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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1987, Az.: IVb ZR 12/86

Unterhalt; Abänderungsklage; Mehrforderung; Regelung von Trennungsunterhalt in einem ursprünglichen Prozessvergleich; Zulässigkeit einer Mehrforderung nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu laufenden Unterhaltsleistungen bei erhobener Teilklage im Erstverfahren; Schadensersatzanspruch wegen Irreführung eines Gerichts bei Vorhaltung der materiellen Rechtskraft eines sachlich unrichtigen Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 12/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 07.01.1986
AG Bingen - 22.04.1985
AG Bingen - 20.12.1982

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 642-643 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu laufenden Unterhaltsleistungen ist die Mehrforderung nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 323 ZPO möglich (im Anschluß an BGHZ 94, 145 = NJW 1985, 1701).

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 1986 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie der Beklagte verurteilt worden ist, für die Zeit vom 15. Januar 1984 bis zum 28. Februar 1985 an die Klägerin über den durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen vom 20. Dezember 1982 zuerkannten Ehegattenunterhalt (monatlich 786 DM) hinaus weiteren Unterhalt zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bingen vom 22. April 1985 zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 78,7 % und der Beklagte 21,3 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 52,5 % und der Beklagte 47,5 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die seit dem Jahre 1950 miteinander verheirateten Parteien lebten seit dem 1. April 1971 getrennt. Am 11. März 1974 schlossen sie vor dem Amtsgericht einen Prozeßvergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, ab 1. März 1974 an die Klägerin als monatlichen Unterhalt für sie selbst 500 DM und für den Sohn der Parteien 150 DM zu zahlen. Dabei war berücksichtigt, daß beide in einem dem Beklagten gehörenden Hause wohnten, wofür ein Betrag von monatlich 150 DM angerechnet wurde.

2

Die an die Klägerin zu zahlende monatliche Unterhaltsrente erhöhte auf ihre Abänderungsklage das Amtsgericht Bingen durch Urteil vom 20. Dezember 1982 für die Zeit vom 24. April 1982 bis 31. Dezember 1982 auf 1.130 DM und ab 1. Januar 1983 auf 786 DM. Die Berufung der Klägerin, mit der sie eine Erhöhung des Monatsbetrages auf 1.130 DM auch für die Zeit ab 1. Januar 1983 erreichen wollte, blieb erfolglos. Im Berufungsurteil vom 18. Oktober 1983 ging das Oberlandesgericht dabei ausweislich des ursprünglichen Tatbestandes davon aus, es sei unstreitig, daß die Anrechnung von 150 DM im Prozeßvergleich vom 11. März 1974 dazu geführt habe, daß der Klägerin für ihren eigenen Unterhalt monatlich nur 350 DM ausgezahlt worden seien. Mit (insgesamt) 500 DM habe ihr Unterhalt etwa 30 % des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten entsprochen; (nur) in diesem Verhältnis sei ihr Unterhaltsanspruch dem gestiegenen Einkommen des Beklagen anzupassen. Auf Antrag der Klägerin berichtigte das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 20. Dezember 1983 den Tatbestand seines Urteils dahin, daß aufgrund des Vergleiches vom 11. März 1974 der Klägerin nach ihrem Vortrag monatlich 150 DM für den Sohn und 500 DM für sich selbst zugestanden hätten. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, es habe diesen in der Berufungsbegründung enthaltenen Vortrag der Klägerin versehentlich nicht berücksichtigt.

3

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zunächst durch einen am 12. Februar 1985 zugestellten Schriftsatz Teilklage erhoben und als Trennungsunterhalt ab 1. Januar 1984 monatlich weitere 314 DM beansprucht; sie hat dazu ausgeführt, in dieser Höhe habe das Oberlandesgericht ihr im Vorprozeß zu wenig Unterhalt zugesprochen, weil es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Mit einem am 28. Februar 1985 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage erweitert und den ab 1. Januar 1984 verlangten Mehrbetrag mit monatlich 1.055,54 DM beziffert. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten habe seit 1982 erheblich höher gelegen, als er im Vorprozeß angegeben habe. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte könne sich auf die Rechtskraft des Berufungsurteils seit dem 1. Januar 1984 nicht berufen, weil durch den zur Berichtigung des Tatbestandes ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts auch für ihn erkennbar geworden sei, daß das Gericht seinerzeit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 28. Februar 1985 zusätzlich verlangten Beträge von insgesamt 14.777,56 DM nebst Zinsen und ab 1. März 1985 monatlichüber die im Vorprozeß zuerkannten 786 DM hinaus weitere 1.055,54 DM zu zahlen.

4

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin die für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 28. Februar 1985 zusätzlich geforderten Beträge auf monatlich 314 DM und den laufend ab 1. März 1985 zusätzlich beanspruchten Betrag auf monatlich 658 DM beschränkt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin über den durch das Urteil vom 20. Dezember 1982 zuerkannten Unterhalt monatlich weitere 300,54 DM für die Zeit vom 15. Januar 1984 bis 28. Februar 1985 sowie ab 1. März 1985 bis zur Rechtskraft der Scheidung monatlich weitere 487 DM zu zahlen; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit der Zeitraum vom 15. Januar 1984 bis zum 28. Februar 1985 in Frage steht.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

1.

Über die Höhe des der Klägerin gemäß § 1361 BGB zustehenden Trennungsunterhalts für die Zeit vom 15. Januar 1984 bis zum 28. Februar 1985 - um die allein es im Revisionsverfahren noch geht - ist im Vorprozeß rechtskräftig entschieden worden (§§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO).

7

a)

Die Rechtskraft eines (stattgebenden) Urteils über die Entrichtung einer Unterhaltsrente ergreift auch die erst künftig zu entrichtenden Unterhaltsleistungen. Unterhaltsansprüche, die an sich in jedem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen, neu entstehen, werden vom Verfahrensrecht (§ 258 ZPO), sobald sie einmal entstanden sind, als einheitliches Recht auf wiederkehrende Leistungen behandelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 82, 246, 250). Es entspricht daher der ständigen, auf BGHZ 34, 110 zurückgehenden Rechtsprechung des Senats, daß nach der rechtskräftigen Verurteilung zu laufenden Unterhaltsleistungen eine Mehrforderung nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 323 ZPO zulässig ist, wenn nicht ausnahmsweise im Erstverfahren nur eine Teilklage erhoben war (vgl. BGHZ 93, 330 und 94, 145).

8

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat im Vorprozeß weder ausdrücklich erklärt, daß sie ihren Unterhaltsanspruch nur zum Teil geltend mache, noch hat sie sich erkennbar eine Nachforderung vorbehalten. Auch beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß der volle Unterhalt im ursprünglichen Prozeßvergleich geregelt war und die Klägerin folglich eine Abänderung bezüglich ihres vollen Unterhaltsanspruchs begehrte.

9

b)

Die Klägerin kann eine Abänderung des Urteils vom 20. Dezember 1982 für die Zeit vor dem 1. März 1985 nicht verlangen.

10

In der Klageschrift vom 2. Januar 1985 hat die Klägerin nicht geltend gemacht, die für die frühere Verurteilung maßgebenden Verhältnisse hätten sich nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß wesentlich zu ihren Gunsten geändert. Sie hat ihren Unterhaltsanspruch vielmehr selbst wiederum auf der Grundlage der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Vorprozeß bestehenden Verhältnisse berechnet. Die Differenz zwischen dem Ergebnis ihrer Berechnung (monatlich 1.100 DM) und dem ihr im Vorprozeß zuerkannten Unterhalt (monatlich 786 DM) hat sie für die Zeit ab 1. Januar 1984 mit monatlich 314 DM zusätzlich gefordert und sich darüber hinaus vorbehalten, die Klage noch zu erweitern. Bei der durch Zustellung dieses Schriftsatzes am 12. Februar 1985 erhobenen Klage (§ 253 Abs. 1 ZPO) handelte es sich mithin nicht um eine Abänderungsklage im Sinne des§ 323 Abs. 1 ZPO,

11

Erstmals mit dem als Klageerweiterung bezeichneten Schriftsatz vom 15. Februar 1985 hat die Klägerin sich darauf berufen, für die Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs sei von wesentlich geänderten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Der Beklagte erziele ein wesentlich höheres Einkommen als er im Vorprozeß (1982) angegeben habe. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin damit in zulässiger Weise ein Abänderungsbegehren auf Gründe gestützt hat, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstanden sind (§ 323 Abs. 2 ZPO), oder ob der Vortrag nur eine bereits früher vorhandene Tatsache betraf, die im Vorprozeß nicht geltend gemacht und daher nicht bewertet worden war (dazu vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Es kommt darauf hier nicht an, weil selbst dann, wenn die Klageerweiterung als eine zulässige Abänderungsklage anzusehen wäre, das frühere Urteil nur für die Zeit nach Erhebung dieser Klage abgeändert werden dürfte (§ 323 Abs. 3 ZPO). Die Abänderungsklage ist aber erst durch Zustellung des Schriftsatzes vom 15. Februar 1985 am 28. Februar 1985 erhoben worden.

12

2.

Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage an sich nicht verkannt. Es hat seine Auffassung, die Klägerin könne gleichwohl für die Zeit vom 15. Januar 1984 bis 28. Februar 1985 mehr Unterhalt verlangen, als ihr im Vorprozeß zugesprochen war, auf§ 826 BGB gestützt und dazu ausgeführt: Der Beklagte handele arglistig, wenn er sich auf die materielle Rechtskraft der Klagabweisung berufe; einen erkennbar sachlich unrichtigen Unterhaltstitel dürfe er nicht ausnutzen. Spätestens seit der Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 18. Oktober 1983 durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 20. Dezember 1983 habe er erkannt, daß dem Gericht bei der Bemessung des Unterhalts ein Irrtum unterlaufen sei. Aufgrund des unstreitigen Nettoeinkommens des Beklagten bei Abschluß des Vergleiches im Jahre 1974 und nach Abzug von 150 DN für den Unterhalt des Sohnes hätte sich damals als 2/5-Anteil rechnerisch ein Unterhalt der Klägerin von 660 DM ergeben, der nach Anrechnung von 150 DM für das Wohnen im Hause des Beklagten zu dem Unterhaltsbetrag geführt habe, den die Parteien mit 500 DM (Beträge jeweils monatlich) im Vergleich als noch zu zahlenden Ehegattenunterhalt vereinbart hätten. Bei dieser Sachlage dürfe der Beklagte sich nicht darauf berufen, daß das Berufungsgericht im Abänderungsverfahren irrtümlich von einem in bar zu leistenden Ehegattenunterhalt von nur 350 DM ausgegangen sei, demgemäß den Anteil des Unterhalts der Klägerin am bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten (nur) mit etwa 30 % errechnet und von dieser Basis aus den abgeänderten Betrag zu niedrig bemessen habe.

13

Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

14

a)

Bei der Geltendmachung der materiellen Rechtskraft handelt es sich nicht um eine der Parteidisposition unterliegende Einwendung, der entgegengehalten werden könnte, sie stelle eine unredliche Rechtsausübung dar. Die Rechtskraft ist vielmehr von Amts wegen zu beachten (vgl. Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl.§ 152 V 2, S. 975 m.w.N.), Sie bewirkt, daß über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge nicht erneut verhandelt und entschieden werden darf. Damit unterbindet sie jede Auseinandersetzung über die Frage, ob im vorangegangenen Prozeß über den gleichen Anspruch richtig entschieden worden ist. Ihre befriedende Funktion entfaltet die materielle Rechtskraft gerade dadurch, daß ihr auch das möglicherweise sachlich unrichtige Urteil unterliegt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Unrichtigkeit auf einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung oder auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht.

15

b)

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können allerdings Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB gegen denjenigen in Betracht kommen, der entweder arglistig durch Irreführung des Gerichts ein rechtskräftiges unrichtiges Urteil erschlichen hat - das wird von der Klägerin nicht geltend gemacht - oder der ein unrichtiges Urteil in sittenwidriger Weise ausnutzt. Letzteres kann aber erst dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, nach denen es in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich wäre, die Ausnutzung zuzulassen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995; vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450; vom 23. April 1986 - IVb ZR 29/85 - FamRZ 1986, 794, jeweils m.w.N.). In den genannten Fällen handelte es sich jeweils um solche, in denen Unterhaltstitel vom Gläubiger ausgenutzt wurden, obwohl sie aufgrund einer nach ihrer Schaffung eingetretenen Entwicklung der Verhältnisse unrichtig geworden waren. Im vorliegenden Fall ist dagegen bereits zweifelhaft, ob der Beklagte ein unrichtiges Urteil ausgenutzt hat. Durch Leistung des im Vorprozeß - entgegen seinem auf Klagabweisung gerichteten Antrag - erhöhten Unterhalts für die Klägerin verhielt der Beklagte sich entsprechend dem rechtskräftigen Titel. Darauf durfte er sich als Schuldner bis zur Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage auch einrichten. Die Gründe, die den Richter im Vorprozeß bei der Bemessung des Unterhalts der Klägerin geleitet hatten und die nicht in Rechtskraft erwachsen waren, brauchten den Beklagten weder zu überzeugen, noch mußte er aus etwa bemerkbaren Rechenfehlern von sich aus Folgerungen ziehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte aufgrund des Berichtigungsbeschlusses erkannt hat, daß das Berufungsgericht im Vorprozeß in einem bestimmtem Punkt den Parteivortrag zunächst mißverstanden und daraus möglicherweise zugunsten des Beklagten einen unzutreffenden Schluß gezogen hatte. Aus seiner Sicht blieb es jedenfalls bei dem Ergebnis, daß die seinerzeit von der Klägerin eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden war. Das Berufungsgericht hat aber auch im übrigen keine besonderen Gründe festgestellt, die dem Verhalten des Beklagten den Stempel einer nicht erträglichen Unredlichkeit aufdrücken.

16

Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung auf ein Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1979 (JZ 1979, 531 [BGH 29.05.1979 - VI ZR 128/77]) bezogen, jedoch zu Unrecht. In jener Entscheidung ist es einem Haftpflichtversicherer versagt worden, sich gegenüber dem Geschädigten darauf zu berufen, daß die Schadensersatzklage gegen den Schädiger rechtsirrig wegen Verjährung abgewiesen und die Abweisung insoweit rechtskräftig geworden war. Es handelte sich dabei um ein Problem der sogenannten Drittwirkung der Rechtskraft unter Gesamtschuldnern (gemäß § 3 Nr. 8 PflVG), wobei die Besonderheit bestand, daß der Versicherer sich im Verfahren als Vertreter des Schädigers selbst auf die Verjährung berufen und damit erst die Möglichkeit einer unrichtigen Entscheidung geschaffen hatte. Eine vergleichbare Gestaltung besteht hier nicht. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß das später im Tatbestand des Urteils berichtigte Mißverständnis in irgendeiner Weise vom Beklagten verursacht worden war.

Lohmann
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp