine Betriebsprüfung voraus, wodurch der Steuerpflichtige Zahlenunterlagen zu der ihm obliegenden Richtigstellung in die Hand bekommt. Hätte der Gesetzgeber vom 20. April 1949 es für unzulässig erklären wollen, dass der Steuerpflichtige das Ergebnis der Betriebsprüfung zur Erlangung seiner Straffreierklärung nach §410 verwertet, so hätte er nicht zur Erstattung einer solchen Selbstanzeige die Zeit bis zu der finanzamtlichen Eröffnung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens freigegeben, die regelmässig einer Betriebsprüfung nachfolgt. Mit dieser Gesetzesänderung ist offenbar gerade der Zweck verfolgt worden, die Selbstanzeige und damit die Rückkehr des Steuersünders zur Steuerehrlichkeit zu erleichtern und so auf lange Sicht durch Aufschliessung bisher verborgener Steuerquellen das Aufkommen der geschuldeten Steuern zu heben und besser als bisher zu sichern.
d)
Die Hauptfrage, ob in dem Gesamtverhalten des Steuerpflichtigen und seiner Helfer eine Berichtigung oder Ergänzung der falschen oder unvollständigen früheren Angaben im Sinne des §410 Abs. 1 Satz 1 verwirklicht ist, kann der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen.
Wie das Landgericht richtig erkannt hat, genügt es für die Selbstanzeige nicht, dass der Steuerpflichtige lediglich das von einem amtlichen Betriebsprüfer erarbeitete Ergebnis anerkennt. Der Steuerpflichtige und seine Helfer müssen vielmehr unabhängig davon - allein oder im Zusammenwirken mit dem amtlichen Prüfer - eine gewisse Tätigkeit entfalten, die in der Richtung einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben liegt. Es muss hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Ermöglichung einer zutreffenden nachträglichen Steuerfestsetzung geleistet werden. Das Landgericht bejaht eine solche Beitragsleistung, jedoch ohne ausreichend darzulegen, worin diese Leistung gefunden wird. Das Revisionsgericht kann daher die Möglichkeit nicht ausschliessen, dass die Annahme einer rechtswirksamen Selbstanzeige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 des §410 auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. So ist in den Urteilsgründen ausgeführt, der Prüfungsbericht des amtlichen Prüfers sei unter Mithilfe des Angeklagten und seines Steuerberaters zustande gekommen. Eine solche Mithilfe könnte nur dann rechtlich von Belang sein, wenn ein nicht unwesentlicher Teil des sachlichen Inhalts des Berichts auf vom Steuerpflichtigen oder seinen Helfern im Sinne einer Berichtigung oder Ergänzung beigebrachten oder erschlossenen Tatsachen beruht. An anderer Stelle der Urteilsgründe ist davon die Rede, der Angeklagte habe sich während der Betriebsprüfung darum. "bemüht", dem Finanzamt Unterlagen zur Berichtigung zu verschaffen. Soweit solche Bemühungen ohne Erfolg geblieben sind, werden sie als Berichtigung oder Ergänzungnicht verwertbar sein. Eine solche Berichtigung oder Ergänzung besteht nur in der Angabe bestimmter Tatsachen; sie kann nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, durch bloßen guten Willen des Steuerpflichtigen ersetzt werden. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen, ob schuldhaft oder ohne jegliche Schuld, der Steuerpflichtige etwa ausserstande war, die im Sinne einer Berichtigung oder Ergänzung der bisherigen Angaben liegende Sachaufklärung zu beschaffen. Es wäre allerdings eine Verkennung der an den Steuersünder zu stellenden Anforderungen, wenn die Berichtigung oder Ergänzung im Sinne des §410 Abs. 1 Satz 1 dahin verstanden würde, dass das Finanzamt durch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten Erklärungen oder Unterlagen in Stand gesetzt werden müsste, ohne jede weitere eigene Aufklärungstätigkeit die nachzufordernde Steuer festzusetzen. Es genügt, dass die durch die bisherigen unwahren oder unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen den Blicken des Finanzamts verschlossene Steuerquelle durch eigene Aufklärungstätigkeit des Steuerpflichtigen dem Einblick des Finanzamts eröffnet worden ist, so dass es nunmehr dem Finanzamt möglich ist, auf dieser Grundlage ohne langwierige grössere Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen.
Das Landgericht wird hiernach den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Ergänzend wird auf die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts hingewiesen (RGSt 59, 118; 70, 350),von denen abzuweichen der Sachverhalt keinen Anlass gibt.
2.)
Gelangt das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu der Annahme einer rechtswirksamen Selbstanzeige im Sinne des §410 Abs. 1 Satz 1 RAbgO, so hängt bei vollendeter Steuerhinterziehung die Straffreiheit und deren Umfang nach Abs. 1 Satz 2 noch weiter davon ab, ob der durch die Schuld des Steuerpflichtigen hinterzogene Steuerbetrag nach dessen amtlicher Festsetzung innerhalb der hierzu vom Finanzamt bestimmten Frist nachentrichtet worden ist. Diese zweite Voraussetzung der Straffreiheit hat das Landgericht übersehen. Die Urteilsgründe lassen mindestens nicht erkennen, zu welchem Ergebnis es bei Prüfungen dieser Voraussetzung gelangt ist. Es ist allerdings in den Gründen davon die Rede, dass in der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung im Einverständnis aller Beteiligten ein Zahlungsplan für noch zu entrichtende Steuern aufgestellt worden sei. Eine derartige Erklärung des Betriebsprüfers kann jedoch die nach §410 Abs. 1 Satz 2 vom Finanzamt zu erwartende Festsetzung einer nachzuentrichtenden Steuer und die Bestimmung einer Zahlungsfrist durch das Finanzamt nicht ersetzen.
3.)
Aus den beiden Gründen (Ziff 1 und 2) muss das Urteil aufgehoben werden.
Dies gilt auch hinsichtlich der Freisprechung der mitangeklagten Ehefrau. Das Landgericht hat, wie aus seiner - allerdings sehr knappen - Darlegung zu entnehmen ist, aus tatsächlichen Erwägungen offenbar angenommen, dass der angeklagte Ehemann und seine Steuerhelfer zugleich im Namen der angeklagten Ehefrau im Sinne des §410 RAbgO Erklärungen abgegeben und gehandelt haben. Darin liegt kein Rechtsfehler. Auch, für sie gelten die Darlegungen in den Abschnitten 1 und 2.
Gelangt das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten nach §410 von der Anschuldigung der Steuerhinterziehung freizusprechen sind, so wird es Gelegenheit haben, sich mit der weiter vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage nochmals auseinanderzusetzen, ob auf Grund der - noch näher festzustellenden - besonderen Umstände des Falls nach Freisprechung von der Beschuldigung der Steuerhinterziehung eine Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit (§413 Abs. 1 Ziff 1 RAbgO), so wie das Landgericht meint, völlig ausgeschlossen ist. Da §413 in dem §410 Abs. 1 nicht aufgeführt ist, erscheint es nicht unbedenklich, wenn das Landgericht etwa davon ausgehen sollte, dass ein Verstoss gegen die Buchführungspflicht nie als Ordnungswidrigkeit strafbar sein soll, wenn eine Verurteilung wegen eines damit im Zusammenhang stehenden Steuervergehens durch §410 RAbgO ausgeschlossen ist. Der Senat sieht von einer Entscheidung dieser Frage ab, da das Urteil aus ändern Gründen aufzuheben ist.