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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1973, Az.: BVerwG VII C 59.70

Aufwendungen zur Schadensabwendung als ersetzbarer Schaden im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG VII C 59.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.10.1969 - AZ: III OVG A 73/68

Fundstellen

  • DVBl 1974, 443 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1973, 215
  • DÖV 1973, 536 (amtl. Leitsatz)
  • StKV 1974, 27
  • VerwRspr 25, 231 - 234

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverletzung als Folge der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das Zivilgericht steht nicht im Widerspruch zu Art. 34 Satz 3 GG.

  2. 2.

    Der Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen, nach der örtlichen Lage durch Rückstau von Abwässern besonders gefährdeten Grundstücks kann, wenn er nach Ortsrecht verpflichtet ist, sein Eigentum gegen mögliche Beeinträchtigungen infolge Rückstaus selbst zu schützen, von der Gemeinde keinen Ersatz der für den Einbau eines Rückstauschiebers aufgewendeten Kosten beanspruchen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Grundstück des Klägers ist seit Jahrzehnten an die in der B.straße im Trennsystem verlegte Schmutz- und Regenwasserleitung der gemeindlichen Entwässerungsanlage angeschlossen. Das Grundstück liegt in einer Senke der B.straße, die dort ein erhebliches Gefälle aufweist.

2

Im Herbst 1964 ließ der Kläger im Keller seines Hauses einen Rückstauschieber einbauen. Er verlangt von der Beklagten Ersatz der hierfür aufgewendeten Kosten von 276 DM.

3

Das Landgericht, vor dem der Kläger zunächst Klage erhob, hielt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht.

4

Zur Begründung der Klageforderung machte der Kläger geltend: Seit 1956/57 sei bei heftigen Regenfällen wiederholt Schmutzwasser in seinen Keller gedrungen. Ursächlich dafür sei gewesen, daß die Beklagte den Eigentümern mehrerer oberhalb seines Hauses liegender Grundstücke satzungswidrig gestattet habe, Regenwasser in den Schmutzwasserkanal einzuleiten, und daß der Schmutzwasserkanal in der B.straße in einem unsachgemäßen Zustand gewesen sei. Der ihm entstandene Schaden, zu dessen Abwendung der Einbau des Rückstauschiebers notwendig gewesen sei, beruhe somit auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten beim Betrieb der Entwässerungsanlage. Auf einen Haftungsausschluß könne sich die Beklagte nicht berufen.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau des Rückstauschiebers. Da er keinen Ausgleich der ihm durch den Rückstau von Schmutzwässern im Keller seines Hauses entstandenen Nachteile begehre, schieden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus Amtspflichtverletzung aus. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Aufwendungsersatz kämen allein die §§ 670, 683, 256 BGB oder die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs auf Aufwendungsersatz seien jedoch nicht gegeben. Mit dem Einbau des Rückstauschiebers sei der Kläger nur einer ihm nach den §§ 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Ortstatuts der Beklagten betreffend die Einrichtung einer geregelten unterirdischen Entwässerungsanlage vom 19. Februar 1930 obliegenden eigenen Verpflichtung nachgekommen. Ob beim Betrieb der Kanalisation die vom Kläger vorgetragenen, von der Beklagten zum Teil bestrittenen Mängel vorgelegen hätten und für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen seien oder nicht, könne hierbei dahinstehen.

6

Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das. Oberverwaltungsgericht hätte sein Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und den §§ 276, 278 BGB prüfen und den für diesen Anspruch von ihm dargelegten Sachverhalt erforderlichenfalls aufklären müssen.

7

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen,

8

hilfsweise:

die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Berufungsurteils bei und führt aus, auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung sei sie nicht verpflichtet, dem Kläger die Kosten für den Einbau des Rückstauschiebers zu ersetzen.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

1.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz gegen die Beklagte nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 256 BGB), deren entsprechende Anwendung im öffentlichen Recht anerkannt ist (BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63] [436]; BVerwGE 27, 314 [BVerwG 16.08.1967 - VI C 76/64] [318]), und den Grundsätzen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint, weil der Kläger mit dem Einbau des Rückstauschiebers eine ihm nach dem Ortsstatut der Beklagten obliegende eigene Verpflichtung erfüllt habe. Diese Beurteilung ist nach § 137 Abs. 1 VwGO einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich, weil sie auf der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Ortsrechts beruht. An den vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des irrevisiblen Ortsrechts ist das Revisionsgericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden.

12

2.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klageforderung auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und §§ 276, 278 BGB) prüfen müssen, ist zwar begründet, kann aber am Ergebnis der Klageabweisung nichts ändern. Ein Anspruch auf Ersatz der von ihm für den Einbau des Rückstauschiebers aufgewendeten Kosten steht dem Kläger gegen die Beklagte auch nicht als Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zu.

13

Zur Prüfung des Klageanspruchs unter diesem vom Kläger bereits in der Klageschrift genannten rechtlichen Gesichtspunkt ist trotz der Rechtswegregelung des § 40 Abs. 2 VwGO der Verwaltungsrechtsweg aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits seitens des Zivilgerichts nach § 41 Abs. 2 VwGO eröffnet, und zwar auch dann, wenn die Verweisung zu Unrecht ausgesprochen wäre (BVerwGE 27, 170 [BVerwG 06.06.1967 - IV C 216/65]). Diese Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Prüfungkompetenz als Folge der bindenden Verweisung des Rechtsstreits steht nicht im Widerspruch zu Art. 34 Satz 3 GG, der nur verbietet, daß für den Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg von vornherein ausgeschlossen wird.

14

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung scheidet nicht schon deswegen aus, weil, wie das Berufungsgericht meint, der Kläger mit seinem Aufwendungsersatzanspruch keinen Ausgleich der ihm durch den Rückstau von Schmutzwässern im Keller seines Hauses entstandenen Schäden begehre. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, daß nach § 254 Abs. 2 BGB der Geschädigte zur Abwendung oder Minderung des Schadens verpflichtet ist und dem die Pflicht des Schädigers entspricht, dem Geschädigten seine notwendigen Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens zu ersetzen (BGHZ 32, 280 [285]). § 254 BGB ist auch auf Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1965 [NJW 1965, 962 [BGH 08.02.1965 - III ZR 170/63]]) und vom 24. Juni 1965 ([MDR 1965, 892]).

15

Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger in Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung die Kosten für den Einbau des Rückstauschiebers als notwendige Aufwendungen zur Abwendung weiterer Überschwemmungsschäden durch Rückstau zu ersetzen, wird indessen durch § 12 Abs. 1 Satz 1 des Ortsstatuts in der verbindlichen Auslegung dieser Vorschrift, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, ausgeschlossen.

16

§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Ortsstatuts lautet:

"Der Grundstückseigentümer hat sich durch entsprechende Vorrichtungen (Rückstauklappen) gegen den etwa möglichen Rücktritt der Leitungswässer in das angeschlossene Grundstück selbst zu schützen."

17

Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß sie die Eigentümer eines Grundstücks, das - wie im Falle des Klägers - nach den örtlichen Verhältnissen im Vergleich zu anderen Grundstücken an einer durch den Rückstau von Abwässern gefährdeten Stelle liegt, zum Einbau zusätzlicher Vorrichtungen zum Schütze seines Eigentums verpflichtet. Dies bedeutet, daß der Kläger in jedem Falle verpflichtet war, sein durch die örtlichen Verhältnisse besonders gefährdetes Grundstück gegen mögliche Beeinträchtigungen infolge Rückstaus durch entsprechende Vorrichtungen selbst zu schützen, um der bestehenden Gefährdung vorzubeugen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die möglichen Beeinträchtigungen durch unverschuldete Störungen des Betriebs der Kanalisation als Folge eines Naturereignisses hervorgerufen werden, die sich auch bei einer ordnungsgemäß eingerichteten und betriebenen Abwasseranlage nie völlig ausschließen lassen und immer wieder auftreten können (vgl. BGHZ 54, 299 [305]), oder ob im Einzelfall Überschwemmungsschäden infolge Rückstaus durch Mängel in der Einrichtung oder bei dem Betrieb der Kanalisation schuldhaft verursacht werden. Beim Kläger war der Einbau eines Rückstauschiebers deswegen erforderlich, weil sein Grundstück aufgrund der Lage besonders gefährdet ist. In diesem Falle wird auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 12. Dezember 1968 (Die Justiz 1969, 120), auf das sich der Kläger beruft, eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, auf seine Kosten eine Rückstauanlage einzubauen, bejaht.

18

Da der Kläger nach dem Gesagten den streitigen Betrag für den Einbau des Rückstauschiebers ohnehin aufzuwenden verpflichtet war, kann er ihn nicht als Schadensersatz verlangen. Deshalb ist es für die Entscheidung unerheblich, ob die in der Vergangenheit auf dem Grundstück bei heftigen Regenfällen vereinzelt eingetretenen Rückstauschäden durch die vom Kläger behaupteten Mängel beim Betrieb der Kanalisation verursacht worden sind und ob die Beklagte insoweit ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Es war Sache des Klägers, sein durch, die örtlichen Verhältnisse besonders gefährdetes Grundstück durch geeignete Vorrichtungen gegen Rückstauschäden rechtzeitig zu schützen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 276 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg