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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1983, Az.: 4 StR 293/83

Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei zweckwidriger Verwendung des Fahrzeugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1983
Aktenzeichen
4 StR 293/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 25.11.1982

Fundstelle

  • NStZ 1984, 19

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen, wenn der Tatrichter bei einer gefährlichen Gewalthandlung bedingten Tötungsvorsatz annimmt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Juni 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für immer angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

3

1.

Das Landgericht hat festgestellt: Während einer tätlichen, jedoch auf den bloßen Einsatz der beiderseitigen Körperkräfte beschränkten Auseinandersetzung zwischen dem späteren Tatopfer Andreas F... und des Zeugen K..., einem Freund des Angeklagten, entschloß sich dieser, einen Pkw dergestalt als Waffe einzusetzen, daß er auf die Streitenden zufahren wollte, um einen Unfall herbeizuführen, bei dem F... verletzt und dadurch kampfunfähig würde. In Ausführung seines Vorhabens fuhr der Angeklagte mit dem Pkw in einem geschätzten Winkel von etwa 45 Grad auf den Bürgersteig, wo F... und K... miteinander rangen. Als K... dies bemerkte, löste er sich von F... und sprang zur Seite. F... versuchte, als er den Pkw auf sich zukommen sah, hochzuspringen, um dem erwarteten Anprall zu entgehen, wurde aber am rechten Unterschenkel erfaßt und zwischen Pkw und Hauswand eingequetscht. Er wurde erheblich verletzt. Der Angeklagte setzte daraufhin den Pkw auf die Straße zurück, so daß F... zu Boden fiel. Als der Angeklagte noch einmal vorwärts fuhr, geriet er wieder auf den Gehweg, fuhr aber an dem dort liegenden F... vorbei, ohne diesen erneut zu berühren.

4

2.

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i. Verb. m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 3. Juni 1983 wird insoweit Bezug genommen.

5

Keinen Bestand haben kann jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Die Schwurgerichtskammer geht davon aus, daß eine Absicht des Angeklagten, F... mit dem Pkw tödlich zu verletzen, nicht sicher festzustellen" ist, sie meint aber, der Angeklagte habe mindestens erkannt, "daß die Folgen seines ... Vorgehens unberechenbar waren und die Möglichkeit so schwerer Verletzungen des Opfers bestand, daß diese zum Tode führen konnten". Sie teilt ferner als ihre Überzeugung mit, der Angeklagte habe "eine solche mögliche Folge billigend in Kauf" genommen (UA 17). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiederholt das Landgericht seine Auffassung, daß der Angeklagte nicht lediglich mit Körperverletzungsvorsatz, sondern darüber hinaus mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe (UA 36). Es hebt zur Begründung darauf ab, der Angeklagte sei sich der Gefährlichkeit seines Verhaltens und der möglichen Folgen bewußt gewesen, er habe erkannt, daß F... keine Ausweichmöglichkeit gehabt habe, und er habe nicht berechnen oder steuern können, wie F... verletzt werden würde, auch die Gefahr tödlicher Verletzungen habe für ihn erkennbar nahegelegen. Daraus zieht es dann den Schluß (UA 37): "Wenn er unter diesen Umständen in der festgestellten Weise das Kraftfahrzeug gegen den Zeugen F... einsetzte, nahm er damit die als möglich erkannten tödlichen Verletzungsfolgen mindestens billigend in Kauf".

6

Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Wie der Senat in früheren Entscheidungen schon mehrfach ausgeführt hat, liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dies muß jedoch nicht immer so sein (BGH VRS 50, 94, 95;  59, 183, 184;  BGH bei Holtz MDR 1982, 808 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 511/82 - und vom 7. Juni 1983 - 4 StR 51/83 -; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten bei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu Nr. 4, DRiZ 1982, 386 zu Nr. 5 und DRiZ 1983, 183 zu Nr. 3). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt er in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig. Die Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen eng beieinander. Für den Tatrichter ergeben sich deshalb besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat, wie die Tötung eines Menschen fehlt, und der Tatrichter zugunsten des Angeklagten davon ausging, daß dieser lediglich die Absicht verfolgte, das Opfer "außer Gefecht zu setzen" und dieses Ziel "als erreicht ansah", als Franz verletzt am Boden lag (UA 20, vgl. auch UA 35).

7

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsausführungen, soweit sie die innere Tatseite des versuchten Totschlags dartun sollen, nicht. Die Schwurgerichtskammer beruft sich zur Begründung ihrer Überzeugung vom Vorhandensein eines bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten allein darauf, daß ihm die Gefährlichkeit seines Verhaltens und dessen unberechenbare Folgen bewußt gewesen seien. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß er den Erfolgseintritt auch akzeptiert, daß er sich innerlich mit ihm abgefunden hat. Es ist fehlerhaft, wenn das Tatgericht glaubt, allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters im Wege der Schlußfolgerung auf das sog. voluntative Element des bedingten Vorsatzes, das billigende Inkaufnehmen, zurückgreifen zu können. Bei der Erwägung, "wenn er ... in der festgestellten Weise das Fahrzeug gegen den Zeugen Franz einsetzte, nahm er damit die tödlichen Verletzungsfolgen

8

... billigend in Kauf" (UA 37), handelt es sich daher um eine von den Feststellungen nicht gedeckte formelhafte Wendung, die das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten nicht zu begründen vermag. Das Urteil muß daher, da, zwischen versuchtem Totschlag und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr Tateinheit besteht, insgesamt aufgehoben werden.