Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1954, Az.: V ZR 47/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1954
- Aktenzeichen
- V ZR 47/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Majors a.D. Louis W., C.-Z., T.,
Prozessgegner
a) Bundesrepublik Deutschland, Verwaltung der Wasserstraßen, vertreten durch die Wasserstraßendirektion H.,
b) Land Niedersachsen, Verwaltung der Wasserstraßen, vertreten durch die Wasserstraßendirektion H.,
Amtlicher Leitsatz
Wird Revision nur zu einem Teil der Beschwer eingelegt, aber Erweiterung vorbehalten, so ist die Prozeßgebühr in der Revisionsinstanz aus dem vollen Beschwerdewert zu berechnen (Bestätigung von RG JW 1938, 2493).
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. von Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle vom 27. April 1953 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In einem Enteignungsverfahren erwirkte der Kläger am 17. Dezember 1937 ein Urteil des Oberlandesgerichts in Celle, das ihm bestimmte Entschädigungsbeträge zusprach. Am 16. September 1950 reichte der Kläger Restitutionsklage ein, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zählung von weiteren 573.000 DM anstrebte. Das Oberlandesgericht wies diese Klage durch Urteil vom 2. Februar 1951 als unzulässig ab.
Wiederholte Gesuche des Klägers, ihm das Armenrecht für die Einlegung der Revision zu bewilligen, blieben erfolglos. Mit Schriftsatz vom 2. April 1952, eingekommen am selben Tage, legte der Kläger Revision ein, und zwar "unter Vorbehalt der Erweiterung zunächst wegen eines Teilbetrages von 10.000 DM". Am 12. Juli 1952 begründete der Kläger die Revision; in der Begründungsschrift faßte er die Revisionsanträge dahin: das angefochtene Urteil aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO für die Restitutionsklage zu erteilen und den Rechtsstreit im übrigen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dabei erklärte er ausdrücklich, die Anträge seien vorläufig auf einen Teilbetrag von 10.000 DM beschränkt. - Durch Beschluß vom 29. Juni 1953 verwarf der Senat die Revision des Klägers als unzulässig.
Mit Rechnung vom 23. April 1953 setzte die Geschäftsstelle eine Prozeßgebühr von 1.528,80 DM an. Dieser Ansatz wurde damit begründet, daß mit Einreichung der Revisionsschrift die Gebühr aus dem gesamten Beschwerdewert, also aus 573.000 DM angefallen sei; erst durch die Revisionsanträge in der Begründungsschrift vom 12. Juli 1952 und den Ablauf der Begründungsfrist am selben Tage sei die Revision endgültig auf den Teilbetrag von 10.000 DM beschränkt worden.
Kostenrechtlich liege darin eine teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels. Unter Berücksichtigung des durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl I, 401) angeordneten Zuschlags ergebe sich für den Betrag von 10.000 DM eine Gebühr von 81,30 DM, für den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgenommenen und daher von ihm nicht betroffenen Teil von 563.000 DM eine Gebühr von 1.447,50 DM, zusammen 1.528,80 DM.
Gegen diesen Kostenansatz hat der Kläger Erinnerung eingelegt, die die Geschäftsstelle dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die Erinnerung ist nach § 4 GKG zulässig, aber nicht begründet.
1.
Enthält eine Berufungs- oder Revisionsschrift keine Angaben darüber, in welchem Umfange das Urteil der Vorinstanz angefochten wird, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Kostenberechnung als Fall einer unbeschränkten Rechtsmitteleinlegung anzusehen; beschränkt später der in der Rechtsmittelbegründungsschrift enthaltene Antrag den Angriff auf einen Teil des angefochtenen Urteils, so liegt darin kostenrechtlich eine teilweise Zurücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels. Trotz der im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken und trotz der abweichenden Beurteilung der Frage durch eine Reihe von Oberlandesgerichten, insbesondere das Kammergericht, hat das Reichsgericht an diesem Standpunkt festgehalten, und der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Beschluß vom 16. Februar 1951 unter eingehender Erörterung der verschiedenen Auffassungen dieser Ansicht angeschlossen (BGHZ 1, 205 mit Stellenangaben aus Rechtsprechung und Schrifttum). Der III. Zivilsenat stellt im Einklang mit dem Reichsgericht darauf ab, daß nach § 74 GKG die Prozeßgebühr mit Stellung des "Antrages, der das Verfahren bedinge" fällig werde, und dieser Antrag sei nicht der Rechtsmittel antrag im Sinne des Verfahrensrechts, sondern die Rechtsmittel einlegung als solche; Antrag im kostenrechtlichen Sinne sei etwas anderes als Antrag im Sinne des Verfahrensrechts. Wenn daher auch verfahrensrechtlich das Rechtsmittel als zweiaktiger Vorgang, bestehend aus Einlegung (Einreichung der Rechtsmittelschrift) und Rechtfertigung (Einreichung der Begründungsschrift) angesehen werden könne, so daß bis zur Ergänzung der Rechtsmittelschrift durch den Rechtsmittelantrag in der Begründungsschrift ein Schwebezustand bestehe, während dessen der Umfang des Rechtsmittelangriffs noch im unklaren sei, so könne doch kostenrechtlich von einem solchen zweiaktigen Vorgang nicht gesprochen werden, vielmehr falle die Gebühr aus der vollen Beschwer bereits mit einer inhaltlich nicht beschränkten Rechtsmittel einlegung an. Unterstützend verweist der angeführte Beschluß darauf, daß auch der Begriff der Klagrücknahme kostenrechtlich anders verstanden werden müsse als verfahrensrechtlich, weiter darauf, daß bei einer Zurücknahme oder Verwerfung des Rechtsmittels vor Stellung eines Rechtsmittelantrages gar nichts anderes übrig bleibe, als die Gebühr nach der vollen Beschwer zu errechnen. Schliesslich weist der III. Zivilsenat a.a.O. auf die praktischen Bedenken hin, denen die gegenteilige Ansicht begegnet: sie eröffne dem Revisionskläger die Möglichkeit, ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel, statt es wie tatsächlich beabsichtigt zurückzunehmen, zunächst durch einen während der Begründungsfrist gestellten Antrag auf einen geringfügigen Teil zu beschränken und erst dann die Rücknahme zu erklären mit der Folge, daß die Gebühr sich verringere. - Hornig hat in einer Besprechung dieser Entscheidung (NJW 1951, 563 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) gegen eine so weitgehende Unterscheidung von verfahrensrechtlichen und kostenrechtlichen Begriffen Bedenken erhoben. Diese Bedenken sind aber nicht so schwerwiegend, daß sie es rechtfertigen könnten, von der festen Praxis des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes abzugehen. Der Senat schließt sich daher der Ansicht des III. Senates an.
2.
Der vorliegende Fall liegt insofern anders, als hier die Revisionsschrift ausdrücklich die Erklärung enthält, daß das Rechtsmittel, wenn auch unter Vorbehalt der Erweiterung, zunächst nur hinsichtlich eines Teilbetrages eingelegt werde. In einem - soweit ersichtlich nicht veröffentlichten - Beschluß vom 11. Februar 1953 hat der VI. Zivilsenat anläßlich einer Streitwertfestsetzung die oben erwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts und des III. Zivilsenats auf einen Fall dieser Art ausgedehnt. Er hat dort ausgeführt: Da angesichts des von beiden Parteien gemachten Vorbehalts der Erweiterung ihrer Anträge ein teilweiser Verzicht auf Rechtsmittel aus den Revisionsschriften nicht sicher entnommen werden könne, habe die beschränkte Einlegung von Revision und Anschlußrevision die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfange gehemmt. Infolgedessen seien kostenrechtlich sowohl die Revision als die Anschlußrevision als unbeschränkt eingelegt anzusehen; erst durch die Einreichung der Begründungsschriften mit beschränkten Rechtsmittelanträgen sei eine kostenrechtlich bedeutungsvolle teilweise Zurücknahme der Rechtsmittel erfolgt. Daher sei der Streitwert für die Zeit vor dem Eingang der Revisionsbegründungen nach der vollen Beschwer der Parteien durch das Berufungsurteil zu bemessen.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung im Ergebnis an. Sie entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1938, 2493). Allerdings hat Gädecke (JW 1938, 2459) sich dagegen gewandt, daß das Reichsgericht in dieser Entscheidung auf dem Vorbehalt der Erweiterung der Revision abstellt. Es ist zuzugeben, daß die Zulässigkeit der Erweiterung der Revisionsanträge nicht von einem Vorbehalt des Revisionsklägers abhängig ist, sondern sich aus dem Gesetz ergibt; die Erklärung, eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge vorzubehalten, ist für diese Befugnis nicht konstitutiv. Damit ist aber nicht gesagt, daß nicht eins beschränkte Rechtsmitteleinlegung kostenrechtlich einer unbeschränkten Einlegung wenigstens insoweit gleichzusetzen ist, als eine Erweiterung ausdrücklich vorbehalten ist. Die Einlegung, eines Rechtsmittels hat zwei Folgen: Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird gehemmt, und die Sache fällt zur weiteren Behandlung dem höheren Gerichte an (Suspensiv- und Devolutiveffekt). Beide Wirkungen erreicht der Rechtsmittelkläger durch Einlegung des Rechtsmittels, gleichgültig ob die Einlegung unbeschränkt erfolgt oder beschränkt. Daß der Anfall der Sache an das Gericht der Rechtsmittelinstanz auch den nicht angegriffenen Teil des angefochtenen Urteils ergreift, lassen die § § 534 Abs. 1 und 560 ZPO deutlich erkennen, nach denen das Rechtsmittelgericht u.U. die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gerade insoweit auszusprechen hat, als es nicht angegriffen wird. Wenn der Rechtsmittelkläger auch bei einer beschränkten Rechtsmitteleinlegung den Rechtsschutz auf das höhere Gericht nur für einen Teil seiner Beschwer beantragt, so wird ihm dieser Rechtsschutz doch durch die Tatsache der Rechtsmitteleinlegung vorläufig im vollen Umfange seiner Beschwer zuteil; denn schon die beschränkte Rechtsmitteleinlegung hindert die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem umfange (BGHZ 7, 143) und sichert die Möglichkeit, den gesamten Streitstoff der höheren Instanz zu unterbreiten. Eine Ausnahme gilt nur, soweit der Rechtsmittelkläger ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung auf die Anfechtung des Vorderurteils verzichtet hat, ein Fall, der hier nicht zur Entscheidung steht. Gerade weil die Möglichkeit der Erweiterung des Rechtsmittels besteht, ist es gerechtfertigt, in der Einlegung eines beschränkten Rechtsmittels mit der Möglichkeit späterer Erweiterung der Anträge kostenrechtlich die Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens in vollem umfange der Beschwer zu sehen und auch insoweit die Rechtsmitteleinlegung als den "das Verfahren bedingenden" Antrag im Sinne des § 74 Abs. 1 GKG zu behandeln (BGHZ 1, 205 [207]). Diese Auslegung ist auch dem Revisionskläger gegenüber nicht unbillig. Denn die erwähnten Folgen einer beschränkten Rechtsmitteleinlegung werden in der Regel nicht gegen den Willen des Rechtsmittelklägers eintreten, vielmehr von ihm gewollt sein. Eben weil er mit einem inhaltlich beschränkten Rechtsmittel vorläufig annähernd dieselben Vorteile erlangt wie mit einem unbeschränten, greift er zu dem Mittel der vorläufigen Beschränkung seines Antrages bei der Rechtsmitteleinlegung; will er diese Folge nicht, so steht es ihm frei, durch einen teilweisen Rechtsmittelverzicht sie auszuschliessen. - Diese Erwägungen rechtfertigen es, den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts und des VI. Senats im vorliegenden Falle zu folgen und der Erklärung, daß die Revision vorläufig auf einen Betrag von 10.000 DM beschränkt werde, kostenrechtlich keine Bedeutung beizulegen. Die Geschäftsstelle hat daher zu Recht die Prozeßgebühr aus dem vollen Beschwerdewert berechnet.
3.
Das Berechnungsverfahren der Geschäftsstelle trägt dem Umstände Rechnung, daß die Revision zu einem Teilbetrag von 10.000 DM erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. August 1952 als unzulässig verworfen worden ist, so daß hinsichtlich dieses Teiles der nach § 30 Satz 1 GKG ermäßigten Prozeßgebühr der Zuschlag nach diesem Gesetz zu erheben ist, während bezüglich des Teilbetrages von 563.000 DM in dem genannten Zeitpunkt die Revision bereits zurückgenommen war, so daß insoweit ein Zuschlag nicht in Betracht kam. Gegen diese Berechnungsweise sind Einwendungen nicht zu erheben, übrigens auch von dem Kläger nicht erhoben worden. Auch gegen die Höhe der angesetzten Beträge bestehen keine Bedenken.
Die Erinnerung des Klägers war daher zurückzuweisen.