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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.1986, Az.: 2 StR 330/86

Bewertung eines Totschlagsversuchs im Jugendstrafrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1986
Aktenzeichen
2 StR 330/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 10.03.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 306

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Torsten Z. aus K. dort geboren am ... 1971, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Juli 1986
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen Mordes zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt.

2

Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Bewertung des Totschlagsversuchs, obgleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, von wesentlicher Bedeutung ist, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall (§ 213 StGB) darstellen würde. Auch hat es die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB zu Recht verneint: Insbesondere war der leichte Schlag, den das Opfer mit einer morschen Holzlatte gegen den Kopf des Angeklagten führte, keine "Mißhandlung", da er nach den Feststellungen den Angeklagten in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht erheblich beeinträchtigt hatte. Ein Rechtsfehler liegt aber darin, daß sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Totschlagsversuch als ein "sonst minder schwerer Fall" im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB darstellt. Diese Erörterung drängte sich hier um so mehr auf, als der Angeklagte nicht nur durch den Schlag mit der Holzlatte zur Tat provoziert worden ist, sondern - wie das Landgericht erst nach Ablehnung der 1. Alternative des § 213 StGB darlegt - bei der Tat in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Die Urteilsgründe enthalten hierzu überhaupt keine Ausführungen. Deshalb ist zu besorgen, daß die Jugendkammer die insoweit gebotene Prüfung, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles erfordert, nicht angestellt hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß sich die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe nicht - wie die Jugendkammer gemeint hat - "an der Strafdrohung des verletzten Gesetzes orientieren" muß, "um auf diese Weise eine grobe Unverhältnismäßigkeit zwischen Tat und jugendstrafrechtlicher Reaktion zu vermeiden" (UA S. 26). Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Sie beschränkt sich nicht etwa nur darauf, die Schwere der Tat zu betonen, sondern relativiert in unzulässiger Weise die Geltung der im Jugendstrafrecht maßgeblichen Strafrahmen. Bedenken bestehen im übrigen auch gegen die straferschwerende Berücksichtigung des Umstands, "daß der Angeklagte auf unabsehbare Zeit Glück und Zukunft der Familie" des Opfers, "insbesondere der Eltern zerstört" und auch "seine eigenen Eltern ... ins Unglück gestürzt hat" (UA S. 28). Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß solche Tatfolgen zum regelmäßigen Erscheinungsbild eines vollendeten Tötungsdeliktes gehören und deshalb im allgemeinen keinen Strafschärfungsgrund abgeben können.

5

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird schließlich - was im angefochtenen Urteil unterblieben ist - zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB auch für den in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Totschlagsversuch begangenen Mord gegeben oder zumindest nicht ausschließbar sind.

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