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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1987, Az.: 1 StR 249/87

Zulässigkeit der Berücksichtigung von Resorptionsverlusten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1987
Aktenzeichen
1 StR 249/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 22.01.1987

Fundstelle

  • StV 1988, 340

Verfahrensgegenstand

schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Michael S. aus F., dort geboren am ... 1958

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. Januar 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen weisen die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Fall Drogeriemarkt S. Mängel auf, die zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen.

2

Etwa 11 1/2 Stunden nach der Tat wurden dem Angeklagten Blutproben entnommen. Von den erhaltenen Werten ausgehend, errechnete das Landgericht zunächst in nicht zu beanstandender Weise (mit einem stündlichen Abbau von 0,2 %o und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 %o) eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 %o. Von diesem Wert zog es dann jedoch 0,6 %o für einen "Resorptionsverlust von 20 %" ab und berücksichtigte weiterhin einen Nachtrunk in Höhe von 0,9 %o, wobei es in diesem Fall offenbar von voller Resorption ausging.

3

Ein Resorptionsverlust ist nur zu berücksichtigen, wenn die Blutalkoholkonzentration aus dem genossenen Alkohol errechnet wird; nur in diesem Fall spielt eine Rolle, daß der Organismus den getrunkenen Alkohol nicht vollständig aufnimmt und verarbeitet. Bei einer Rückrechnung, wie im vorliegenden Fall geschehen, hat ein Resorptionsverlust dagegen keinen Platz.

4

Andererseits errechnet sich der Blutalkoholwert des Nachtrunks aus dem genossenen Alkohol; hier ist auf einen Resorptionsverlust Rücksicht zu nehmen. Der Zweifelssatz gebietet in diesem Fall, hierfür 30 % anzusetzen; dadurch wird der Wert, der von 2,9 %o abzuziehen ist, geringer, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration also höher.

5

Werden die aufgezeigten Fehler vermieden, so kann das dazu führen, daß die höchstmögliche Alkoholkonzentration nicht, wie vom Landgericht angenommen, 1,4-1,5 %o beträgt, sondern annähernd 2,5 %o erreicht. Unter diesen Umständen muß die - vom Landgericht bejahte - Frage, ob der Angeklagte voll schuldfähig war, neu geprüft werden; Schuldunfähigkeit freilich kommt nicht in Betracht. Weil nicht von vornherein völlig auszuschließen ist, daß die Strafbemessung im Fall Drogeriemarkt S. Einfluß auf die Zumessung in dem weiteren Fall hatte, hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf.

Maul
Kuhn
Ulsamer
Foth
Granderath