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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1973, Az.: VIII ZB 58/72

Fristenwesen; Anwaltspflicht; Urlaub des Rechtsanwalts; Sorgfaltspflicht; Übersendung des Urteils; Urteilszustellung; Verkehrsanwalt; Prozessbevollmächtigter; Fristüberwachung; Berufungsfrist; Übertragung von Aufgaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1973
Aktenzeichen
VIII ZB 58/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 18.10.1972

Fundstelle

  • VersR 1973, 665 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach Übersendung des Urteils und Mitteilung der Urteilszustellung an den Verkehrsanwalt kann vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eine Überwachung der Berufungsfrist nicht mehr verlangt werden.

  2. 2.

    Der Rechtsanwalt genügt seiner Sorgfaltspflicht, wenn er vor Antritt seines Urlaubs anordnet, alle Fristensachen dem für die Eintragung in den Fristenkalender zuständigen Bürovorsteher vorzulegen, und wenn er sich nach Sachlage auch auf eine Beachtung dieser Anordnung durch das eingearbeitete und zuverlässige Büropersonal verlassen kann.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 30. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 1972 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe

1

Die Beklagte versäumte die am 11. September 1972 ablaufende Frist zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juli 1972. Rechtsanwalt S. legte am 29. September 1972 Berufung ein und beantragte, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.

2

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. St. in B., übersandte Rechtsanwalt Dr. U. in K., dem Verkehrsanwalt der Beklagten, am 8. August 1972 die ihm an diesem Tage zugegangene Ausfertigung und Abschrift des Urteils und bemerkte in seinem Begleitschreiben, er werde von einer Zustellung des Urteils Nachricht geben. Rechtsanwalt Dr. U. diktierte am 10. August 1972 ein Schreiben an den beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt S., worin er um Überprüfung der Berufungsaussichten bat, und ordnete an, es mit dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. St. vom 10. August 1972 und seinen Handakten Rechtsanwalt S. zu übersenden. Rechtsanwalt Dr. U. wies in seinem Schreiben darauf hin, daß das Urteil noch nicht zugestellt war. Rechtsanwalt Dr. St. teilte mit Schreiben vom 11. August 1972 Rechtsanwalt Dr. U. mit, daß das Urteil an diesem Tage zugestellt worden war. Dieses Schreiben ging nach dem Urlaubsantritt von Rechtsanwalt Dr. U., mutmaßlich am 14. August 1972, in dessen Kanzlei ein. Eine Büroangestellte von Rechtsanwalt Dr. U., Fräulein Hildegard E., legte dieses Schreiben weisungswidrig dem in Abwesenheit von Rechtsanwalt Dr. U. allein den Fristenkalender führenden Bürovorsteher nicht vor, sondern heftete es in der mit Rechtsanwalt Dr. St. und der Partei geführten Korrespondenz ab, die mit den Handakten an Rechtsanwalt S. versandt wurde. Dieser bestätigte am 18. August 1972 den Auftrag und den Eingang der Handakten und bemerkte, er habe die Sechsmonatsfrist auf den 14. Januar 1973 vermerkt, weil das Urteil noch nicht zugestellt worden sei. Bei der Prüfung der Berufungsaussichten am Wochenende des 16./17. September 1972 entdeckte Rechtsanwalt S. das Schreiben des Rechtsanwalt Dr. St. vom 11. August 1972 in dem Korrespondenzteil der Handakten des Rechtsanwalts Dr. U..

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

1.

Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil Rechtsanwalt Dr. St. nicht die äußerste Sorgfalt gewahrt habe. Denn er habe die Berufungsfrist nicht mehr beachtet, obwohl Rechtsanwalt Dr. U. den Eingang der Fristennachricht nicht bestätigt habe. Demgegenüber macht die Beschwerde mit Recht geltend, daß mit der Übersendung des Urteils des Landgerichts Bonn und der Mitteilung der Urteilszustellung das Mandat von Rechtsanwalt Dr. St. beendet war (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZR 48/52 = LM ZPO § 233 Nr. 20) und er daher den Ablauf der Berufungsfrist nicht zu überwachen hatte.

5

2.

Rechtsanwalt Dr. U. kann gleichfalls nicht zur Last gelegt werden, daß er die äußerste, den Umständen nach angemessene Sorgfalt nicht gewahrt habe.

6

a)

Er war nicht verpflichtet, sich in kürzeren Zeitabständen bei Rechtsanwalt Dr. St. zu erkundigen, ob das Urteil zugestellt worden war, sondern durfte sich darauf verlassen, daß Rechtsanwalt Dr. St. ihn von einer Zustellung des Urteils unverzüglich benachrichtigen werde (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 a.a.O.).

7

b)

Rechtsanwalt Dr. U. konnte auch darauf vertrauen, daß die Berufungsfrist während seines Urlaubs vermerkt werde. Während seines Urlaubs waren sämtliche Fristsachen seinem Bürovorsteher vorzulegen, der in dieser Zeit den Fristenkalender allein führte. Einer besonderen Anweisung, einen Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. St. mit der Mitteilung der Urteilszustellung dem Bürovorsteher vorzulegen, bedurfte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Ein Rechtsanwalt darf sich mit einer allgemeinen Anweisung an eine zuverlässige Bürokraft begnügen, Nachricht von der Zustellung eines Urteils der Partei oder dem Korrespondenzanwalt zu erteilen (Senatsbeschluß vom 26. April 1960 - VIII ZB 12/60 = LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 18). Nichts anderes gilt hier. Rechtsanwalt Dr. Unger I genügte seiner Sorgfaltspflicht, wenn er angeordnet hatte, alle Fristensachen dem für die Eintragung in den Fristenkalender zuständigen Bürovorsteher vorzulegen. Daß es sich bei dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. St. vom 11. August 1972 um eine Fristsache handelte, war für eine eingearbeitete Bürokraft ohne weiteres erkennbar. Fräulein Hildegard E., die dieses Schreiben dem Bürovorsteher nicht vorlegte, sondern es in dem Korrespondenzteil der Handakten des Rechtsanwalts Dr. U. abheftete, war eine eingearbeitete und erfahrene Angestellte. Sie war bei Rechtsanwalt Dr. U. Anwaltsgehilfin gewesen und hatte im Sommer 1972 die Anwaltsgehilfenprüfung abgelegt. Daß sie das Schreiben vom 11. August 1972 in den Handakten abheftete, ohne es dem Bürovorsteher vorzulegen, stellt mithin einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar.

8

3.

Daß Rechtsanwalt S. die äußerste, den Umständen nach angemessene Sorgfalt nicht gewahrt habe, nimmt das Berufungsgericht mit Recht nicht an.

9

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960/181).

Dr. Haidinger
Claßen
Richter Mormann ist beurlaubt u. kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Haidinger
Dr. Hiddemann
Hoffmann