Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1987, Az.: 3 StR 449/87
Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts; Vorliegen des Wissenselements und Wollenselements unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 449/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 08.04.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1989, 449-450
- StV 1988, 328
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Elektrotechniker Gert B. aus M., dort geboren am ... 1950
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Zschockelt,
Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. für den Angeklagten als Verteidiger,
Rechtsanwältin ... aus L. als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte, der seinen beiden bei ihm lebenden, 1980 und 1983 geborenen Kindern ein "zärtlicher, einfühlsamer" Vater war und körperliche Züchtigungen als Erziehungsmittel ablehnte, sorgte anläßlich mehrerer Tage dauernder Besuche "ebenso gut wie für seine eigenen Kinder" auch für den Sohn Sven seiner Freundin, das am 1.4.1985 geborene Tatopfer. Als die Nebenklägerin außer Haus war, duschte er am 23. Juni 1986 gegen 19,30 Uhr Sven und zog ihm Windel und Strampelhose an. Er setzte ihn in seine Schlafstelle im Laufställchen im Wohnzimmer und legte dann seine Kinder schlafen. Ab etwa 20 Uhr vor der Rückkehr der Nebenklägerin um 20,30 Uhr "hat der Angeklagte aus Ärger über das Schreien Svens diesen entweder mindestens viermal mit der Faust gegen die Stirn geschlagen oder ihn mit der Hand am Hinterhaupt gepackt und mit der Stirn mindestens zweimal auf eine feste Unterlage geschlagen". Danach fütterte der Angeklagte Sven vor 20,15 Uhr mit einer Banane. "Schließlich hat der Angeklagte, ein ausgebildeter Karatekämpfer ... Sven mit der Handkante einmal wuchtig gegen die linke Hinterhaupt- und Schläfenregion geschlagen". Wegen der durch den Handkantenschlag neben dem Schädeldachbruch letztlich verursachten Drucklähmung der im Hirn gelegenen Regulationszentren der Atem- und Kreislauftätigkeit starb Sven zwischen 21,45 Uhr und 22,00 Uhr. Die Nebenklägerin hatte weder nach ihrer Rückkehr noch vor dem Schlafengehen nach Sven gesehen, sie entdeckte ihr totes Kind am nächsten Morgen gegen 10,00 Uhr (UA S. 14-16).
Das Landgericht nimmt an (UA S. 59), daß Sven nach der Bananenmahlzeit erneut schrie und weinte und daß der Angeklagte "spontan und ohne zu überlegen, mit der Handkante wuchtig gegen den Schädel" des Kindes schlug. Trotz der ungeplanten Handlung in affektiver Erregung habe der Angeklagte gewußt, daß ein solcher Schlag den Schädel eines Kleinkindes zerbrechen kann. Weiter führt das Landgericht aus: "Hat aber der Angeklagte mit diesem Wissensstand wuchtig mit der Handkante zugeschlagen, dann war er in diesem Augenblick mit dem für möglich gehaltenen Tode des Kleinen auch einverstanden, auch wenn ihm eine solche Willensrichtung sonst ferngelegen hat" (UA S. 60, 15).
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts für die Feststellung, daß der Angeklagte den Handkantenschlag mit dem bedingten Vorsatz versetzt habe, Sven zu töten, ist unzureichend. Schon die Frage, ob ein Täter bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen den Tötungserfolg zwar als möglich voraussehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen kann, er werde dennoch nicht eintreten, hat es nicht erwogen (vgl. zu Gewalthandlungen gegen einen Säugling BGHR StGB § 212 I Vors. bed. 2; vgl. ferner: die weiteren dort abgedruckten Entscheidungen; BGH NStZ 1983, 407 [BGH 07.06.1983 - 4 StR 51/83] und 1982, 506 [BGH 25.08.1982 - 2 StR 321/82]; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49/50).
Entscheidend ist aber, daß das Landgericht ohne die Besonderheiten des Einzelfalles zu erwägen, lediglich mit dem "Wissensstand" des Angeklagten dessen Einverständnis mit dem Tode des Kindes begründet hat. Der Vorsatz beinhaltet zwei Elemente, nämlich Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Beim bedingten Vorsatz setzt nach der Rechtsprechung das voluntative Element die billigende Inkaufnahme des Erfolgseintritts voraus. Mit dem Wissen von der Gefährlichkeit seines Verhaltens ist noch nicht gesagt, daß der Täter den Erfolgseintritt auch akzeptiert, daß er sich innerlich mit ihm abgefunden hat. Es ist fehlerhaft, allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder seiner vorhandenen Erkenntnis im Wege der Schlußfolgerung stets auf die billigende Inkaufnahme des Erfolgs zu schließen (BGH NStZ 1984, 19 [BGH 23.06.1983 - 4 StR 293/83] letzter Absatz; BGH NStZ 1983, 365 a.E.; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bed. 2). Diese muß sich aus konkreten Umständen ableiten lassen (BGH bei Holtz MDR 1977, 105). Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in effektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, daß auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Würdigung hierzu muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Angeklagten auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGH bei Holtz MDR 1977, 458).
Bei der Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Angeklagte mit der Tötung von Sven einverstanden war, hat sich das Landgericht mit der Überlegung begnügt, daß der Angeklagte die Gefährlichkeit eines von ihm geführten Handkantenschlages gekannt habe. Es hat aber weder bedacht, daß vor der Billigung des Todes eine erhöhte Hemmschwelle liegt, noch hat es in seine Erwägungen die Persönlichkeit des Angeklagten und die konkreten Besonderheiten der Tat einbezogen. Von Bedeutung ist hierbei die Einstellung des Angeklagten und sein Verhalten gegenüber Kindern, die er zu betreuen hat, daß es - nach den bisherigen Feststellungen - nie zu irgendwelchen vergleichbaren Gewalthandlungen den Kindern gegenüber gekommen war und daß er sich auch gegenüber Sven grundsätzlich fürsorglich verhalten hat. Beim Tatablauf ist bedeutsam, daß der Angeklagte das Kind vor dem Geschehen zunächst gesäubert, geduscht und angezogen, dann zwischen den beiden festgestellten erheblichen Gewalteinwirkungen mit einer Banane gefüttert hat und ferner, daß er nach den Feststellungen ungeschickte Wiederbelebungsversuche unternahm.
Entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auch auf die Feststellungen zur objektiven Tatseite ausgewirkt hat und daß in einer neuen Verhandlung andere äußere Feststellungen getroffen werden. Aus seiner Sicht brauchte das Landgericht bestimmten Besonderheiten zur Persönlichkeit des Angeklagten und insbesondere zum Tatablauf keine besondere Beachtung schenken, wie zum Beispiel dem Umstand, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen die Schädelverletzung von Sven auf eine "breitflächige und tangential auftreffende stumpfe Gewalteinwirkung" (UA S. 24, 26) zurückzuführen ist.
Weil das Urteil wegen dieses sachlichrechtlichen Fehlers aufzuheben ist, braucht auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Detter