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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1987, Az.: 4 StR 539/87

Anforderungen an den direkten Tötungsvorsatz; Bewertung der inneren Tatseite ; Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1987
Aktenzeichen
4 StR 539/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 15983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 15.07.1987

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Jean-Jacques S. aus W.-I., geboren am ... 1963 in I. zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

1.

Die Verurteilung wegen Mordes kann nicht bestehenbleiben, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

3

Nach den Feststellungen brach der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuß am 18. Mai 1986 gegen 5 Uhr früh in das in einem Haus in der Nachbarschaft gelegene Schlafzimmer der ihm bekannten, gebrechlichen und taubstummen 75 jährigen Frau K. ein, um sich für die Pfingsttage "Taschengeld" zu verschaffen. Er war gerade im Begriff, den Schlafzimmerschrank zu durchsuchen, als sich überraschend Frau K. in ihrem Bett zu regen begann, sich aufrichtete und sehr laute, unartikulierte Geräusche von sich gab. Hierdurch erschreckt geriet der Angeklagte in panikartige Erregung (UA 17, 20).

"Nur noch darauf bedacht zu vermeiden, daß sein Einbruch entdeckt und Frau K. ihn erkennen würde, nahm er das Kopfkissen aus dem Bett und drückte es in Tötungsabsicht solange auf Frau K.s Kopf, die dadurch ins Bett zurückgesunken war, bis sich diese nicht mehr rührte. Hierbei trat der Tod durch Ersticken ein. Nachdem er das Kissen auf dem Opfer abgelegt hatte, floh er ohne etwas mitzunehmen über den Tisch und durch das Fenster" (UA 7).

4

Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe weder beabsichtigt noch damit gerechnet, Frau K. in zu töten, für widerlegt. Es geht davon aus, der Angeklagte habe angesichts des "bedeutenden Zeitraums" des Erstickungsvorganges gewußt, "daß er töten kann" (UA 15); da seine Handlungsweise seiner Motivationslage entsprochen und er die Dauer der Gewalteinwirkung nicht falsch eingeschätzt habe, habe er "aus diesen Gründen" den Tod auch gewollt (UA 16).

5

Diese Bewertung der inneren Tatseite begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar liegt grundsätzlich ein direkter Vorsatz auch dann vor, wenn - wie das Landgericht hier annimmt - es dem Täter auf den nur als möglich vorgestellten Erfolg unbedingt "ankommt" (vgl. BGHSt 18, 246, 248); diese Erscheinungsform des bestimmten Vorsatzes unterscheidet sich vom bedingten Vorsatz (wie auch von der bewußten Fahrlässigkeit) nur auf der Willensseite, nicht jedoch auf der Wissensebene. Der Schluß auf den direkten Tötungsvorsatz ist aber - nicht anders als beim bedingten Vorsatz - nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle Umstände einbezogen hat, die eine derartige Folgerung in Frage stellen (vgl. dazu BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 7). Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind - auch wegen teilweise nicht eindeutiger Tatsachenfeststellungen - unzureichend. Selbst wenn es bei einer gefährlichen Gewalthandlung, wie hier dem Verschließen der Atemwege eines alten und gebrechlichen Menschen, nahelag, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, sein Opfer könne dabei zu Tode kommen, so verstand sich das nicht von selbst; das zeigt schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer "das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 223 a StGB). Es ist durchaus möglich, daß der Angeklagte alle Umstände kannte, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machten, ohne sich in der konkreten Situation dessen bewußt zu werden, daß sein Tun zum Tode seines Opfers führen konnte (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 6 m. w. Nachw.). Bei der Beurteilung dieser Frage mißt das Landgericht zwar der Dauer der Gewaltausübung zu Recht maßgebliche Bedeutung zu. Seine Ausführungen hierzu, aufgrund derer es entgegen der Einlassung des Angeklagten von einem "bedeutenden Zeitraum" (UA 15) ausgeht, lassen aber bereits befürchten, daß sich das Landgericht seine Überzeugung auf unklarer Tatsachengrundlage gebildet und zudem den Zweifelsgrundsatz verletzt hat. Da nach den Urteilsgründen der Tod der Frau K. nicht "im Sekundenbereich" nach einer nur kurzen Gewalteinwirkung von etwa 2 bis 3 Sekunden eingetreten ist (UA 13), ist die weitere Annahme der Strafkammer, die Zeitspanne des Erstickungsvorganges sei "nicht letztendlich annähernd eingrenzbar" (UA 14), nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit den festgestellten, für einen gewaltsamen Erstickungstod typischen Leichenbefunden (Stauungsblutungen in verschiedenen Organen, Lungenblähung) nachvollziehbar. Diese Symptome ermöglichen nach allgemeiner rechtsmedizinischer Erkenntnis in der Regel eine hinreichend sichere Aussage über die Mindestdauer des Erstickungsvorgangs (vgl. z.B. Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin 1973, Bd. I, S. 213 f; Schulz in Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, S. 122; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1967, S. 314 ff; Schwerd, Rechtsmedizin 1979, S. 72). Bei der Bewertung (UA 14) des "Krampfstadiums" wird der allgemeine Zustand des Opfers (schwächlich oder kräftig usw.) zu beachten sein (s. Handwörterbuch der Gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaftlichen Kriminalistik, 1940, Stichwort: Erstickung im allgemeinen S. 179). Mit ungenauen Umschreibungen des Zeitraums als "nicht unbeträchtlich" (UA 14) und "längerfristig" durfte sich das Landgericht hier jedenfalls nicht begnügen, keinesfalls aber war es zulässig, abweichend hiervon bei der Vorsatzprüfung den Zeitraum als "bedeutend" einzustufen und aus dieser ungünstigeren Wertung für den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen.

6

Vor allem hätte sich das Landgericht bei der Prüfung einer etwaigen Fehleinschätzung des Angeklagten hinsichtlich der Zeitspanne seiner Gewalteinwirkung nicht mit dem pauschalen Hinweis auf seine konkrete Verfassung im Tatzeitpunkt und die Erinnerung an das Tatgeschehen begnügen dürfen, sondern sich insoweit mit den besonderen Tatumständen auseinandersetzen müssen, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten: Die beträchtliche Alkoholisierung des Angeklagten mit einer - unter Berücksichtigung des vom Landgericht zu Unrecht außer Ansatz gelassenen Sicherheitszuschlages von 0,2 %o bei der Rückrechnung einerseits und eines 30 %igen Resorptionsdefizits hinsichtlich des Nachtrunks andererseits (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1987 - 1 StR 249/87 -) - maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,48 %o, seine Übermüdung und die panikartige Erregung bei dem spontan gefaßten und sofort ausgeführten Tatentschluß lassen es als möglich erscheinen, daß der Angeklagte zu einer schnellen, in ihren Auswirkungen nicht klar bedachten (Flucht-) Handlung hingerissen worden ist. In dieser psychischen Verfassung kann ihm trotz genereller Unrechtseinsichtsfähigkeit das Bewußtsein der Möglichkeit des Todeseintritts als Folge seines Handelns gefehlt haben; das ist um so eher der Fall, je kürzer der Erstickungsvorgang gedauert hat.

7

Die aufgezeigten Fehler haben sich auch bei der Annahme des Landgerichts ausgewirkt, der Angeklagte habe den Tod seines Opfers unbedingt gewollt; denn die Strafkammer schließt auf diesen Willen im wesentlichen aus seinem Wissen um die Gefährlichkeit seines Tuns. Unabhängig davon häte es allerdings vor einem solchen - grundsätzlich denkbaren - Schluß angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung und der aufgezeigten besonderen psychischen Verfassung des Täters jedenfalls der Erörterung bedurft, ob nicht lediglich bedingter Vorsatz oder gar - wenn dies auch ferner liegen mag - bewußte Fahrlässigkeit in Betracht kam. Die von der Strafkammer zusätzlich zur Begründung herangezogene Motivationslage des Angeklagten führt zu keiner anderen Wertung, weil der von seinem Opfer noch nicht erkannte Angeklagte dieses nicht unbedingt töten mußte, um die zuvor begangene Straftat zu verdecken (UA 16).

8

2.

Die hiernach erforderliche Aufhebung betrifft auch den Schuldspruch wegen Diebstahls, der entgegen der Formulierung des Urteilstenors nach den Gründen des angefochtenen Urteils nicht vollendet, sondern nur versucht war. Es ist nicht auszuschließen, daß in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts getroffen werden, in dem der Angeklagte seinen Entschluß, Geld zu entwenden, aufgegeben hat, und daß insoweit eine andere rechtliche Bewertung in Betracht kommt. Dabei könnte die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes es gebieten, trotz anderer Würdigung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Bestimmung der verletzten Strafvorschriften bei der Konkurrenzfrage zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 455 und 628; BGH, Urteil vom 28. Juli 1983 - 4 StR 335/83).

9

Im übrigen empfiehlt sich für die neue Hauptverhandlung die Hinzuziehung eines weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur Klärung der Zeitdauer des Erstickungsvorgangs.

10

3.

Der Senat weist darauf hin, daß auch die zur Strafschärfung herangezogenen Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei sind. In dem Vorwurf, daß der Angeklagte "bedenkenlos ein Menschenleben ausgelöscht hatte, nur um sich einer allenfalls geringen Strafe wegen der Vortat zu entziehen", kann eine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen des Verdeckungsmordes (vgl. auch BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 1) liegen. Daß der Angeklagte "durch seine Tat in der Nachbarschaft sicherlich besonderes Leid über die Familie des Opfers, aber auch über seine eigene gebracht hatte", ist eine zum regelmäßigen Erscheinungsbild eines vollendeten Tötungsdelikts gehörende Tatfolge, die im allgemeinen nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 1986 - 2 StR 330/86).

11

Schließlich sei noch bemerkt, daß innerhalb des gemilderten Strafrahmens den Umständen, die der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zugrunde liegen, ohne nachvollziehbare Darlegungen kein geringeres Gewicht beigemessen werden darf, weil diese "im unmittelbaren Grenzbereich zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit" lag (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 2); auch darf nach erfolgter Strafrahmenmilderung die zu verhängende Strafe nicht etwa an der "absoluten Höchststrafe" für Mord gemessen werden (vgl. BGH NStZ 1985, 164 f).

Salger
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner