Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1992, Az.: BVerwG 4 B 21.92
Vorhandensein privatnütziger Stellplätze als Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB); Erlaubnis des Ortsgesetzgebers zur Festlegung und zum Ausschluss bestimmter Standorte für Stellplätze mit Hilfe eines Bebauungsplanes ; Notwendigkeit einer zweifachen Prüfung der Erforderlichkeit bei der planerischen Festsetzung unter Berücksichtigung der planerischen Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 21.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 27.09.1991 - AZ: 3 UE 637/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.
1.
Das Berufungsgericht erachtet die bauplanerische Festsetzung von 22 Stellplätzen für Rechtens. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich,
"ob eine Gemeinde befugt ist, privatnützige Stellplätze unter gleichzeitiger Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB auf einer 900 qm großen Baulandparzelle ohne nähere vorhabenbezogene Erforderlichkeitsprüfung, ohne Beachtung des baurechtlichen Bestandsschutzes, ohne Berücksichtigung der stellplatzrechtlichen Eignung der von der festgesetzten WA-Nutzung betroffenen Flurstücke selbst auszuweisen".
Die so gestellte Frage ist teilweise entscheidungsunerheblich oder ohne weiteres zu bejahen; teilweise enthält sie nur einen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles. Dies alles erfült nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Berufungsgericht hat die angegriffene Festsetzung allein auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG (= § 9 Ab. 1 Nr. 4 BauGB) zurückgeführt. Daß bereits darin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegen könnte, macht die Beschwerde nicht geltend. Damit erledigt sich ihr Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 22 BBauG (BauGB). § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG (BauGB) schließt privatnützige Stellplätze nicht aus, sondern setzt sie gerade voraus. Das ergibt die systematische Stellung dieser Vorschrift, etwa im Vergleich zu § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 15 und 22 BBauG (BauGB). Der Ortsgesetzgeber wird insbesondere durch das Bundesrecht nicht gehindert, für Stellplätze mit Hilfe der Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmte Standorte festzulegen oder auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 26.81 - NVwZ 1986, 120).
Soweit die Beschwerde vorträgt, die beigeladene Gemeinde habe die Festsetzung ohne vorhabenbezogene Prüfung der Erforderlichkeit, ohne Beachtung des baurechtlichen Bestandsschutzes und ohne Berücksichtigung einer stellplatzrechtlichen Eignung vorgenommen, verfolgt sie in tatsächlicher Hinsicht eine Feststellung, die das Berufungsgericht so nicht getroffen hat, und wendet sich damit der Sache nach gegen die berufungsgerichtliche Rechtsanwendung. Auch damit kann eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden. Übrigens sagt § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG (BauGB) mit gebotener Klarheit, daß die planerische Festsetzung eine zweifache Prüfung der Erforderlichkeit bedingt. Zum einen muß die Nebenanlage nach anderen Vorschriften erforderlich sein. Hierzu zählt ersichtlich § 12 BauNVO, aber auch das bauordnungsrechtliche Stellplatzrecht des Landesrechts. Zum anderen bedarf es der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BBauG (§ 1 Abs. 6 BBauG) und zugleich der damit verbundenen Prüfung der Erforderlichkeit in einem weiteren Sinne. Daß hierbei Gesichtspunkte eines "Bestandsschutzes" und die "Geeignetheit" von Flächen - je nach den Umständen des Einzelfalles - als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner erneuten Bestätigung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Dies ist vielmehr gerade Inhalt der dem Ortsgesetzgeber eröffneten planerischen Gestaltungsfreiheit.
2.
Die von der Beschwerde ferner gestellte Frage,
"ob eine Gemeinde entgegen den Bewertungen der zuständigen Denkmalschutzbehörden denkmalrechtliche Belange zur Aufhebung der Baulandqualität durch Ausweisung privatnütziger Stellplätze heranziehen darf",
bedarf ebenfalls keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Es mag im Einzelfall kritisch sein, wenn sich ein Ortsgesetzgeber über solche öffentlichen Belange hinwegsetzt, die im Rahmen der Anhörung ein Träger öffentlicher Belange vorgetragen hat.
So liegt es vorliegend indes nicht. Die zuständige Behörde hat allein bestätigt, daß aus ihrer Sicht denkmalschutzwürdige Bedenken nicht bestünden. Das schließt indes eine eigene städtebauliche Beurteilung des Ortsgesetzgebers zugunsten eines weitergehenden Denkmalschutzes keineswegs aus, wenn hierfür städtebauliche Gründe angeführt werden können. Ob die Beurteilung des Ortsgesetzgebers zutreffend ist und zudem abwägungserhebliche Bedeutung besitzt, ist eine Frage der konkreten Verhältnisse und entzieht sich daher rechtsgrundsätzlicher Klärung. Der beschließende Senat hat keinen Anlaß, insoweit auf das übrige Vorbringen der Beschwerde einzugehen.
3.
Die Beschwerde macht geltend, es sei mit den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit planerischer Festsetzungen unvereinbar, daß die beigeladene Gemeinde eine Festsetzung einerseits nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und andererseits nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB getroffen habe. Hierzu verweist die Beschwerde auf die Entscheidung in BVerwGE 42, 5. Auch dieses Vorbringen läßt einen Zulassungsgrund nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat - wie ausgeführt - die angegriffene Festsetzung allein auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG zurückgeführt. Die von der Beschwerde in ihrem Vorbringen gemachte Unterstellung einer "doppelten" Festsetzung trifft mithin nicht zu. Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, worin eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegen sollte. Die Beschwerde gibt hierzu keinen abstrakten Rechtssatz an, welcher dem Berufungsurteil zugrunde liegt, und der mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar sein soll.
4.
Die Beschwerde macht schließlich geltend, das angegriffene Urteil weiche von den Urteilen des beschließenden Senats vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 22.85 - und BVerwG 4 C 31.85 (BVerwGE 75, 262) ab. Eine Abweichung besteht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. Der beschließende Senat hat in den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen ausgeführt, daß ein unter "Auflagen" genehmigter Bebauungsplan ohne sog. Beitrittsbeschluß der Gemeinde nicht wirksam werden könne. Ob ein derartiger Beschluß eine erneute "Planoffenlage" nach § 3 Abs. 2 BauGB, wie die Beschwerde meint, erfordert, ist in den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen nicht erörtert worden. Ergänzend wird auf den Beschluß vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 N 2.86 - (Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 16 = ZfBR 1987, 105) hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 DM festgesetzt.
Berkemann
Halama