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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1960, Az.: VI ZR 2/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1960
Aktenzeichen
VI ZR 2/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.10.1958

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 22. Mai 1946 setzten der inzwischen verstorbene Revierförster Josef Z. und der Jäger Jakob N. die sogenannte "Blaueishütte", ein Unterkunftshaus in der Nähe des Blaueisgletschers bei R., in Brand. Das Haus war 1937 von der deutschen Wehrmacht auf einer Grundstücksfläche errichtet worden, die das Land Bayern durch Vertrag vom 24. April/22. Juli 1937 an den Reichsfiskus vermietet hatte. Das Gebäude brannte völlig aus.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 150.000 DM zum Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch. Der Beklagte war damals Vorsteher des Forstamts R. und Dienstvorgesetzter von Z. und N.. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe Z. und Niederberger zu ihrer Tat angestiftet. Er habe Niederberger im Mai 1946 aufgefordert, die Blaueishütte anzuzünden, weil die geplante Übernahme der Hütte durch den Alpenverein zu einer empfindlichen Störung des Wildstandes führen würde. In wiederholten Gesprächen habe er ihm vor Augen geführt, daß es dringend nötig sei, die Hütte zu beseitigen. Er habe ihn durch die Drohung unter Druck gesetzt, er werde seine Jäger so lange versetzen und hinauswerfen, bis er diejenigen habe, die täten, was er wolle. Bei einer Besichtigung der Hütte habe er ihm gezeigt, in welchem Zimmer der Brand unter Ausschütten von Benzin angelegt werden solle. Z. habe bald danach N. mit dem Bemerken zu sich bestellt, daß er den Auftrag habe, die Hütte niederzubrennen. Am 22. Mai 1946 seien beide zur Hütte mit einem Kanister Benzin aufgestiegen, den der Beklagte Z. zur Verfügung gestellt und N. hinaufgetragen habe; Z. habe den Brand angelegt, während Niederberger draußen gewartet habe.

3

Die Klägerin ist bei dieser Darstellung den Feststellungen in dem Strafurteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. September 1952 gefolgt, durch das der Beklagte der Anstiftung zur Brandstiftung für schuldig befunden und unter Einbeziehung von Einzelstrafen für eine gleichartige Straftat (hinsichtlich des "Kaltbachkasers") sowie für ein fortgesetztes Vergehen gegen das Reichsjagdgesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist (KLs 88/51 LG Traunstein).

4

Der Beklagte hat die Klagebehauptungen bestritten. Er hat vorgebracht, die Blaueishütte sei ihm zwar ein Dorn im Auge gewesen; die gleiche Einstellung hätten aber auch alle Jäger gehabt, man habe allgemein über die Hütte geschimpft. Seine Unmutsäusserungen hätten Z. und N. wohl in den Glauben versetzt, daß er froh wäre, wenn das Haus nicht mehr stünde; auch hätten sie vielleicht gehofft, sich durch die Brandlegung bei ihm beliebt zu machen. Z. habe den Brand aber aus eigenem Entschluß gelegt und N. selbst zum Mithelfer bestimmt. Im Strafverfahren, so hat der Beklagte weiter behauptet, habe er eingeräumt, daß er die Blaueishütte habe beseitigen wollen und die Verantwortung dafür trage, weil er von seinem Verteidiger und dem Verteidiger eines Mitangeklagten in der Untersuchungshaft bedrängt worden sei, sich vor seine Leute zu stellen. - Der Beklagte hat auch die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Gegen die Parteien hat der Freistaat Bayern Einmischungsklage mit der Begründung erhoben, die Blaueishütte sei wesentlicher Bestandteil des Grundes und Bodens gewesen; er nahm von dem auf 150.000 DM berechneten Verkehrswert den Betrag von 135.000 DM für sich in Anspruch und trat die Restforderung von 15.000 DM an die Klägerin ab. Die Einmischungsklage wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 23. Mai 1956 abgewiesen. Das Verfahren über die vom Freistaat Bayern eingelegte Berufung ruht.

6

Das Landgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit die Klage abgewiesen.

7

Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

8

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

1.

Schadensersatzansprüche wegen Vernichtung der Blaueishütte stellen der Klägerin als Nachfolgerin im Vermögen des Deutschen Reiches (Art. 134 GG) zu, wenn die Blaueishütte Eigentum des Deutschen Reiches gewesen ist. Das hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen.

11

Die Blaueishütte war ein aufgemauertes Gebäude. Sie war vom Wehrmachtsfiskus als Mieter der genutzten Grundfläche für seine Zwecke auf Grund einer mietvertraglichen Regelung mit dem Lande Bayern errichtet worden, in der bestimmt worden war, daß bei Beendigung des bis 1966 unkündbaren Vertragsverhältnisses eine besondere Vereinbarung wegen der Hütte vorbehalten bleibe. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß bei dieser Sachlage die Bestimmung des § 95 BGB eingreift, wonach zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Bei dieser Beurteilung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen (RGZ 55, 281, 284; 87, 43, 51; OGH 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 5 f [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; BGH Urteil vom 13. Juni 1956 - V ZR 153/54 = LM Nr. 48 zu § 13 GVG). Wird von einem Mieter auf gemietetem Grundstück ein Bau errichtet, so besteht die Vermutung, daß er dies nur für die Dauer des Mietverhältnisses und damit nur für einen vorübergehenden Zweck tut. Dieser Vermutung wird nicht bereits dadurch der Boden entzogen, daß eine massive Bauweise angewendet wird. Auch lange Dauer des Mietverhältnisses steht ihr nicht schon entgegen. Nur wenn der Mieter bei Errichtung des Baues den Willen hat, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Vermieters übergehen zu lassen, der Bau also nicht lediglich für seine eigenen Zwecke, sondern auch für die des Vertragsgegners erstellt worden ist, scheidet die Anwendbarkeit des § 95 BGB aus (BGH Urteil vom 5. März 1958 - V ZR 264/56 = LM Nr. 5 zu § 95 BGB). Das Berufungsgericht hat aber dem Mietvertrage vom 24. April/22. Juli 1937 keinerlei Anhalt entnehmen können, der auf einen derartigen Willen des Wehrmachtsfiskus hätte schließen lassen. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und kann umso weniger angegriffen werden, als sie im wesentlichen auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung eines - wenn auch von öffentlichen Körperschaften abgeschlossenen - bürgerlich-rechtlichen Individualvertrages liegt. Entgegen der Ansicht der Revision nötigt insbesondere die Tatsache, daß die Hütte mit öffentlichen Mitteln erbaut worden ist, nicht zu der Annahme, daß sie auf jeden Fall dem Lande Bayern für anderweitige Zwecke hätte erhalten bleiben sollen, wenn sie nach dem Ende des Mietverhältnisses für die Zwecke der Wehrmacht keine Verwendung mehr fand. Auch wenn der Mieter annimmt, der Grundeigentümer werde bei Ablauf des Mietverhältnisses das von ihm errichtete Bauwerk wohl übernehmen, so daß er es nicht werde zu beseitigen brauchen, geschieht die Errichtung nicht schon zu einem Zweck, der über die vorübergehende Benutzung durch den Mieter hinaus auf die Dauer angelegt ist; dazu wäre vielmehr die - hier nicht feststellbare - positive Absicht des Erbauers erforderlich, das Gebäude bei Aufhebung des Anspruchs auf Benutzung des Grundstücks in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGHZ 8, 1, 8 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; BGH Urteil vom 5. März 1958 a.a.O.).

12

Die Revision gibt noch zu bedenken, ob nicht bei Abschluß des Mietvertrages die Vertragsparteien infolge der seit 1933 eingetretenen staatsrechtlichen Entwicklung vielleicht nur noch stationes fisci einer und derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewesen seien und ob nicht deswegen die Anwendbarkeit des § 95 BGB entfalle. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. Daß das Land Bayern seine rechtliche Selbständigkeit neben dem Deutschen Reich nicht eingebüßt hatte, steht völlig ausser Zweifel und bedarf keiner weiteren Begründung.

13

Da die Klageberechtigung aus Eigentumsverletzung mit Recht bejaht worden ist, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht erwogen hat, auch aus Verletzung eines Besitzrechts oder eines Bereicherungsanspruchs Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten herleiten könnte.

14

2.

In eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, die im ersten und zweiten Rechtszug dieses Rechtsstreits durchgeführt worden ist, hat das Berufungsgericht das Klagevorbringen über die Inbrandsetzung der Blaueishütte und die Beteiligung des Beklagten hieran bestätigt gefunden. Es hat ebenso wie seinerzeit die Große Strafkammer des Landgerichts Traunstein die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte mindestens den einen Haupttäter N. trotz dessen anfänglichen Widerstrebens durch Drohungen, Mißbrauch seines Ansehens und Überredung zu der Inbrandsetzung der Blaueishütte vorsätzlich bestimmt hat. Es hat daher die Voraussetzungen seiner Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 308, 48 StGB für gegeben gehalten.

15

Die Angriffe, mit denen die Revision dieser Beweiswürdigung entgegentritt, sind unbegründet.

16

a)

Wenn das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, die Feststellungen der Strafkammer und das Ergebnis der rechtlichen Überprüfung des Strafurteils durch den Bundesgerichtshof sprächen für die Schuld des Beklagten, so hat es sich doch keineswegs einer eigenen Prüfung enthalten noch auch bei seiner Prüfung das Strafurteil unter Übergehung beachtlicher unmittelbarer Beweiserbieten des Beklagten in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise urkundenbeweislich gegen den Beklagten ausgewertet, Grundlage der Beweiswürdigung, die es nach jener einleitenden Bemerkung vorgenommen hat, waren vielmehr die umfangreichen Beweise, die im gegenwärtigen Rechtsstreit über das zur strafrechtlichen Aburteilung gebrachte Geschehen erneut erhoben worden sind und die sich weiter auf die Vorgänge um die Verteidigung des Beklagten im Strafverfahren und das damals abgelegte Schuldbekenntnis oder Geständnis erstreckt haben. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben und dargelegt, daß sich seine Überzeugung von der Beteiligung des Beklagten als Anstifters zu der Brandstiftung auf diese Beweise stützt.

17

b)

Daß der Zeuge Landgerichtsdirektor Dr. G., den im gegenwärtigen Rechtsstreit bereits das Landgericht vernommen, hatte, nicht im Berufungsverfahren auf den Antrag des Beklagten nochmals vernommen worden ist, bedeutet keinen Verfahrensverstoß. Der Beklagte hatte diese Vernehmung zum Beweise dafür beantragt, daß er, der Beklagte, anläßlich der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Traunstein kein Tateingeständnis abgelegt habe. Auf diesen Fragenbereich hatte sich bereits die Vernehmung des Zeugen vor dem Landgericht erstreckt. Nach § 398 ZPO stand die wiederholte Vernehmung des Zeugen daher im Ermessen des Berufungsgerichts. Daß es mit der Ablehnung des Antrages die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, läßt sich nicht feststellen. Allerdings hatte der Zeuge bei seiner Vernehmung erklärt, er möchte vermeiden, Umstände zur Sprache zu bringen, die ihm möglicherweise nur mit Rücksicht auf seine Dienststellung bekannt geworden seien. Doch hatte der Zeuge bereits bekundet, daß er nicht mit angehört habe, was der Beklagte in der Hauptverhandlung, eingestanden hat, und daß er hiervon selbst erst durch die Zeitung erfahren habe. Dem Berufungsgericht kam es unverkennbar aber darauf an, welches Geständnis der Beklagte in der Hauptverhandlung selbst abgelegt hatte; hierüber hat es eigens noch den damaligen Anklagevertreter als Zeugen vernommen, nachdem bereits der Gerichtsvorsitzende und die beiden berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer hierüber durch das Landgericht vernommen worden waren. Konnte der Zeuge Dr. G. aber nach seiner Bekundung über das Geständnis aus eigener Wahrnehmung nichts aussagen, so kann es nicht beanstandet werden, daß sich das Berufungsgericht nicht veranlaßt gesehen hat, den Zeugen auf den Antrag des Beklagten und seine Versicherung, der Zeuge werde sich nunmehr durch seinen Dienstvorgesetzten von der Wahrung eines etwaigen Dienstgeheimnisses entbinden lassen, nochmals zu vernehmen. Es ist keine unzulässige Vorwegnahme von Beweisergebnissen, sondern eine im Rahmen des § 398 ZPO zulässige Erwägung über die Zweckmässigkeit einer wiederholten Zeugenvernehmung, wenn das Berufungsgericht bemerkt hat, es sei nicht ersichtlich, daß der Zeuge Dr. G. bisher irgendwelche für die Entscheidung wichtige Tatsachen mit Rücksicht auf sein Dienstgeheimnis verschwiegen habe.

18

c)

Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Zeuge Dr. Gassert bekundet, hat, der Beklagte habe ihm am Sonntag vor Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er würde mehr zugeben, als er getan habe, wenn er die von Rechtsanwalt Dr. Me. verlangte Erklärung abgebe. Die Revisionsrüge, daß diese Aussage unbeachtet geblieben sei, verkennt den Zusammenhang der Urteilsausführungen, in denen die Aussage des Zeugen Dr. G. den weiteren Beweisergebnissen über die Frage des Geständnisses gegenübergestellt worden ist.

19

d)

Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 16. September 1958 beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, damit ihm Gelegenheit zu dem im Schriftsatz dargelegten und durch Zeugenbenennung unter Beweis gestellten weiteren Sachvortrag gegeben werde. Nach § 156 ZPO stand es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es wieder in die Verhandlung eintreten wollte. Nur wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergeben hätte, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und die Ausübung des Fragerechts geboten gewesen wäre, hätte die Verhandlung auf den Antrag des Beklagten wieder eröffnet werden müssen (BGHZ 30, 60, 65 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58] und die dort angeführten weiteren Nachweise; BGH Urteil vom 19. November 1959 - VIII ZR 115/58). Diese Voraussetzungen haben nicht vorgelegen. Daß dem Antrag des Beklagten nicht entsprochen worden ist, bedeutete aber auch keinen Ermessensmißbrauch. Soweit der Beklagten den in ihrer Zusammenfassung protokollierten und genehmigten Bekundungen des Zeugen W. entgegensetzen wollte, was der Zeuge nach der Niederschrift des Parlamentsstenografen B. im einzelnen wörtlich gesagt hat, war sein Beweiserbieten nach §§ 164, 160 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ohnehin unbeachtlich. Da der Zeuge W. über den Inhalt seines Gesprächs mit dem Beklagten bereits vom Landgericht vernommen worden war, die Berufungsbegründung der Klägerin auf diese Aussage nachdrücklich hingewiesen und das Berufungsgericht die nochmalige Vernehmung des Zeugen angeordnet hatte, konnte es das Berufungsgericht auch sehr wohl als verspätet ansehen, daß der Beklagte nach Schluß der mündlichen Verhandlung mit der stattgefundenen erneuten Vernehmung des Zeugen nun noch seine Ehefrau und seinen Bruder darüber zu vernehmen beantragte, was seine Ehefrau bei der Abhörung des Gesprächs durch den Fernsprecher vernommen hatte. Im Rahmen der Überlegungen darüber, ob es zweckdienlich war, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, konnte das. Berufungsgericht weiter auch ohne Rechtsverstoß erwägen, daß mit einer Entkräftung der eidlichen Aussage des Zeugen W. durch Bekundungen der Ehefrau und des Bruders des Beklagten nicht zu rechnen sei.

20

3.

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Annahme abgelehnt, daß ein Fall des § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf., Art. 34 GG vorliege und der Beklagte für den angerichteten Schaden daher von der Klägerin nicht persönlich in Anspruch genommen werden könne. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte mit der durch ihn herbeigeführten Inbrandsetzung der Blaueishütte eine Amtspflicht verletzt haben sollte, die ihm als Forstmeister dem Eigentümer der Hütte gegenüber oblag. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß es zu seinen Dienstobliegenheiten gehört habe, die Blaueishütte zu verwalten und für ihren unveränderten Fortbestand zu sorgen. Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, daß etwa forstpolizeiliche Belange durch das Niederbrennen der Hütte berührt worden wären und der Beklagte aus diesem Grunde - noch dazu dem Hütteneigentümer gegenüber - amtlich verpflichtet gewesen wäre, eine Brandstiftung zu verhindern. Mit der Tat, die ihm zur Last fällt, hat sich der Beklagte gegen allgemeine Rechtspflichten vergangen, wie sie jedermann in der Rechtsgemeinschaft obliegen. Was für jeden verboten ist, hat allerdings der Beamte als Träger eines öffentlichen Amtes bei seiner dienstlichen Tätigkeit erst recht zu unterlassen. Daß die Tat des Beklagten im Bereich dienstlicher hoheitlicher Betätigung gelegen habe, würde aber nur aufgenommen werden können, wenn die Handlung, die er begangen hat, mit seinem Dienst in äußerem und innerem Zusammenhang gestanden hätte (BGHZ 11, 181, 185) [BGH 26.11.1953 - III ZR 26/52]. Schon der äussere Zusammenhang ist nicht gegeben. Daß der Beklagte die Inbrandsetzung der Blaueishütte veranlaßte, lag völlig ausserhalb des Rahmens seines Dienstes. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß die Aufforderung zum Niederbrennen der Hütte, die der Beklagte an N. richtete, eine dienstliche Anordnung gewesen wäre; denn sie fiel schon ihrer Art nach garnicht in den Bereich seines Amtskreises (RGZ 84, 92,94). Wie der Inhalt der Gespräche, die der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Zeugen N. geführt hat, zweifelsfrei erkennen läßt, sind sich beide auch bewußt gewesen, daß die Aufforderung des Beklagten nicht als dienstliche Anweisung gemeint gewesen ist. Der Beklagte hat sich denn auch nie damit verteidigt, daß die ihm zur Last gelegte Anstiftung den Charakter einer in seinen Dienst einschlagenden Handlung gehabt habe und er in amtlicher Eigenschaft in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig geworden sei. Danach kann es aber auf die von der Revision ins Feld geführten Beweggründe seines Handelns, aus denen sie auf einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Dienst schließen will, nicht ankommen.

21

4.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich auch die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten. Da der Antrag der Klägerin auf Erlaß des Zahlungsbefehls gegen den Beklagten am 31. Januar 1955 bei Gericht eingegangen ist, würde die Verjährung nach § 852 BGB eingetreten sein, wenn die Klägerin schon vor dem 31. Januar 1952 eine solche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Beklagten als Anstifters zu der von Z. und N. verübten Brandstiftung erlangt hätte, daß sie mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg die Schadensersatzklage gegen ihn hätte erheben können. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Der Beklagte hatte, wie das Berufungsgericht hervorhebt, seine Tatbeteiligung bis zur Hauptverhandlung im Strafverfahren im Sommer 1952 nachdrücklich bestritten. Augenzeugen waren nicht vorhanden. Belastet wurde der Beklagte nur durch seine Mitbeschuldigten Niederberger und Weber, die an dem sogenannten "Jägerkrieg" gegen den Beklagten, - erbitterten Auseinandersetzungen zwischen ihm und einer Reihe seiner Untergebenen, - beteiligt gewesen und mit ihm verfeindet waren. Ob die Beschuldigungen der Mitbeschuldigten glaubhaft gewesen seien, so führt das Berufungsgericht aus, habe sich erst in der Hauptverhandlung zeigen können. Das Berufungsgericht ist in Anbetracht dieser Umstände der Ansicht, daß die Klägerin nicht vor der Hauptverhandlung eine einigermaßen sichere Kenntnis von der Tatbeteiligung des Beklagten und seiner Schuld hat gewinnen können. In dieser Würdigung tritt kein Rechtsfehler zutage. Wenn die Revision ihr unter Hinweis auf die Verhaftung des Beklagten vom 15. März 1951 und seine vorläufige Dienstenthebung vom 7. Januar 1952 mit allgemeinen Erwägungen über die Voraussetzungen dieser Maßnahmen entgegentritt, die auch der Klägerin nicht unbekannt gewesen seien, so kann hiermit der vorwiegend auf dem Gebiet tatrichterlicher Feststellungen liegenden Beurteilung des Berufungsgerichts der Boden nicht entzogen werden. Im übrigen kommt ein - wenngleich dringender - Verdacht nicht der in § 852 BGB vorausgesetzten Kenntnis gleich.

22

Die Revision muß hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
H. Meyer