Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.2008, Az.: BVerwG 1 WB 23.07
Antragsgegenstand; Maßnahme; Mobbing
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 23.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 Abs. 1
- 17 Abs. 1
- 3 WBO
Fundstelle
- NZWehrR 2009, 26-28 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu dem Erfordernis, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen bestimmte konkrete Maßnahmen zu richten (hier im Zusammenhang mit Mobbingvorwürfen).
Tatbestand:
Der Antragsteller war in einem Militärattachéstab an einer Deutschen Botschaft eingesetzt, wo er zugleich als Soldatenvertreter Mitglied des Personalrats war. Mit insgesamt fünf Beschwerden machte er - unter detaillierter Schilderung zahlreicher Vorfälle und Ereignisse - geltend, dass er sich massiven "Mobbingattacken" durch seinen Disziplinarvorgesetzten ausgesetzt sehe.
Nachdem er etwa zwei Monate nach Einlegung seiner letzten Beschwerde noch keinen Bescheid erhalten hatte, erhob der Antragsteller (weitere) Untätigkeitsbeschwerde. Diese wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs und Inspekteur der Streitkräftebasis als unzulässig zurück, weil der Antragsteller nach seiner (inzwischen erfolgten) Rückversetzung nach Deutschland und der Aufhebung der Beurteilerzuständigkeit des früheren Disziplinarvorgesetzten kein Rechtsschutzbedürfnis mehr habe. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids erklärte der Inspekteur, dass er den vom Antragsteller geschilderten Vorgängen nachgegangen sei, er sich jedoch bei der komplexen Sachlage und den divergierenden Darstellungen durch die Beteiligten aus weiter örtlicher Ferne kein abschließendes Urteil habe bilden können; er könne deshalb nicht von einem schuldhaften Fehlverhalten eines der Beteiligten ausgehen.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung rügte der Antragsteller vor allem Verzögerungen und mangelnde Sachaufklärung bei der Bearbeitung seiner weiteren Beschwerde durch den Inspekteur. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen.
Gründe
...
Der Antrag ist unzulässig, weil die Art und Weise der Verfahrensbehandlung - hier: bei der Bearbeitung einer weiteren Beschwerde im Sinne von § 16 Abs. 2 WBO - nicht zum Gegenstand eines selbständigen Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden kann.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Überund Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242[BVerwG 12.11.1986 - 1 WB 127/83] <246>). Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar; sie ist nicht isoliert bzw. selbständig anfechtbar (stRspr, vgl.u.a. Beschlüsse vom 25. März 1976 a.a.O.S. 162, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 62.90 -, vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 34.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 61 = NZWehrr 2007, 164 <insoweit nicht veröffentlicht>, vom 27. November 2007 - BVerwG 1 WB 58.06, 64.06 - sowie zuletzt vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 -). Rechtsschutz wird allein gegen die Maßnahme selbst (oder deren Unterlassung) gewährt; (nur) im Rahmen der Anfechtung einer Maßnahme kann auch eine Überprüfung auf eventuelle Verfahrensfehler erfolgen.
Der - anwaltlich vertretene - Antragsteller hat keinen gegen eine bestimmte Maßnahme gerichteten (Anfechtungs- oder Feststellungs-) Antrag gestellt.
Die Wehrbeschwerdeordnung sieht beim Übergang des bundeswehrinternen, innerhalb der Hierarchie der Disziplinarvorgesetzten verlaufenden Beschwerdewegs in das Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten verschiedene Maßgaben vor, die das zunächst weitgefasste Beschwerderecht des Soldaten enger führen und das Verfahren auf die spezifischen Fragen des subjektiven Rechtsschutzes im truppendienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis konzentrieren. So kann der Soldat sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBO). Zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur eine Maßnahme (oder deren Unterlassung) in dem eben beschriebenen Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO gemacht werden; dies schließt sog. Kameradenbeschwerden (außerhalb des Vorgesetztenverhältnisses) von der gerichtlichen Überprüfung ebenso aus wie eine "unrichtige Behandlung", die keine "Maßnahme" darstellt. Das gerichtliche Verfahren dient ferner ausschließlich der - auf die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 beschränkten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) - Rechtmäßigkeitskontrolle; Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit, die den zuständigen Disziplinarvorgesetzten veranlassen können, einer Beschwerde stattzugeben, spielen hierbei keine Rolle. Eine verfristete oder sonst erfolglose Beschwerde kann gleichwohl dienstaufsichtliche Überprüfungen und Feststellungen anstoßen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2, § 14 WBO); auch eine solche über den subjektiven Rechtsschutz hinausführende Untersuchung wird im gerichtlichen Verfahren nicht geleistet. Schließlich zwingt der Begriff der Maßnahme zu einer präzisen Bestimmung des Antragsgegenstands; es ist im gerichtlichen Verfahren nicht möglich, wie etwa im Beschwerdebescheid geschehen auf die Gesamtwirkung eines einheitlichen Zusammenhangs abzustellen oder die Beschwerden pauschalierend unter dem Gesichtspunkt des "Mobbingvorwurfs" oder eines "Gesamtmobbings" zusammenzufassen.
Einen in diesem Sinne bestimmten Sachantrag, der die auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollierenden Maßnahmen konkretisiert, hat der Antragsteller nicht gestellt. Der allgemeine Verweis auf die von ihm eingelegten fünf Beschwerden und auf die der Antragsschrift beigefügte "Chronologische Abfolge der Ereignisse" dient zum einen nur der Erläuterung, welche Beschwerdeangelegenheiten nicht (hinreichend) bearbeitet worden seien. Zum anderen setzt sich das dortige Vorbringen des Antragstellers aus einer Vielzahl von Vorgängen und Wahrnehmungen unterschiedlichster Art zusammen. Sie reichen von Bagatellen (wie Streitigkeiten um einen Schreibstift) bis zu dienstlichen Anweisungen (wie die, keine operativen Tätigkeiten in bestimmten Staaten vorzubereiten oder auszuüben) und von atmosphärischen Trübungen über Fragen des Umgangstons und der sachlichen Zweckmäßigkeit in Angelegenheiten des täglichen Betriebs bis hin zum Vorwurf rechtswidriger Befehle und Straftaten (wie den der entwürdigenden Behandlung). Sie betreffen teils den privaten Bereich, teils die dienstlichen Aufgaben des Antragstellers und teils dessen Funktion als Vertrauensperson. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diejenigen einzelnen Maßnahmen "herauszusuchen", die gemäß dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers zum Gegenstand eines zulässigen Antrags gemacht werden könnten.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das gerichtliche Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nur bedingt geeignet ist, Sachverhalte - wie das hier geltend gemachte Mobbing - angemessen zu würdigen, deren belastende Wirkung für den Soldaten vor allem in der Gesamtschau auf einen Zusammenhang von Verhaltensweisen hervortritt, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und die für sich genommen nicht notwendigerweise rechtswidrig sein müssen. Durch die Aufspaltung in einzelne - isoliert betrachtete - Maßnahmen und die Beschränkung auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle besteht die Gefahr, dass der mögliche spezifische Unwertgehalt, der sich gerade aus dem Gesamtzusammenhang dieser Verhaltensweisen ergeben kann, nur verkürzt erfasst und im ungünstigsten Fall das eigentliche Anliegen des Beschwerdeführers verfehlt wird. Schutz gegen Mobbing ist deshalb in erster Linie durch Maßnahmen der Dienstaufsicht und Personalführung zu leisten. Ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht kann diese nicht ersetzen oder nachholen.