Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1955, Az.: V ZR 188/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 188/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Prozessführer
1. der Frau Fanny Lore R. geb. L. in N. Y., C.,
2. der Frau Lisel Me. geb. L. in D., O., V..St. v. A.,
Prozessgegner
die Stadt F. a. M., vertreten durch den Magistrat,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerinnen gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerinnen sind im ersten Rechtszuge vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit einem Zahlungsanspruch von 57.690 DM samt Zinsen nur in Höhe von 3.775 DM nebst Zinsen durchgedrungen. Gegen dieses Urteil vom 21. Oktober 1954 haben sie im Einverständnis mit der Beklagten Sprungrevision eingelegt, und zwar insoweit, daß die Beklagte zur Zahlung weiterer 10.000 DM verurteilt werde. Zugleich haben sie sich die "Erhöhung vorbehalten". Mit der Revisionsbegründung haben die Klägerinnen den Antrag angekündigt, das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Beklagte verurteilt werde, anstelle der 3.775 DM 20.370 DM nebst Zinsen an die Klägerinnen auf Sperrkonto zu zahlen. Eine Erklärung, daß sie das Rechtsmittel zurücknehmen, soweit das angefochtene Urteil ihre Klage in weiterem Umfange als wegen 16.595 DM samt Zinsen (= 20.370 - 3.775 DM) abgewiesen hat, haben die Klägerinnen bisher nicht abgegeben. Die Revisionsverhandlung hat noch nicht stattgefunden.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat von den Klägerinnen mit dem angefochtenen Kostenansatz die Prozeßgebühr nach einem Streitwert von 53.915 DM (= 57.690 -3.775 DM) gefordert und diesen Ansatz auf die Erinnerung der Klägerinnen auch nach der Begründung der Revision aufrechterhalten.
Die Klägerinnen glauben, eine Prozeßgebühr insgesamt nur nach einem Streitwert von 16.595 DM zu schulden und bitten um Nachprüfung der Auffassung des Senats im Beschluß vom 23. April 1954 - V ZR 47/52 - (LindMöh, Nachschlagewerk Nr. 2 zu GKG §30).
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an der im Leitsatz des Beschlusses vom 23. April 1954 wiedergegebenen Auffassung fest. Ausgangspunkt ist der im Beschluß des III. Zivilsenats vom 16. Februar 1951 (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) vertretene Standpunkt, daß ein Rechtsmittel ohne Angabe des Umfanges der Anfechtung eine Prozeßgebühr nach dem vollen Streitwert der Beschwer des Rechtsmittelklägers unbeschadet einer teilweisen Ermäßigung der Gebühr nach §30 GKG Abs. 2 im Falle späterer endgültiger Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens auslöst. Der Senat ist dieser Auffassung im Beschluß vom 23. April 1954 auch unter Berücksichtigung der ablehnenden Besprechung von Hornig (NJW 1951, 563) gefolgt, da dessen Bedenken nicht rechtfertigen könnten, von der festen Praxis des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes abzugehen. Inzwischen hat der III. Zivilsenat seine Ansicht unter Hinweis auf die zustimmenden Auffassungen des erkennenden Senats und anderer Senate im Beschluß vom 8. Oktober 1954 (BGHZ 15, 39 [40]) mit der Begründung bestätigt, es bestehe kein Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzugehen. Ihm ist auch unter Berücksichtigung der abweichenden Ansicht des OLG Celle (NJW 1954, 1291) und von Baumbach-Lauterbach (Kostengesetze 12. Aufl., GKG §30 Anm. 3 B) zu folgen.
Daß dieser Grundgedanke auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen das Rechtsmittel zwar nur hinsichtlich eines Teils der Beschwer eingelegt, die Möglichkeit seiner Erweiterung aber offen gehalten wird, hat der Senat ebenfalls im Beschluß vom 23. April 1954 näher ausgeführt. Auch insoweit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung anderer Senate wie a.a.O. angeführt. Die Erinnerung der Klägerinnen gibt keinen Anlaß, diese Ansicht zu ändern.
Zunächst trifft es nicht zu, die hier vertretende Auffassung führe zum Erheben einer "Rücknahmegebühr", obwohl keine Rücknahme des Rechtsmittels, sondern eine Erhöhung der Revisionsanträge stattgefunden habe. Von einer solchen "Rücknahmegebühr" kann in Falle des §30 GKGüberhaupt keine Rede sein. Der Urkundsbeamte hat eine solche auch nicht gefordert, sondern die Prozeßgebühr der §§8, 20 Abs. 1 Nr. 1, 28 GKG. §30 GKG gewährt dem Rechtsmittelkläger nur die Vergünstigung, daß die gemäß §74 GKG mit Rechtsmitteleinlegung fällig gewordene (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] [207]) Prozeßgebühr sich ermäßigt, wenn die Voraussetzungen seines Satzes 2 eintreten. Der Beschluß des Senats vom 2. Juni 1954 (BGHZ 13, 373) betrifft einen ganz anderen Sachverhalt. Von Einführen eines dem Kostenrecht fremden Begriffes kann im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Sodann ist auch hier nicht entscheidend, daß sich die Klägerinnen die Erhöhung der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in der Revisionsschrift vorbehalten haben. Erheblich ist vielmehr der Umstand, daß diese Rechtsmittelschrift keinen teilweisen Verzicht auf die Revision enthält und ein solcher auch später nicht ausgesprochen ist. Insofern schloß der Vorbehalt der Klägerinnen nur von vornherein jede Erwägung aus, ob ihrerseits eine Erklärung, teilweise auf die Revision verzichten zu wollen, oder eine ihr gleichstehende Erklärung (vgl. BGHZ 15, 39) abgegeben sein könnte. Der Beschluß vom 23. April 1954 knüpft zwar an den Vorbehalt der Erweiterung der Revision an, führt dann aber eindeutig aus, daß nicht dieser Vorbehalt, sondern die gesetzliche Möglichkeit, das angefochtene Urteil in weiterem Umfange anzugreifen, der für die Bemessung der Prozeßgebühr entscheidende Gesichtspunkt ist und daß eine Ausnahme nur gilt, soweit der Rechtsmittelkläger ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung auf die Anfechtung des Vorderurteils verzichtet hat (vgl. auch Urteil des I. Zivilsenats vom 1. Dezember 1953 - I ZR 113/52 - in ZZP 1954, 295 und LindMöh, Nachschlagewerk, Nr. 1 zu ZPO §566). Ein Verstoß gegen §1 GKG kann hier nicht in Betracht kommen, da sich das Anfordern der Prozeßgebühr in der vollen Höhe der Beschwer des Rechtsmittelklägers aus den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Bestimmung der die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestände ergibt.
Eine Veranlassung, die Frage dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen, besteht angesichts der festem Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. insbesondere BGHZ 15, 39 [40]).
Dem Urkundsbeamten ist aber auch zu folgen, wenn er den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und den mit der Revisionsbegründung gestellten Antrag noch nicht zum Anlaß genommen hat, eine Ermäßigung eines entsprechenden Teils der Prozeßgebühr eintreten zu lassen, sondern den zweifelsfreien Nachweis eines Verzichts (bzw. einer Rücknahme) bezüglich der Revision im Umfange der Beschwer über 16.595 DM für nötig erachtet hat. Der Beschluß vom 23. April 1954 folgt zwar der Auffassung des III. Zivilsenats in BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50], die beschränkte Antragstellung sei bereits in Verbindung mit dem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist kostenrechtlich als teilweise Rechtsmittelrücknahme anzusehen. Wie der III. Zivilsenat a.a.O. S. 207 ausgeführt hat, geht diese Fassung bereits auf das Reichsgericht zurück. Sie berücksichtigt allerdings nicht, daß der Rechtsmittelkläger noch in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag bis zum vollen Umfang seiner Beschwer erweitern kann, soweit er nicht etwa auf das Rechtsmittel verzichtet oder es inzwischen zurückgenommen hat (vgl. RGZ 130, 229 [230], auch wegen des Vorbehaltes, daß die Antragserweiterung außerhalb der Begründungsfrist den Umfang der Revisionsrügen nicht überschreiten darf). Der III. Zivilsenat hat inzwischen in BGHZ 15, 39 [41/42] klargestellt, daß die angeführte (auch in den Leitsatz aufgenommene) Fassung nicht die Grundlage der Entscheidung des ersten Beschlusses (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) wiedergibt, sondern nur als Gegenthese zu der damals allein im Streit befindlichen Ansicht ausgesprochen ist, die Einlegung des Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrechtlich zur Folge, daß auch die Prozeßgebühr nur nach den Kosten des später gestellten beschränkten Antrags zu berechnen sei. Eindeutig hat er dabei die Auffassung vertreten, daß es für eine teilweise Kostenermässigung gemäß §30 GKG genügend, aber auch erforderlich sei, der Rechtsmittelkläger müsse zum Ausdruck bringen, daß er zum Teil endgültig von der Weiterverfolgung Des Rechtsmittels absehen, den Streitstoff insofern dem Gericht ein für allemal zur Entscheidung nicht unterbreiten, das Rechtsmittel also insofern nicht aufrecht erhalten wolle. Einen solchen Fall sieht der III. Zivilsenat nur als vorliegend an, wenn der Rechtsmittelkläger sich materiell wirklich der Möglichkeit einer Erweiterung des Rechtsmittelantrags begibt, sodaß es sich also um eine "endgültige und unabänderliche" Beschränkung der Rechtsmittelanträge handeln müsse (vgl. auch Beschluß des II. Zivilsenats vom 12. Juli 1954 - II ZR 69/54).
Im Sinne dieses Gedankengangs, dem der Senat folgt, sind hier die Voraussetzungen noch nicht gegeben, die Prozeßgebühr gemäß §30 GKG wegen eines Teils des Gesamtstreitwerts zu ermäßigen. Denn die Klägerinnen sind nach der gegebenen Sachlage noch immer berechtigt, ihren Revisionsantrag bis zu ihrer vollen Beschwer durch das Urteil des Landgerichts zu erhöhen.
Der Erinnerung kann daher - auch nicht zu einen Teil stattgegeben werden.