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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1995, Az.: 1 StR 295/95

Zeitpunkt der Hauptverhandlung; Gefährlichkeitsprognose

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1995
Aktenzeichen
1 StR 295/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen

Redaktioneller Leitsatz

Der Zeitpunkt der Hauptverhandlung entscheidet über die Gefährlichkeitsprognose.

Gründe

1

Am 13. Juli 1993 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren; die Anordnung der Sicherungsverwahrung lehnte es ab. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte insoweit Erfolg, als von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden war (Urteil des Senats vom 22. Februar 1994 - 1 StR 684/93 - bei Holtz MDR 1994, 761 f. [BGH 28.10.1993 - VII ZB 22/93]). Mit dem neuen Urteil hat das Landgericht wiederum von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I. Die auf Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen können nicht durchdringen.

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1. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, das Landgericht hätte Dr. med. T. S. als Sachverständigen vernehmen müssen darüber, daß der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten besitze, entspricht die Rüge nicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen, weil der Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Stellungnahme dieses in der Justizvollzugsanstalt Straubing tätigen Arztes nicht mitgeteilt wird.

4

2. Dem Landgericht drängte es sich nicht auf, darüber, daß der Angeklagte unfähig sei, sich in ein soziales System ohne Zwang einzufügen, den Diplom-Psychologen Dr. W. zu vernehmen, den der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Dr. V. zugezogen hatte (vgl. auch BGHSt 22, 268, 273).

5

3. Unzureichend begründet ist die Rüge, das Landgericht hätte die Leiter der Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten Straubing und Bernau vernehmen müssen darüber, daß der Angeklagte von den ihm nach § 74 StVollzG gebotenen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht habe. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang behauptet, am 16. Dezember 1992 habe er grundlos einen Ausgang "zur Vorstellung bei seinem künftigen Arbeitgeber" beantragt, teilt sie nicht mit, welche Umstände zu einer entsprechenden Beweisaufnahme drängten.

6

4. Ebenso verhält es sich, soweit die Revision die Vernehmung von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Bernau und die Beiziehung von Gefangenenakten zum Nachweis der Haltlosigkeit des Angeklagten vermißt.

7

II. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.

8

Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vor. Sie hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, beim Angeklagten bestehe i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Hang zu erheblichen Straftaten. Diese Entscheidung des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar ist (BGH StV 1981, 621), weist keinen Rechtsfehler auf.

9

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es für die Gefährlichkeitsprognose auf die Verhältnisse zur Zeit der (erneuten) Hauptverhandlung ankommt (vgl. BGHSt 24, 160, 164 sowie BGH NStZ 1985, 261). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer für den gegenwärtigen Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen für die Maßregelanordnung verneint, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau hat sie sowohl das strafrechtlich bedeutsame Vorleben des Angeklagten als auch die sog. Anlaßtat in Betracht gezogen. Hierbei handelt es sich, wie der Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 22. Februar 1994 dargelegt hat, um Umstände, die einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten nahelegen. Das Fortbestehen eines solchen Hanges hat die Strafkammer indes nicht feststellen können. Bei ihrer Entscheidung verkennt sie nicht, daß Hangtäter im Sinne der genannten Vorschrift auch sein kann, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend zu widerstehen vermag und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt. Doch hebt sie vor allem darauf ab, "zum jetzigen Zeitpunkt" habe sich der Angeklagte, bei dem "eine Haltungsänderung" eingetreten sei, von all seinen Straftaten distanziert. Was die beiden Vergewaltigungen angehe, die er als Heranwachsender beging (Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Dezember 1980), so bereue er diese Taten ernsthaft; sie seien aus dem damaligen Persönlichkeitsstand zu erklären. Soweit es sich um die nunmehr abgeurteilte Tat handelt, übersieht die Strafkammer die hohe Rückfallgeschwindigkeit nicht. Doch führt sie die - spontane - Begehung dieser Tat auf besondere Umstände zurück, aus denen sich "aus heutiger Sicht" keine Wiederholungsgefahr ergebe. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die vorangegangene Verurteilung wegen Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen (Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 14. November 1991) nicht außer Betracht geblieben. Schließlich hebt die Strafkammer hervor, bereits während des Vollzugs der in diesem Verfahren verhängten Strafe bemühe sich der Angeklagte um eine geeignete Unterbringung und die Unterstützung bei der Arbeitssuche. Sie kommt deshalb - im Gegensatz zum Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen - zum Ergebnis, daß der Angeklagte seine frühere Labilität und kriminelle Tendenz "weitgehend abgelegt hat". Diese tatrichterliche Entscheidung hat der Senat hinzunehmen, mag auch eine andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten möglich gewesen sein.

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Allerdings zieht das Landgericht, worauf die Revision hinweist, zu Unrecht in Zweifel, daß die Anlaßtat - ein am 17. Februar 1993 begangener Raubüberfall auf die Kassiererin eines Supermarkts - eine "erhebliche" Straftat i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellt. Doch beruht das angefochtene Urteil nicht auf dieser rechtlich bedenklichen Erwägung der Strafkammer, da sie schon das Fortbestehen eines verbrecherischen Hanges beim Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint hat (vgl. BGH StV 1981, 621, 622).