Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1952, Az.: IV ZB 48/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 48/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.05.1952
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1952, 1137 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Bergmanns Paul D. in I., A.,
Prozessgegner
dessen Ehefrau Charlotte D. geb. P. verw. B., in R., A.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei genügt seiner Sorgfaltspflicht, wenn er das Urteil mit dem Vermerk über den Zeitpunkt der Urteilszustellung an einen in Gebiet der Bundesrepublik wohnenden Korrespondenzanwalt durch einfachen Brief übersendet.
Auch wenn dem Korrespondenzanwalt bekannt ist, dass ein Urteil verkündet ist, so kann er sich darauf verlassen, dass der Prozessbevollmächtigte ihn das zugestellte Urteil rechtzeitig übersenden wird, Besondere Rückfragen seinerseits nach den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils braucht er nicht zu halten. Es genügt, wenn er, um den Rechtsstreit in Auge zu behalten, eine Dreimonatsfrist verfügt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Mai 1952 wird aufgehoben.
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen, die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Durch Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Münster ist die auf Scheidung seiner Ehe gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 1952 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte hat das Urteil mit Schreiben vom 12. Januar 1952 an den Korrespondenzanwalt des Klägers, Rechtsanwalt Dr. H., übersandt und dabei mitgeteilt, dass das Urteil am Tage zuvor zugestellt worden sei. Er hat weiter darauf hingewiesen, er nehme an, dass der Korrespondenzanwalt die Berufungsfrist überwache. Dieser Brief ist nicht in die Hände des Rechtsanwalts Dr. H. gelangt. Am 18. März 1952 hat Dr. H. bei dem Prozessbevollmächtigten angefragt, ob das Urteil zugestellt sei, und hat um Mitteilung über den Stand der Sache gebeten. Nachdem er erfahren hatte, dass das Urteil bereits am 11. Januar 1952 zugestellt war, hat er am 27. März 1952 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, die in der Sache Erfolg haben musste.
Das Berufungsgericht hat den Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Es ist als ausreichend glaubhaft gemacht anzuschen, dass der Brief des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Korrespondenzanwalt vom 12. Januar 1952 auf dem Postwege verlorengegangen ist. Rechtsanwalt Dr. H. und seine Büroangestellten haben an Eides Statt versichert, dass das besagte Schreiben dort nicht eingegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte hat versichert, dass er das Urteil erster Instanz am 12. Januar 1952 in einem einfachen Brief dem Rechtsanwalt Dr. H. zugewandt habe. Seine Erklärung ist dahin zu verstehen, dass der Brief auch tatsächlich ordnungsgemäss zur Post gegeben worden ist. Der Verlust des Briefes stellt einen unabwendbaren Zufall im Sinne des §233 ZPO dar, durch den die Versäumung der Berufungsfrist verursacht worden ist. Ein eigenes Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, für das er nach §232 ZPO einzustehen hat, kann nicht festgestellt werden.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht vorzuwerfen, dass er das Urteil des Landgerichts mit der Mitteilung über den Zeitpunkt der Urteilszustellung nur durch einfachen Brief und nicht eingeschrieben übersandt hat. Unter den gegenwärtigen geordneten Postverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik konmt es ausserordentlich selten vor, dass Postsendungen innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik verlorengehen. Besondere Sicherungsmassnahmen für einen Brief, der von Münster in Westfalen an das Büro eines Rechtsanwalts nach Ibbenbühren gesandt werden soll, brauchen nicht getroffen zu werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Absender konnte und durfte sich darauf verlassen, dass der Brief von der Post ordnungsgemäss zugestellt und in den Geschäftsgang bei dem Korrespondenzanwalt kommen würde. Anders hätte es sein Können, wenn der Prozessbevollmächtigte das Schreiben direkt an den Kläger übersandt hätte. In solchen Fällen besteht nicht immer die Gewissheit, dass der von der Post ordnungsgemäss zugestellte Brief auch tatsächlich in die Hände des Empfängers gelangt. Es kann dann, um etwaigen Familienangehörigen die Wichtigkeit des Schreibens vor Augen zu führen, geboten sein, die Sendung einschreiben zu lassen. An den Prozessbevollmächtigten des Klägers können auch nicht deswegen höhere Anforderungen gestellt werden, weil er die Einhaltung der Berufungsfrist den Korrespondenzanwalt überlassen wollte. Die Pflicht, die Berufungsfrist zu wahren, oblag ohnehin nicht dein Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, sondern dem Korrespondenzanwalt des Klägers. In dem Augenblick, als der Prozessbevollmächtigte des ersten Rechtszuges das Urteil dem Korrespondenzanwalt übersandte und ihn dabei den Zeitpunkt der Urteilszustellung mitteilte, war sein Mandat beendet. Es kann ihm daher nicht zum Verschulden angerechnet werden, dass er selbst nicht bei dem Korrespondenzanwalt Rückfrage nach dem Eingang der Sendung gehalten hat.
Auch den Korrespondenzanwalt, Rechtsanwalt Dr. H., trifft kein Verschulden. Allerdings hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Rechtsanwalt Dr. H. bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 1951 den Ausgang des Rechtsstreits mitgeteilt und ihm angekündigt, er werde das Urteil übersenden, sobald dieses zugestellt sei. Dieser Umstand verpflichtete Rechtsanwalt Dr. H. nicht, nun seinerseits in kürzeren Zeitabständen bemüht zu sein, das Urteil mit den Zustellungsvermerk zu erlangen. Dr. H. konnte sich darauf verlassen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers ihm das Urteil alsbald nach der Zustellung durch die Post übersenden würde und dass das Urteil dann auch ordnungsgemäss in seine Hände gelangen würde. Allerdings war er verpflichtet, um die Angelegenheit in Erinnerung zu behalten, eine längere Frist in den Akten zu vermerken. Dass er dieser Pflicht genügt hat, ergibt seine Rückfrage vom 18. März 1952. Aufgabe dieser Frist war es nicht, zu gewährleisten, dass Rechtsanwalt Dr. H. rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Urteilszustellung Kenntnis erhielt. Sie hatte nur der allgemeinen Überwachung des Prozesses zu dienen und war daher mit 3 Monaten nicht zu lang bemessen. Wenn das Berufungsgericht Rechtsanwalt Dr. H. für verpflichtet hielt, schon innerhalb eines Monats nach dem Stand der Angelegenheit anzufragen, so überspannt es damit die an einen Anwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten. Der Anwalt muss sich darauf verlassen können, dass ein anderer Anwalt ihn rechtzeitig von dem Zeitpunkt einer Urteilszustellung unterrichtet und dass auch die Post zuverlässig arbeitet. Es würde eine zu starke und unangemessene Belastung der Anwaltskanzlei darstellen, wenn der Anwalt auch in solchen Fällen in kürzeren Zeit räumen immer wieder Rückfrage halten müsste. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Zeitraum Rechtsanwalt Dr. H. annehmen musste, dass die Urteilszustellung inzwischen erfolgt sei. Die Möglichkeit, dass in besonderen Fällen Urteile erst nach Ablauf von ein bis zwei Monaten nach der Verkündung zugestellt werden, besteht durchaus.
Den Kläger seinerseits trifft auch kein eigenes Verschulden, denn er konnte sich darauf verlassen, dass sein Prozessbevollmächtigter und sein Korrespondenzanwalt ihn rechtzeitig unterrichten würden.
Da die Berufungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall versäumt worden ist, konnte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Es musste vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.