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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1989, Az.: III ZR 41/87

Bauerlaubnisfehler; Mitverschulden; Baugenehmigung; Schadensersatzpflicht; Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Bindung eines Zivilgerichtes an ein verwaltungsgerichtliches Urteil; Anspruch auf Schadensersatz bei einer rechtswidrigen Massnahme einer Ordnungsbehörde; Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Betoffenen; Einordnung der Erteilung einer Baugenehmigung als Vertrauenstatbestand; Besonderes Sachwissen des stellvertretenden Leiters des Bauaufsichtsamtes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1989
Aktenzeichen
III ZR 41/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.01.1987 - AZ: 18 U 122/86

Fundstelle

  • VersR 1989, 594 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Zivilgerichte sind an verwaltungsgerichtliche Urteile im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden.

  2. 2.

    Eine zu Unrecht erteilte Baugenehmigung kann eine rechtswidrige Maßnahme i. S. des § 39 Abs. 1b OBG NW sein, die zum Schadensersatz verpflichtet.

  3. 3.

    Das durch eine Bauerlaubnis begründete Vertrauen eines Bürgers ist nicht schutzwürdig, wenn dieser erkennt oder es sich ihm aufdrängen muß, daß der Verwaltungsakt geltendes Recht verletzt, er aber vor dieser Erkenntnis die Augen verschließt. Dies kann unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens dazu führen, daß er den gesamten Schaden selbst tragen muß (§ 40 Abs. 4 OBG NW).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner,
Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 22. Februar 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 11 U 20/82 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1987 - 18 U 122/86 - wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.499,177,00 DM

Gründe

1

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben.

2

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1985, das das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 1982 bestätigt hat, sind den Klägern am 24. November 1978 eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Garagen und eine Befreiung von den Festsetzungen des Fluchtlinienplans .../5 zu Unrecht erteilt worden. Dieses Urteil ist auch für den Streitfall maßgebend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Zivilgerichte wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = WM 1985, 1349 = VersR 1985, 566 m.w.Nachw.).

3

Eine zu Unrecht erteilte Baugenehmigung kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 b OBG NW sein (BGHZ 99, 249, 251). Nach dieser Vorschrift ist ein Schaden zu ersetzen, den jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde erlitten hat, gleichgültig ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des von der Maßnahme der Ordnungsbehörde Betroffenen mitgewirkt, so ist nach§ 40 Abs. 4 OBG NW das Mitverschulden bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Das kann im Einzelfall dazu führen, daß eine Haftung der Ordnungsbehörde ganz entfällt.

4

Das Berufungsgericht hat den Klägern Entschädigungsansprüche nach § 39 OBG NW aberkannt mit der Begründung, die Kläger treffe ein derartiges Mitverschulden, daß eine (auch nur teilweise) Haftung der Ordnungsbehörde verneint werden müsse. Die Kläger hätten die einzelnen baurechtlichen Bedenken gegen ihr Bauvorhaben gekannt. Auch hätten sie erkennen können und müssen, daß mit einem Widerruf der Bauerlaubnis von vornherein zu rechnen war. Das wird von der Revision vergeblich angegriffen.

5

Die Erteilung einer Bauerlaubnis begründet für den Bauherrn einen Vertrauenstatbestand dahin, daß er sein Bauvorhaben nunmehr verwirklichen kann, ohne mit öffentlich-rechtlichen Hindernissen rechnen zu müssen. Ob ein Bauherr die Entstehung von Schäden mitzuverantworten hat, die bei ihm infolge der Aufhebung einer Baugenehmigung entstanden sind, hängt daher entscheidend davon ab, ob er auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vertrauen konnte, oder ob er Anlaß hatte, daran zu zweifeln, und deshalb im eigenen Interesse gehalten war, dies bei der Inangriffnahme des Baues zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 10. Juni 1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968 [BGH 12.06.1975 - III ZR 34/73]). Das kann im Einzelfall dazu führen, daß er den gesamten Schaden, der ihm durch den - wie sich später herausstellt - voreiligen Baubeginn entstanden ist, selbst tragen muß (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = WM 1984, 1139).

6

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß durch das Vorhaben der Kläger die Vorschriften über die zur L. straße und zur L. Straße einzuhaltenden Bauabstände verletzt wurden. Dem ist - zumindest im Ergebnis - beizutreten. Mit Recht hat das Berufungsgericht namentlich den erteilten Dispens, ohne den das Bauvorhaben, wie geplant, nicht hätte durchgeführt werden können, als rechtswidrig angesehen. Ihm fehlte offensichtlich die gesetzliche Grundlage. Dies mußte auch dem Kläger bekannt sein; er hat - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - insoweit "die einfachsten und nächstliegenden Erwägungen nicht angestellt." Daher kann er sich auf eine etwa entgegenstehende Praxis der Beklagten zu seiner Entlastung nicht berufen.

7

Der Bürger darf zwar grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (Senatsurteil vom 27. Juni 1968 - III ZR 71/66 = WM 1968, 1167 m.w.Nachw.). Solches Vertrauen ist jedoch in dem Maße nicht schutzwürdig, in dem der Bürger selbst erkennt oder es sich ihm aufdrängen muß, daß der erteilte Verwaltungsakt geltendes Recht verletzt. Hier hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Kläger als stellvertretender Leiter des Bauaufsichtsamtesüber eine besondere Sachkunde verfügte. Wenn er vor der offensichtlichen Gesetzwidrigkeit des erteilten Dispenses die Augen verschloß und mit den Bauarbeiten begann, ohne sich zuvor dessen versichert zu haben, daß kein anfechtungsberechtigter Nachbar gegen die Baugenehmigung und den Dispens vorgehen und deren Rechtswidrigkeit aufdecken werde, ist es schon deshalb gerechtfertigt, ihn das volle Risiko tragen zu lassen.

8

Dieses Verschulden des Ehemannes als ihres Erfüllungsgehilfen muß sich die Klägerin jedenfalls von dem Zeitpunkt ab anrechnen lassen, in dem durch den Erlaß der schadensstiftenden Verwaltungsakte und deren Ausnutzung durch die Kläger zwischen ihnen und der beklagten Stadt ein Schuldverhältnis begründet wurde, das die Kläger zur Schadensverhütung bzw. -minderung verpflichtete.

9

Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, beide Kläger hätten auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht vertrauen können, sie hätten vielmehr allen Anlaß gehabt daran zu zweifeln. Unter Berücksichtigung des vom Berufungsgerichts festgestellten Sachverhalts ist es gerechtfertigt, die Kläger ihren gesamten Schaden selbst tragen zu lassen. Gleiches muß auch bei der Anwendung von Amtshaftungsgrundsätzen gelten.

10

Der in § 39 Abs. 1 b OBG NW normierte Ersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens einer Ordnungsbehörde geht als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen Grundsätzenüber den enteignungsgleichen Eingriff vor. Dies hat zur Folge, daß in den von § 39 Abs. 1 b OBG NW erfaßten Fällen ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen enteignungsgleichen Eingriffs ausgeschlossen ist (Senatsurteil BGHZ 72, 273, 275 ff; Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 = VersR 1982, 582). Für einen Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG wäre der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 48 Abs. 6, 1. Halbsatz VwVfG).

11

Die von der Revision angebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet (§ 565 a ZPO); insbesondere ist eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlaßt gewesen.

12

Nach alledem erweist sich die Revision als erfolglos.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 1.499,177,00 DM

Krohn,
Kröner,
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp