Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1982, Az.: 2 StR 321/82
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und versuchtem Totschlag; Voraussetzungen der Mittäterschaft; Unterlassen eines Rettungsversuchs; Voraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes; Vertrauen auf die Selbstrettung des Tatopfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln vom 09.09.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1982, 506
Verfahrensgegenstand
räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.
Prozessführer
Manfred S... aus K... dort geboren am ..., zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von der bewußten Fahrlässigkeit.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. August 1982
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. September 1981, soweit es ihn und den Mitangeklagten Kaufhold betrifft,
- a)
im Fall der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und versuchtem Totschlag zum Nachteil Ennenbach (II 4 der Urteilsgründe) und
- b)
im jeweiliges Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S... wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten S... wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und versuchtem Totschlag (zum Nachteil Ennenbach) sowie wegen eines weiteren räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub (zum Nachteil eines Unbekannten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall zum Nachteil E... sowie der Gesamtstrafe.
Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Mitangeklagte K... wegen Mittäterschaft im Fall zum Nachteil E... nach denselben Strafvorschriften verurteilt und gegen ihn auf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist.
II.
Die Urteilsausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz begegnen rechtlichen Bedenken.
1.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten beide Angeklagte den von ihnen in S... Pkw gelockten E... während der Fahrt unter Gewaltanwendung und Androhung von Waffengewalt beraubt sowie beim Aussteigen, weil er sich wehrte, zu Boden gerissen und geschlagen. Als K... den am Boden Liegenden jedoch auch mit dem beschuhten Fuß heftig gegen den Kopf trat, riß Schulte seinen Mittäter weg und forderte ihn auf, in den Wagen zu gehen. Nach dessen Weggang riet er E..., sich ruhig zu verhalten, da K... ihn sonst zu Tode prügeln würde. Anschließend legte er E... auf eine Hecke, die den Randkanal säumt. Während S... zum Wagen zurückging, fiel E... in den Randkanal. S... bemerkte dies und berichtete K... davon.
"Sie überlegten, ob sie ihm helfen sollten. Da sie jedoch keine Lust hatten nochmals auszusteigen und in der Dunkelheit nach dem Zeugen zu suchen, beruhigten sie sich bei der von K... geäußerten Vermutung, der Zeuge werde schon schwimmen können und fuhren davon. Ihnen war jedoch durchaus klar, daß die Sache auch anders ausgehen und der deutlich alkoholisierte, von ihnen brutal zusammengeschlagene und von der ca. 1,40 m hohen Hecke gestürzte Zeuge ertrinken konnte. Damit fanden sie sich ab" (UA S. 26, 30).
Die Strafkammer hat weiter ausgeführt:
"Wer in einer solchen Gefahrensituation den Gedanken an Hilfe verwirft, der findet sich mit dem möglichen Tod des Gefährdeten ab, auch wenn er - wie der Angeklagte S... glaubhaft versichert hat - hofft, daß nichts passieren werde" (UA S. 31)....
"Sie wußten, daß Ennenbach in dem Gewässer, in das er gefallen war, ertrinken konnte. Gleichwohl unterließen sie jeden Rettungsversuch und nahmen E... nach den Umständen höchst wahrscheinlichen Tod billigend in Kauf" (UA S. 35).
2.
Diese Ausführungen tragen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht.
Zwar ist es dann, wenn jemand einen anderen in äußerste Gefahr bringt und mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet, gleichwohl aber nichts zur Beseitigung der Gefahrenlage unternimmt, naheliegend, daß er den Tod des anderen billigend in Kauf nimmt. Jedoch ist auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, daß der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf einen guten Ausgang vertraut und damit nur bewußt fahrlässig handelt (BGH, Urteile vom 13. Juli 1978 - 4 StR 308/78 = GA 1979, 106; vom 10. Mai 1979 - 4 StR 116/79; vom 6. Mai 1980 - 4 StR 87/80).
Hier wäre bedingter Tötungsvorsatz nur dann anzunehmen, wenn die Angeklagten auch für den Fall, daß sich E... ohne ihre Hilfe nicht hätte retten können, zum Eingreifen "keine Lust" gehabt hätten und untätig geblieben wären. Indessen kann der Formulierung, die Angeklagten hätten sich bei dem Gedanken an die Selbstrettung E... "beruhigt", nicht die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden, die Angeklagten seien in dieser Weise gleichgültig gewesen oder hätten mit ihrer Überlegung nur das Bewußtsein um die Notwendigkeit der Hilfeleistung zu verdrängen versucht. Sie läßt vielmehr auch die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten mit der Selbstrettung E... aus dem Kanal, dessen besondere Gefährlichkeit sie nicht kannten, ernsthaft gerechnet hatten und aus dieser Erwartung heraus untätig geblieben sind. Damit sind die Urteilsfeststellungen, auch bei Berücksichtigung der anderen Ausführungen der Strafkammer, keine tragfähige Grundlage für die Annahme in der rechtlichen Würdigung, die Angeklagten hätten E... Tod billigend in Kauf genommen (UA S. 35).
Im Hinblick auf den Angeklagten S... sind Zweifel insoweit zusätzlich deshalb angebracht, weil in seinem unmittelbar vor dem Sturz E... gezeigten Verhalten eindeutig zum Ausdruck kommt, daß er eine lebensgefährdende Behandlung des Angegriffenen auf keinen Fall wollte. Bei der Prüfung, ob er bei dem folgenden Ereignis den Tod E... billigend in Kauf genommen hat, war die Berücksichtigung dieser Tatsache unerläßlich. Da in den Urteilsgründen Erörterungen hierzu fehlen, ist nicht erkennbar, ob der Tatrichter diesen Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen hat.
3.
Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten S... sind bei der umfassenden Prüfung des Urteils nicht zutage getreten.