Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1996, Az.: V ZB 25/96
Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Erfüllung der Fristüberwachung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Übergabe des Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens; Ersetzung der Mitteilung über die Zustellung des Urteils durch den Eingangsstempel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1996
- Aktenzeichen
- V ZB 25/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Brandenburg - 04.07.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1997, 55 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Fristkontrollpflichten sowohl des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als auch des Berufungsanwalts.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 26. September 1996
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 4. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kläger haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
- 3.
Beschwerdewert: 35.000,00 DM.
Gründe
I.
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt S., am 28. März 1996 zugestellt. Die Berufung der Kläger ist beim Oberlandesgericht am 13. Mai 1996 eingegangen.
Zur Fristversäumung kam es wie folgt: Rechtsanwalt S. sandte das Berufungsurteil am 1. April 1996 an die Verkehrsanwälte der Kläger, die Rechtsanwälte L. & D., in B. weiter. Die im Büro der Rechtsanwälte L. & D. mit der Fristberechnung und -notierung betraute Angestellte M. unterließ die Fristnotierung. Das hatte zur Folge, daß die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt D. nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt wurden, sondern erst in anderem Zusammenhang am 30. April 1994.
Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist haben die Kläger geltend gemacht, das Versehen der sonst zuverlässigen und regelmäßig überwachten Angestellten M. sei ihnen nicht zuzurechnen.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger verworfen. Es hat ausgeführt, das Vorbringen der Kläger erlaube nicht, ein Verschulden von Rechtsanwalt S. zu verneinen, dem als Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Fristüberwachung oblegen habe.
II.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Kläger. Zu ihrer Begründung machen sie geltend, mit der Übermittlung des landgerichtlichen Urteils an die Rechtsanwälte L. & D. sei das Mandat von Rechtsanwalt S. beendet gewesen, die Fristüberwachung habe allein den Rechtsanwälten L. & D. oblegen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte kann zwar, wie die Kläger ausführen, von der Überwachung der Berufungsfrist dadurch entbunden sein, daß sein Mandat auf das Verfahren vor dem Landgericht beschränkt wird. Dies hat zur Folge, daß seine Pflicht zur Fristenüberwachung mit der Übersendung des landgerichtlichen Urteils und Mitteilung des Zeitpunktes dessen Zustellung endet (BGH, Beschlüsse v. 2. Juli 1952, IV ZB 48/52, LM ZPO § 233 Nr. 20;v. 30. April 1973, VIII ZB 58/72, VersR 1973, 665). Die Fristüberwachung hat dann durch die Prozeßpartei selbst oder den von ihr hiermit beauftragten Verkehrsanwalt zu erfolgen.
Eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist liegt auch auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger zur Begründung der Beschwerde indessen nicht vor:
1.
Das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist von Rechtsanwalt S. den Rechtsanwälten L. & D. nicht mitgeteilt worden. Der von seinem Büro auf der den Rechtsanwälten L. & D. übersandten Urteilsabschrift angebrachte Eingangs Stempel ersetzt die Mitteilung über die Zustellung nicht. Er bestätigt lediglich den Eingang des Dokuments in der Kanzlei, nicht jedoch die für eine Zustellung gemäß § 212 a ZPO erforderliche und für den Fristbeginn maßgebliche Entgegennahme durch den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 22). Solange die Mitteilung von Rechtsanwalt S. über den Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an ihn ausstand, dauerte sein Mandat an. Für die Fristenüberwachung war er weiter verantwortlich. Einen Irrtum von Rechtsanwalt S. haben die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten.
2.
Zur Fristversäumung hat darüber hinaus das Verschulden von Rechtsanwalt D. als Verkehrsanwalt der Kläger beigetragen, das diese sich ebenso zurechnen lassen müssen. Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung einfacher Fristen (st. Rspr. seit BGHZ 43, 148, 153) [BGH 12.02.1965 - IV ZR 231/63] und die Führung des Fristenkalenders (BGH, Beschl. v. 12. November 1986, IVb ZB 119/85, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 1) geschulten und zuverlässigen Mitarbeitern seines Büros übertragen. Um eine derartige Angelegenheit handelte es sich im vorliegenden Falle jedoch nicht. Berechnung und Notierung der Berufungsfrist sind einfach, wenn die Zustellung eines Urteils an den Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten erfolgt und das Datum der Zustellung vom Rechtsanwalt auf dem Urteil oder in den Handakten vermerkt wird (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 22). Im vorliegenden Fall war das Zustellungsdatum indessen weder durch Rechtsanwalt S. mitgeteilt, noch hatte es Rechtsanwalt D. auf dem Urteil oder in der Handakte vermerkt. Frau M. oblag es mithin nach dem Vorbringen der Kläger nicht nur, die Berufungsfrist zu berechnen und zu notieren, sondern zu erkennen, daß die Fristwahrung durch die Rechtsanwälte L. & D. zu erfolgen hatte und das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln. Das ist keine einfache Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt auf die Mitarbeiter seines Büros übertragen kann.
Vogt
Wenzel
Schneider
Klein